BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo zusammen,
    mit großen Interesse habe ich hier einige der Beiträge gelesen. Jedoch leider keinen gefunden der meine Frage beantwortet. Daher möchte ich meine Frage hier nochmal in den Raum stellen: Meine Bausparkasse hat mich kontaktiert, da mein BSV jetzt zuteilungsreif ist und mir ein Angebot gemacht den Vertrag aufzulösen und dann für 2 Jahre Festgeld bei 2.5%. Der BSV hat 2% p.a. und datiert aus dem Jahre 1997. Der Berater meinte, dass mein Vertrag sehr wahrscheinlich bald gekündigt werden wird. Aber bisher habe ich nur gelesen, dass die Verträge erst nach 10 Jahren nach der Zuteilungsreife von Seiten der Bausparkasse gekündigt werden. Meine Frage also: Kann mir die BHW den BSV einfach kündigen nur, weil er seit diesem Jahr zuteilungsreif ist?
    Eigentlich wollte ich den Vertrag so wie er ist weiterlaufen lassen und die 2% Zinsen p.a. einstreichen.
    MfG
    Fabian aus Berlin

  • Hallo Fabian,


    auch die Berater werden angehalten, nicht die ganze Wahrheit zu sagen. Es ist nur traurig! Fair ist das nicht.


    Wahrscheinlich gibt es noch einen Bonus von 2 -3 %, wenn Du den Vertrag auf einen höheren Zins umstellst und auf ein Darlehen verzichtest, was man aber im Moment noch nicht tun sollte.


    (Ziemlich) unumstritten ist, dass Bausparverträge, die mit Einzahlungen, Basiszinsen und Prämien die Bausparsumme erreicht haben, von der BSK gekündigt werden können.


    Ob 10 Jahre nach der Zuteilungsreife von der BSK gekündigt werden kann, muss (2017) noch der BGH entscheiden.


    Ob gekündigt werden, kann, wenn die BSK die im Hintergrund berechneten Bonuszinsen dem Bausparguthaben mutwillig hinzurechnet und damit die Bausparsumme erreicht ist, muss wohl auch noch vom BGH entschieden werden.


    Nenn mal Vertrag (z.B. Dispo plus), Bausparsumme und vor allem lies mal die ABB und die 34 Seiten.dieses Forums.


    berghaus 26.10.16

  • Hallo Fabian,


    du musst für dich erst einmal entscheiden, was du mit dem Vertrag machen möchtest.


    Verträge die gerade erst zugeteilt wurden, werden h. E. nicht ohne weiteres gekündigt. Prüf mal, ob es Bonuszinsen gibt, die ggf. zusammen mit dem Bausparguthaben die Bausparsumme übersteigen. Mein Vertrag wurde 8 Jahre nach Zuteilung gekündigt, weil Bausparguthaben und Bonuszinsen die Bausparsumme überstiegen. Lt. OLG Celle ist das rechtswidrig.
    Die BSK geht vor den BGH.


    Alternativ könntest du die Bausparsumme erhöhen. Dieses wir die BSK ablehnen. Dann würde ich den Ombudsmann ein schalten.Was sollte für eine Erhöhung sprechen?


    Und nur nicht einschüchtern lassen.


    Gruss
    wn25421pbg

  • Das ist ja wohl

    Ich hatte den geänderten Text nicht abgesandt:


    Das ist ja wohl eine Zwecklüge!


    Von einer Kündigung alsbald nach der Zuteilung habe ich bisher noch nichts gehört, bzw. gelesen.


    Schließlich betonen die Bausparkassen zumindest seit der Zinswende, dass der Zweck des Bausparens die Erlangung eines kostengünstigen Darlehens sei.


    Den Anspruch darauf hat sich der Bausparer ja durch niedrigere Zinsen (als die Marktzinsen) in der Ansparphase erworben.Es ist ja auch nicht ausgeschlossen, dass die Zinsen wieder steigen und die Bedingungen für ein Darlehen wieder attraktiv sind.


    Aber mal eine Frage oder zwei:


    Wieso hat es 19 Jahre bis zur Zuteilungsreife gebraucht (!997 - 2016)?


    Wurde weniger als die Regelsparbeiträge eingezahlt.?


    berghaus 27.10.16

  • Habe gestern die Abrechnung erhalten , mit der Mirtteilung dass das Geld auf mein Konto überwiesen wird. Habe erneut widersprochen mit dem Hinweis auf das Urteil des OLG Bamberg.


