Beiträge von Syndro

    Zunächst danke für die Anwort.

    Wir sind Beamte in Berlin (=Vater) und Brandenburg (=Mutter).

    Was mich irritiert ist, dass ich auf einigen Seiten lese, dass ohne Erklärung die Kindererziehungszeiten (automatisch) der Mutter zugerechnet werden. Allerdings schreiben andere Seiten, dass man diese Erklärung bis zum 10 Lebensjahr einreichen sollte. Die zu findenden Angaben sind leider sehr pauschal und grob formuliert, weswegen bei uns die Unsicherheit auftritt.

    Wir könnten also die gemeinsame Erklärung für beide Kinder mit den beispielhaft o.g. Zeiträumen beantragen, so richtig?

    Hallo,

    Ausgangssituation:

    - wir sind verheiratet, wohnen im selben Haushalt und sind beide Beamte

    - im Oktober 2021 wurde unser erstes Kind und Anfang Mai 2025 unser zweites Kind geboren

    Bezüglich des zweites Kindes erhielten wir die Mitteilung, dass Eltern die Möglichkeit besitzen, Kindererziehungszeiten zu beantragen, wobei konkrete Zeiträume immer nur einem Elternteil zugeordnet werden könnten. Je Kind hätte man Anspruch auf 36 Monate Kindererziehungszeit, bei zwei Kindern wären es demnach 72 Monate. Sollte die Anerkennung der Kindererziehungszeit beantragt werden, muss hierfür ein konkreter Zeitraum gewählt werden.

    Habe ich es richtig verstanden, dass, angenommen das zweite Kind kam am 01.05.2025 zur Welt, die Mutter, die überwiegend die Erziehung der beiden Kinder übernimmt und deswegen zudem auch viele Jahre in Teilzeit arbeitet, die Kindererziehungszeiten (36 Monate) z.B. vom 01.06.2025 - 01.06.2028 für ihr zweites Kind und z.B. vom 01.10.2021-01.12.2021 für das erste Kind bei ihrem Dienstherrn beantragen kann?

    Wenn ich es richtig gelesen habe, beantragen gesetzlich versicherte Personen die Kindererziehungszeiten wohl bei der Deutschen Rentenversicherung mittels einen bestimmten Formulars. Das gelte jedoch wohl nicht für Beamte. Dort würden die Kindererziehungszeiten mit Eintritt in den Ruhestand berechnet werden.

    Der „Staat“ (das sind übrigens wir) zieht keine Immobilien ein.

    Das heißt, wenn die Rente/Pflegeversicherung des Elternteils nicht ausreichend wäre, um beispielsweise einen Pflegeheimplatz zu bezahlen, würde das Sozialamt den Restbetrag zahlen? Oder würde es den Zuschuss ablehnen, da der Elternteil ja noch eine Immobilie besitzt?

    Ich frage nach, weil ich gestern in einer großen Tageszeitung einen Artikel dazu laß. Dort stand sinngemäß, dass wenn jemand pflegebedürftig wird, entweder die Kinder (Grenze 100.000€ brutto) herangezogen werden oder die Heimkosten durch die Rente + ggf. Vermögen (wenn über 10.000€) + Restbetrag vom Sozialamt bezahlt werden. Solche Artikel sind natürlich nicht immer ganz detailliert, brachten mich aber heute ins grübeln.

    Hallo,

    mal angenommen, ich hätte einen Bruder und zwei getrennt lebende, geschiedene Eltern. Beide Eltern verfügten über eine eigene abbezahlte Immobilie. Nun wird ein Elternteil morgen plötzlich und unerwartet so stark pflegebedürftig (bspw. durch einen Schlaganfall), dass eine 24/7 Pflegebetreuung erforderlich ist. Dieser Elternteil verfügt also nun (alleine) über eine eigene Immobilie (Marktwert ca. 850.000€) und maximal 10.000€ Eigenkapital (Angespartes Kontoguthaben).

