Also, dann werde ich diesen Thread für 2017 mal wieder in Fahrt bringen und wünsche allen "Geschädigten" erstmal ein frohes neues Jahr und viel Erfolg im Wiederstand gegen die BHW, vielleicht bringt der 21.02.2017 ja die "Wende"!?
Ich habe erst verspätet meine Wohnbauprämie für 2015 beantragt und nun einen Scheck von der BHW bekommen. Erstmal hat mich gewundert, dass die gesamte Prämie angewiesen wurde obwohl, die Verträge 2015 nur noch ein halbes Jahr liefen, und dann habe ich mich gewundert, warum die Summe nicht wie in den Vorjahren der Bausparsumme (die ja derzeit noch bei der BHW "festliegt") zugerechnet wurde.
Daher die Frage in die Runde: wurden die Prämien bei "allen" Kunden per Scheck versandt? Habt ihr dann die Schecks eingelöst? Oder impliziert das womöglich, dass man mit der Vertragsbeendung doch einverstanden ist?
Wie soll ich mich verhalten? Die anderen Schecks (Bausparsumme und Bonuszinsen aus "Vertragsumstellung" in letzter Sekunde am 30.06.2015) habe ich natürlich nicht eingelöst. Kann die BHW über die Scheckeinlösung die Kontoverbindung ermitteln und die Baussparsumme dann gegen meinen Willen doch überweisen?
Ok, das sind ne Menge Fragen zur vorgerückten Stunde, aber der Scheck soll Ender der Woche gesperrt werden, schreibt die BHW.....MfG
forenteilnehmer
Hallo forenteilnehmer,
auch von meiner Seite aus Dir und allen Betroffenen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017!!!
Dazu, wie Du Dich verhalten sollst, will ich Dir keine juristischen Ratschläge erteilen, sehen doch unsere Herren und Damen Volljuristen die Dinge manchmal etwas anders als erwartet.
Allerdings hat bzgl. der Einlösung von Schecks und seinen rechtlichen Folgen das OLG Celle in seinem Urteil zur Berufungsklage 3 U 37/16 vom 14.09.2016 einen recht interessanten Standpunkt vertreten.
Der Kläger und Berufungskläger hatte beide ihm von der Bausparkasse übersandten Schecks eingelöst. Die Bausparkasse argumentierte dann damit, „durch die Einlösung beider Schecks habe der Kläger die Bausparsumme 'angespart' und mehr als die Bausparsumme ausbezahlt erhalten“.
Auszüge aus dem Urteil:
„Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger die ihm übersandten Verrechnungsschecks eingelöst hat. Mit dieser Einlösung hat der Kläger nicht konkludent auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens verzichtet. Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens einer Vertragspartei strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. KG Berlin MDR 2010, 311 f., zitiert nach JURIS Rdz. 22). Da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist (KG, a. a. O.), muss ein unzweideutiges Verhalten festgestellt werden, das vom Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts zu verstehen ist (BGH NJW 1997, 2110, 2111; vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 266 f. zitiert nach JURIS Rdz. 42). Daran fehlt es. Denn mit der Einlösung des Schecks nimmt der Bausparer lediglich die ihm aufgrund der ausgesprochenen Kündigung letztlich zustehende Leistung in Anspruch, wobei er ersichtlich auf die Wirksamkeit dieser Kündigung vertraut. Wenn aber die Kündigung - vom Bausparer zunächst unerkannt - unwirksam ist, dann verbietet es sich von selbst, der Einlösung des Schecks rechtsgeschäftlich bedeutsame Wirkungen beizumessen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (unwirksame) Kündigung in Verbindung mit der Übersendung der beiden Schecks auch nicht in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden können, welches der Bausparer durch Einlösung der Schecks annimmt.“
http://files.vogel.de/infodienste/sm…/9/3/189037.pdf
Diese Bewertung könnte natürlich vom BGH noch kassiert werden, ist aber imho trotzdem bemerkenswert, da alle mir zuvor bekannt gewordenen anwaltlichen Einschätzungen das Gegenteil besagten.
Gruß
Eagle Eye