    Sollte man das Geld auf einem Unterkonto parken dann und erneut widersprechen?

  • @Harzed


    Auf welches Konto denn?


    Den Scheck sollte man einem Hinweis des OLG Celle zufolge nicht einlösen.


    Anwälte raten, der BSK anzubieten ihn abzuholen.


    Schön drauf aufpassen und nach ein paar Wochen wird er von der BSK 'vorsorglich' gesperrt..


    Bei mir (BHW) wurde das jetzt nach 1,5 Monaten nach der Übersendung angekündigt.


    berghaus 27.10.16

  • Hallo zusammen,
    mit großen Interesse habe ich hier einige der Beiträge gelesen. Jedoch leider keinen gefunden der meine Frage beantwortet. Daher möchte ich meine Frage hier nochmal in den Raum stellen: Meine Bausparkasse hat mich kontaktiert, da mein BSV jetzt zuteilungsreif ist und mir ein Angebot gemacht den Vertrag aufzulösen und dann für 2 Jahre Festgeld bei 2.5%. Der BSV hat 2% p.a. und datiert aus dem Jahre 1997. Der Berater meinte, dass mein Vertrag sehr wahrscheinlich bald gekündigt werden wird. Aber bisher habe ich nur gelesen, dass die Verträge erst nach 10 Jahren nach der Zuteilungsreife von Seiten der Bausparkasse gekündigt werden. Meine Frage also: Kann mir die BHW den BSV einfach kündigen nur, weil er seit diesem Jahr zuteilungsreif ist?
    Eigentlich wollte ich den Vertrag so wie er ist weiterlaufen lassen und die 2% Zinsen p.a. einstreichen.
    MfG
    Fabian aus Berlin

    Hey Fabian,


    der Frage von @berghaus schließe ich mich zunächst mal an: Hat es tatsächlich ca. 20 Jahre gedauert, bis Dein Vertrag "jetzt" zugeteilt wurde? Das ist m. E. eine ungewöhnlich lange Zeit.


    Darüber hinaus verwundert es, das die BSK Dir - wenn ich das recht verstanden habe - quasi gleichzeitig mit der Zuteilungsnachricht anbietet, den Vertrag aufzulösen und nicht zumindest einige Monate darauf wartet, ob Du evtl. das Darlehen in Anspruch nimmst. - Handelt es sich um eine schriftliche "offizielle" Mitteilung der BSK oder hat Dir der Berater das Ganze nur mündlich mitgeteilt?
    Sollte Letzteres zutreffen, wäre es vllt. an der Zeit, den Berater zu fragen, mit welcher Begründung der "Vertrag sehr wahrscheinlich bald gekündigt werden wird". Vermutlich gibt es keine.


    Mit einer solchen mündlichen Drohung / Lüge sind in der Vergangenheit schon einige Berater (auch der BHW) auf die Nase gefallen bzw. anschließend gerüffelt worden, siehe u. a. hier --> https://www.test.de/Bausparen-…-koennen-5007951-5008018/



    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für eure schnellen Antworten! In der Tat ist das eine ganz schön lange Zeit bis zur Zuteilung. Meine Eltern hatten den Vertrag für mich abgeschlossen und "vergessen" erst als ich nach meinem Studium anfing die VWL zu beziehen, hatte ich den Vertrag "reaktiviert" und wieder bespart. Die Bausparsumme war damals 25.000 DM als 12.xxx € und mittlerweile sind ca 6.500 € angespart. Freundlicherweise hatte mir der BHW Berater meinen Bonuszins sogar verraten - sind ca 800 Euro. Bin somit also noch von der vereinbarten Bausparsumme weit entfernt.
    Ich habe mich dazu entschieden den Vertrag einfach weiterlaufen zu lassen und es drauf anzulegen, dass die BHW den irgendwann in Zukunft kündigt. Übrigens auf Nachfrage hat der BHW Berater auch gesagt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Vertrag bald gekündigt wird - genauso könne es aber auch sein das der Vertrag noch einige Monate weiterläuft. Ich denke der wollte mich verunsichern, so dass ich mich für die angebotene einmalige Aufstiegsoption mit dem besagten 2.5% Festgeld für 2 Jahre zu locken.
    Ich bedanke mich nochmal recht herzlich für die schnellen Ratschläge!