    Beide Brüder sind verheiratet. Ein Bruder hat ca. 60.000€ Jahresbrutto, zusammen mit seiner Frau 90.000€ Haushaltseinkommen. Der andere Bruder hat ca. 70.000€ Jahresbrutto, zusammen mit seiner Frau 110.000€ Haushaltseinkommen.

    Nun würden mich eure Erfahrungen bzw. eurer Wissen hierzu interessieren:

    Im Falle der Pflegebedürftigkeit:

    1.Wenn ich richtig recherchiert habe, kann ein Kind nur zur Begleichung von Pflegekosten seiner Eltern herangezogen werden, wenn es selbst über 100.000 Jahresbrutto verdient. Das wäre hier nicht der Fall. Könnte der Staat jedoch die Immobilie einziehen (verkaufen), um die Pflegekosten zu bezahlen?

    2. Könnte der Elternteil diesem Szenario nur entgehen, indem er vor seiner Pflegebedürftigkeit den beiden Kindern ihren Freibetrag iHv 400.000€ (auf einen Schlag) schenkt? So würden 800.000€ nicht mehr im Besitz des später pflegebedürftigen Elternteils sein. Die verbliebenen 50.000€ könnte dann der Staat vermutlich zur Begleichung der Pflegekosten nutzen.

    Im Falle der Versterbens:

    3. Wenn der Elternteil nun eine Woche nach dem Schlaganfall verstirbt und es kein Testament gibt: Die Kindern hätten 400.000€ Freibetrag. Demnach würden 50.000€ zu versteuerndes Erbe verbleiben. Wenn der Elternteil die 50.000€ vor dem Ableben an die Kinder zahlt (25.000€ je Kind als Schenkung), dann würde doch gar keine Erbschaftssteuer mehr anfallen oder?

    4. Würdet ihr weitere Vorkehrungen treffen? Wenn ja, welche?

    Hallo,

    wenn zwei Ehepartner Beamte sind (Mutter in Brandenburg, Vater in Berlin) und im Jahr 2025 ihr zweites Kind erwarten. Seit der Geburt des ersten Kindes erhält der Vater das Kindergeld und folglich auch den Familienzuschlag vom Land Berlin gezahlt.

    Wer sollte dann am besten die Familienzuschlag erhalten?


    Und kann man bzgl. Kindergeld und Familienzuschlag jederzeit unkompliziert vom Ehemann (Land Berlin) auf die Ehefrau (Brandenburg) wechseln?

    Soweit ich es bisher recherchieren konnte

    Brandenburg zahlt nur einen Familienzuschlag (je Kind ca. 377€).

    Berlin zahlt zwei Familienzuschläge (einmal für Verheiratete 105€ und einmal für das erste Kind 195€ und das zweite Kind 90€).

    Für ein Kind würde der Vater also 300€ und für zwei Kinder 105+195+90 = 390€ erhalten.

    Beim ersten Kind macht es noch nicht so viel aus. Aber ab dem zweiten Kind natürlich eine Menge. Wenn ich es richtig recherchiert habe, würde die Mutter beim ab dem zweiten Kind die doppelte Höhe des Familienzuschlages erhalten.

    Kennt sich jemand mit dem Thema aus? Habe ich etwas übersehen?

    Danke für die Antworten.

    Ich meine Elterngeld nach der Geburt. Der Steuerklassenwechsel muss wiederum vor der Geburt (weit davor, nahezu kurz nach der bekanntgewordenen Schwangerschaft) gewechselt werden.

    Meins23:

    Also lohnt es sich schlussendlich (aus deiner ganz persönlichen Sicht heraus) oder ist es die Mühe nicht wert, weil man durch den höheren Durchschnittssteuersatz, die höhere Steuerlast, über den Gesamtzeitraum unter dem Strich nichts bzw. nicht wirklich viel spart?
    Die Materie ist für mich als Finanzlaien schwierig zu durchdringen. Ich hatte schon ein paar Themen gefunden, konnte aber bislang nicht wirklich meine Frage damit beantworten.

