Hallo,
etwas zur Sortierung der Frage: Falls ich eine Person fahrlässig verletzte, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Regressanspruch gegen mich für die entstandenen materiellen Schäden, auch für die Behandlungskosten. Dieser Ersatzanspruch gilt auch, wenn der Geschädigte ein Partner, Angehöriger oder Mitbewohner eines gemeinsamen Hausstandes ist, die dann überwiegend auch noch Mitversicherte im Vertrag sind.
Bei fahrlässiger Verletzung deckt die Haftpflichtversicherung grundsätzlich den Anspruch ab. Im Fall Angehöriger oder Haushaltsmitglied besteht natürlich eine hohe Manipulationsgefahr. Deshalb schließen die Versicherer standardmäßig aus:
„Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;“ Musterbedingungen des GDV https://www.gdv.de/resource/blob/…--ahb--data.pdf
Nun werden in Deutschland die Heilbehandlungskosten überwiegend durch Krankenversicherungen bezahlt. Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Verursacher gehen insoweit auf die Krankenversicherung über. Selbst wenn der geschädigte Angehörige keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher erhebt, die Krankenkasse macht es. Deshalb haben die meisten Haftpflichtversicherer den oben zitierten Ausschluss abgemildert, indem Formulierungen wie von Kater.Ka in#6 zitiert, aufgenommen werden.
Sich vor Abschluss davon zu überzeugen und auch den konkreten Personenkreis abzuchecken, der umfasst ist, ist natürlich sinnvoll.
Nebenbei: Der Link in #3 funktioniert nicht. Insofern kann die Frage zu den mitversicherten Personen nicht beantwortet werden. Deshalb nur allgemein:
„Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“
Soweit der Angehörigenstatus durch förmlichen Rechtsakt (und wenn es die Geburtsurkunde des Kindes ist) festgestellt ist, ist die Sachlage klar. Bei den sonstigen Mitbewohnern wird es im Detail kompliziert. Der Mitbewohner im Nachbarzimmer der WG dürfte kein Angehöriger sein, der Mitbewohner, bei dem nach Sozialrecht von einer „verfestigten Lebenspartnerschaft“ ausgegangen wird, wohl doch. Falls es da Unsicherheiten gibt, kann man sich eine konkrete Person im Versicherungsvertrag namentlich als Mit- VN bestätigen lassen.
Gruß Pumphut