    Viele Grüße,
    Fabian

  • Für all diejenigen, deren Bausparvertrag mit der - nach dem Urteil des OLG Celle unwirksamen - Begründung gekündigt wurde, unter Einberechnung eines Bonuszinses sei die Bausparsumme erreicht, noch eine kleine zusätzliche Information, die bislang m. W. in der gesamten Argumentation noch keine Rolle spielte.


    Es gibt Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbauprämiengesetz, die klipp und klar regeln, was unter Bausparbeiträgen subsumiert wird - und zwar bis zum Erreichen der Bausparsumme.
    Neben den vertraglich vereinbarten Beiträgen sind dies Abschlussgebühren, freiwillige Beiträge, gutgeschriebene Zinsen, die zur Beitragszahlung verwendet werden, Umschreibegebühren sowie Zinsen für ein Bausparguthaben, das aus einem Auffüllungskredit entstanden ist.


    Quelle: Abschnitt R4 WoPR 2002

    Zu den Bausparbeiträgen gehören also nicht "im Hintergrund" berechnete und nur bedingt (Bedingungen regeln die ABB eindeutig) zu zahlende und deshalb auch nicht gutgeschriebene Bonuszinsen. Sie erhöhen die prämienbegünstigten Zahlungen nicht.
    Solange ein Anspruch auf Wohnungsbauprämie besteht, ist die Bausparsumme nicht erreicht.


    Unter diesem Gesichtspunkt ist noch weniger verständlich als ohnehin schon auf Grund der klaren Regelung in den ABB, wie die BHW in einer angestrebten Revision argumentieren könnte, um Bonuszinsen erfolgreich als Zahlungen zu deklarieren, die das Bausparguthaben erhöhen. Denn wenn dem so wäre, hätten wohl diese Bonuszinsen während der Vertragsdauer logischerweise auch prämienbegünstigt sein müssen.



    Gruß
    Eagle Eye

  • Hoch interessant, hat dein Rechtsbeistand das schon aufgegriffen, wobei eine Verwaltungsvorschrift natürlich keine Rechtsnorm ersetzt? Allerdings kann sie sicherlich dazu verwendet werden, den BSKen den Wind aus den Segeln zu nehmen.


    Gruss
    wn25421pbg

  • Viel verspreche ich mir davon nicht. Es geht da ja um die Frage, welche Einzahlungen prämienbegünstigt sind.
    Nicht zu den prämienbegünstigten Gutschriften auf dem Konto sind gehören z.B. die Wohnungsbauprämien.


    Auch die Gutschrift könnte über Nacht zur Erreichung der Bausparsumme führen und schon wäre der ganze schöne Bonus (bei hohen Bausparsummem viele tausend Euro) weg, wenn die Bausparkasse bei meinem -unbewiesenen- Lieblingsthema recht hätte.


    Da haben wir also drei mögliche beispiellose Gemeinheiten:


    1) Bonus weg, weil Bausparsumme erreicht und kein Darlehensanspruch mehr da ist.
    2) Bonus weg, weil der Bausparer nach der Kündigung durch die Bausparkasse nicht mehr verzichten kann.
    3) Bonus weg, nachdem er durch Hinzurechnung zur Kündigung geführt hat, aber nicht ausgezahlt werden kann, weil der Bausparer keinen Verzicht mehr 'aussprechen' kann.


    Isch glaub.. esch nicht!!!! (Harpe Kerkeling)


    Grüße
    berghaus 28.10.16

  • Antwort BHW vom 26.10.16 auf meinen wiederholten Widerspruch gegen die Kündigung nach Anrechnung der Bonuszinsen:


    ".......Sie beziehen sich u.a. auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 14.09.2016 gegen die BHW AG (Az.: 3 U 207/15)


    .......ist nicht rechtskräftig. .......Revision wurde zugelassen.....


    An der von uns vertretenen Auffassung halten wir fest, zumal die Rechtmäßigkeit der von uns vertretenen Auffassung durch zahlreiche Gerichte gestützt wird:
    LG Bonn vom 16.02.2016 - 2 O 261/15
    LG Leipzig vom 22.06.2016 - 01 O 1971/15
    LG Darmstadt vom 14.06.2016 - 13 O 277/15
    .............
    (Zitat Ende)


    Die LG-Urteile habe ich im Internet nicht gefunden, wohl aber


    das genannte (uns natürlich einleuchtende) Urteil des OLG Celle vom 14.09.2016


    http://files.vogel.de/infodien…data/9/8/2/9/1/189035.pdf


    berghaus 28.10.16

  • Die acht die (unzulässige) Kündigung nach " 488 Abs. 3 BGB betreffenden Urteile des OLG Celle v. 14.09.2016
    habe ich hier gefunden:


    https://dejure.org/dienste/rec…chung?gericht=OLG%20Celle



    Der Name der Bausparkasse, die Tarife (Tarif X) und weiteres sind allerdings anonymisiert, wir aber wissen ja aus der vorangegangen Diskussion, welche Tarife es zu welchen Zeiten gab.


    Die sieben ersten behandeln Fälle mit Bausparverträgen im Tarif Dispo plus (Basiszins 2%, Wahlzins 3%, 4%, 5%)
    aus den Jahren 1997 - 2001 und nur der achte Fall (3 U 136/ einen Vertrag vom 27.11.2003 im Tarif Dispo maXX (das ist auch mein Tarif) 2% + 1,5% (2,5%); wenn der Bausparer bei der Annahme verzichtet.)


    http://files.vogel.de/infodien…data/9/8/2/9/6/189040.pdf


    Wirklich einleuchtend die Aussagen des Gerichts, dass es auf das Aktivwerden des Bausparers ankommt,
    dass eine Bereicherung nicht aufgedrängt werden darf und
    dass das Akzeptieren des Aufgedrängten für den Bausparer unwirtschaftlich ist!


    berghaus 28.10.16

  • Liebe Forenteilnehmer,


    im Februar hatte ich Euch im Beitrag Nr. 437 schon einmal um Eure unterstützende Einschätzung gebeten.


    Die Aachener Bausparkasse hatte meinen „kleinen“ Bausparvertrag aus dem Jahre 1999 (Bausparsumme: 7160 €, Guthabensaldo: 6430€, seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, nicht mehr aktiv bespart) gekündigt. Ich hatte dieser Kündigung widersprochen – in Erwartung der kommenden Entscheidung des BGH.


    Zwischenzeitlich hat die Aachener auch den Bausparvertrag meiner Eltern gekündigt, der ebenfalls von 1999 ist. Die Bausparsumme beträgt 20.450 €, der Guthabenssaldo liegt bei 14.300 Euro (da wäre somit ja noch „Luft“ zum Weitersparen.), die Kündigung erfolgte nach § 489 Abs.1 Nr.2.


    In der Begründung der Kündigung bezieht sich die Aachener auf die bekannten OLG-Urteile (Celle, Hamm und München I von 2/2016, Köln und Koblenz von 1/2016), und weist auf deren „Hinweisbeschlüsse“ unter den jeweiligen Aktenzeichen hin. Das LG Aachen wird auch noch aufgeführt (Mai 2015) – hier wird allerdings ein „Urteil“ zitiert, kein „Hinweisbeschluss“.


    Ich kann mir keinen Reim darauf machen und finde nichts Klärendes dazu im Netz, ob ein Hinweisbeschluss letztlich juristisch genauso gewichtig wie ein „Urteil“ ist.
    Weiß es vielleicht jemand, wie man das richtig einzuordnen hat? Ist ein Hinweisbeschluss einfach der Begriff für ein Urteil vom OLG?


    Meine zweite Frage zielt auf die zuletzt ausgetauschten Gedanken von eagle_eye, berghaus und wn25424bg hinsichtlich der möglichen Streichung des Bonuses (Beitrag 641 ff und 672 ff).
    Wäre es wirklich denkbar/anzunehmen, dass die Bausparkassen die Bonuszinsen einfach streichen kann, wenn sie den Vertrag gekündigt hat, weil dieser über 10 Jahre zuteilungsreif ist und nicht mehr aktiv bespart wird?


    Oder ist das lediglich eine Gefahr im Falle der juristischen Niederlage, wenn man selber vor Gericht geklagt hat und am Ende nicht Recht bekommt bzw. lediglich im speziellen Fall von berghaus` Bausparvertrag eine Gefahr?
    Oder liegt diese Frage auch im Ermessen des BGH, dieses zu entscheiden?


    Ich möchte gerne versuchen, zu erwägen, ob es dann evtl. doch klug wäre, die Kündigung der Bausparkasse evtl. doch anzunehmen, um die Bonuszinsen nicht zu verlieren, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat und während man auf das BGH-Urteil „wartet“.


    Über Eure Gedanken zu diesen beiden Fragen wäre ich sehr froh! Vielen Dank schon jetzt!
    Viele liebe Grüße von
    Lisette

  • Da haben wir also drei mögliche beispiellose Gemeinheiten:


    1) Bonus weg, weil Bausparsumme erreicht und kein Darlehensanspruch mehr da ist.
    2) Bonus weg, weil der Bausparer nach der Kündigung durch die Bausparkasse nicht mehr verzichten kann.
    3) Bonus weg, nachdem er durch Hinzurechnung zur Kündigung geführt hat, aber nicht ausgezahlt werden kann, weil der Bausparer keinen Verzicht mehr 'aussprechen' kann.

    Betrachten wir noch mal diese drei (nur) möglichen Gemeinheiten:


    zu 1)
    Diese Gemeinheit wurde mir für den Vertrag (10T €) im Tarif 'D maXX' von 2003 (zugeteilt 2009) mit Schreiben der BHW vom April 2015 bei einem Bausparguthaben von 8.700 € angedroht.
    Soweit ich weiß, hat hier im Forum noch niemand sonst davon berichtet. Ich habe aber den Eindruck, dass der eine oder andere den Wegfall des Bonus bei den Tarifen mit Bonuszins (etwa ab 1999), bei denen nach § 3 der ABB der Bausparer aktiv bei der Annahme der Zuteilung auf das Darlehen verzichten muss, als sozusagen selbstverständlich ansieht.
    Was ich darüber im Internet bisher gefunden habe, habe ich in meinen vorhergehenden Beiträgen beschrieben.


    Es gibt wohl einen Fall, in dem die Bonuszinsen wegen Übersparung tatsächlich verweigert wurden. Aber es ist kein Fortgang des Falls zu finden.


    Meine BSK vermeidet es geflissentlich in ihren Antwortschreiben auf meine Widerspruchschreiben zu der ein Jahr später (April 2016) erfolgten Hinzurechnungskündigung auf die Frage, ob sie an dieser Androhung noch festhalten, zu antworten. Ist ja auch nicht mehr wichtig, ist ja vorher gekündigt. (für mich schon - bei noch weiteren Verträgen meiner Kinder aus der Zeit)


    zu 2)
    Diese Gemeinheit betrifft wohl nur die Fälle, in denen 10 Jahre nach der Zuteilung gekündigt wurde, und ich weiß nicht, ob die Bonuszinsen schon verweigert wurden.


    In Beitrag 645 würde schon darüber geschrieben:


    9. Oktober 2016 forenteilnehmer schrieb:
    "Diese Bonusproblematik hat mir kurz vor dem 01.07.2015 (Tag der Massen-Vertragsbeendigung bei der BHW) auch schlaflose Nächte bereitet. Für den Fall, das der Vertrag zu diesem Termin tatsächlich als beendet betrachtet werden wird, habe ich "in letzter Minute" (nach Rücksprache mit dem Anwalt) eine "Vertragsumstellung auf Bonuszins" beantragt/gefaxt, für den Fall, dass ein Rechtsstreit eine endgültige Vertragsbeendung ergibt. Sollte der Vertrag aufgrund des "positiven" Ausgehens des Rechtstreits fortgeführt werden, ziehe ich die Vetragsumstellung bis auf weiteres zurück. Die Aussage "Vertragsumstellung auf Bonuszins" hat mich irritiert."
    Zitat berghaus:
    "Offensichtlich handelt es sich dabei um Verträge des Tarifs D, die in den Bausparurkunden und den sonstigen Unterlagen auch aus mir noch unbekannten Gründen mit D3 und D4 usw bezeichnet werden. In diesen kann man nach § 6 der ABB gleich oder später eine Verzinsung des Bausparguthabens von z.B. 3 oder 4 Prozent wählen. Den Begriff "Bonuszinsen" habe ich da nicht gefunden. Ab etwa 1998 gibt es den Tarif 'D Plus' und 1999 den Tarif 'D maXX' mit je 2 % Basiszins. In 'D Plus' bekommt der Bausparer nach 7 Jahren eine Gesamtverzinsung von 5 %, wenn er bei der Annahme der Zuteilung auf das Bauspardarlehen verzichtet. (§ 3 der ABB) In dem Tarif 'D maXX' beträgt die Gesamtverzinsung 4,25 % mit dem gleichen Wortlaut in § 3 der ABB. Die Kündigung 10-Jahre nach der Zuteilung betrifft wohl alle Verträge.']
    [/quote]
    .
    Zu unterteilen wäre nun in:


    Gemeinheit 2a) Bonuszins bei Tarifen' D plus' (bis 2001?) weg, weil man nach der Kündigung nicht mehr den höheren Zins 'wählen' kann.


    Gemeinheit 2b) Bonuszins bei Tarifen ' D plus' und 'D maXX' (ab 1999?) weg, weil man nach der Kündigung die
    Zuteilung nicht mehr 'annehmen' und/oder auf das Darlehen nicht mehr verzichten kann.


    ob 2a und 2b schon vorgekommen oder in den Widerspruchs- und Gerichtsverfahren schon thematisiert worden sind, weiß ich nicht.


    Die Gemeinheit 3) halte ich für unwahrscheinlich, weil sich da ja die Katze in den Schwanz beißt.


    Ich hatte diese schon in meinem ersten Beitrag ausgedacht und die Löschung angeboten, damit die BSKen nicht noch auf dumme Gedanken kommen.


    Andererseits zeigt Sie die Unsinnigkeit der 'Bonus weg'-Behauptung auf, wenn die Bausparsumme mit der Hinzurechnung der Bonuszinsen überschritten wird.


    Es kann natürlich auch sein, dass die Bonuszinsenbereicherungswohltat nur eine freiwillige Leistung der Bausparkasse ist, zu der sie nicht verpflichtet ist.
    Dann sollte sie auch verdammt noch mal davon Abstand nehmen!


    berghaus 30.10.16

  • Kurze Ergänzung zu @berghaus / 679 aus meiner Sicht:


    1.
    "Ich habe aber den Eindruck, dass der eine oder andere den Wegfall des Bonus bei den Tarifen mit Bonuszins (etwa ab 1999), bei denen nach § 3 der ABB der Bausparer aktiv bei der Annahme der Zuteilung auf das Darlehen verzichten muss, als sozusagen selbstverständlich ansieht."


    Meine Meinung dazu habe ich an anderer Stelle schon einmal mit einem Satz aus dem genannten BGH-Urteil zu begründen versucht:


    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2015 - V ZR 22/15, Rn. 44, juris)


    Nur nebenbei: Den Dispo Plus gab es bereits im Jahre 1997.



    2.
    Wenn ich Dich recht verstehe, fragst Du Dich, ob "Gemeinheit 2b schon vorgekommen ist", nämlich dass die Bonuszinsen weg sind, wenn man nach der Kündigung die Zuteilung nicht mehr 'annehmen' und/oder auf das Darlehen nicht mehr verzichten kann.


    Nun schreibt Lisette:


    "Ich möchte gerne versuchen, zu erwägen, ob es dann evtl. doch klug wäre, die Kündigung der Bausparkasse evtl. doch anzunehmen, um die Bonuszinsen nicht zu verlieren"


    Daraus schließe ich, dass sie eine Kündigung erhalten hat, mit der auch Bonuszinsen abgerechnet wurden - denn sonst könnte sie bei einer Annahme der Kündigung doch keine Bonuszinsen verlieren. Oder habe ich da was falsch verstanden, Lisette?
    Wenn es so ist wie beschrieben, wären die Bonuszinsen nach einer Kündigung nicht weg.


    Es wäre interessant, wenn sich dazu evtl. hier mal diejenigen kurz äußern würden, deren Vertrag nach § 489 BGB 10 Jahre nach Zuteilung gekündigt wurde: Wurden mit dem Kündigungsschreiben von der BSK Bonuszinsen abgerechnet und gezahlt oder wurde nur das im Kontoauszug ausgewiesene Sparguthaben abgerechnet?



    Zu #Lisette / 678:


    Du fragst, ob ein Hinweisbeschluss einfach der Begriff für ein Urteil vom OLG ist.


    Mit einem Hinweisbeschluss kann / muss den Parteien vom Gericht vor der Verhandlung (und damit vor dem Urteil) und so früh wie möglich ein Hinweis darauf gegeben werden, was sie bei ihrer Argumentation u. U. offensichtlich übersehen oder für nicht wesentlich gehalten haben. Andernfalls dürfte sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen solchen Punkt nicht berufen. (Siehe auch § 139 ZPO)


    Erster Satz in einem Hinweisbeschluss lautet häufig: "Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:"



    Gruß
    Eagle Eye