    Wenn es darum geht, das Elterngeld zu optimieren, sollte SIE in die 3 wechseln, und ER in die 5.

    Wie weiter oben schon geschrieben, bemisst sich das Elterngeld nach dem Netto-Einkommen.

    Sorry, dass ich den Thread nochmal rauskrame. Aber nochmal zum Verständnis:

    Das heißt, dass man im Monat zwar mehr Netto hat (mehr Elterngeld), aber durch die Steuererklärung schlussendlich trotzdem 1:1 denselben Betrag über den gesamten Zeitraum erhält, weil man entweder durch die Steuererklärung eine Nachzahlungsaufforderung erhält oder doch Geld wieder zurückbekommt. So richtig?

    Guten Tag,

    ich habe aus Unkenntnis heraus zu lange gewartet, mich um einen Gas-Neuvertrag zu kümmern. Ich hatte nach Einzug jahrelang denselben Anbieter. Da die Preise nun so deutlich gefallen sind und ich mehrfach laß, dass ein jährlicher Wechsel viel Geld spart, hatte ich meinem Gasversorger fristgerecht zum 14.03. (reguläres Vertragsende, bei Nichtkündigung Verlängerung) gekündigt. Dieser hatte mir auch schon geschrieben, dass er bspw. pro kWh nun statt ca. 7,xx cents (aktuell) ab 14.03. durch die Verlängerung auf 11,xx cents erhöhen würde. In einem späteren Schreiben teilte er mir mit, dass er mich als Kunden behalten möchte und mir daher einen "Bonus" in Höhe von ca. 100 Euro zahlen würde. Darauf hatte ich bislang nicht reagiert.

    Nun habe ich eben geschaut bei den verschiedenen Vergleichsportalen, aber auch auf den Webseiten der Gasanbieter direkt, welchen Vertrag ich abschließen möchte. Ich musste leider feststellen, dass man immer mindestens 14 Tage vor Wunschtermin einen Neuvertrag abschließen muss. Das ist jetzt natürlich zu spät.

    Als ich mich eben in mein Onlinekonto bei meinem bisherigen Gasversorger einloggte, habe ich eine Nachricht vom 02.03.2024 mit einer digitalen Vertragsbestätigung gefunden (offenbar mein örtlicher Grundversorger). Der Vertrag wurde wegen der bekannten Kündigung scheinbar automatisch abgeschlossen.
    Die Preise sind natürlich weitaus höher (14,xx cents Netto). Zudem sah ich eben, dass in dem Neuvertrag drin steht
    "Lieferbeginn 15.03.2024. Nächstmöglicher Kündigungstermin 16.03.2024 bei Kündigungseingang bis spätestens 02.03.2024.". Demnach kann ich also erst zum 01.04.2024 als nächstes kündigen.

    Nun zur Frage:
    Wie gehe ich am besten vor? Gibt es eine empfehlenswerte Verfahrensweise?

    Aktuell könnte ich frühestens ab 19. oder 20.03. einen Neuvertrag bei einem anderen Anbieter abschließen. Da der o.g. nächstmögliche Kündigungstermin des Grundversorgers (02.03.) bereits verstrichen ist, bliebe mir also nun die Kündigung zum nächstmöglichen Termin (vmtl. ca. 31.03.2024) und Neuvertrag zum eben 31.03.2024.
    Soweit ich es sehe, muss ich jetzt in den "sauren" Apfel beißen, und die 14 Tage über den Grundversorger zahlen, kann dafür dann aber über eines der bekannten Vergleichsportale einen günstigen Neuvertrag zum 31.03.2024 abschließen. So richtig?


    So ganz verstehe ich deine Anmerkungen nicht. Zu zweitens kann ich keine Antwort geben, weil ich wie gesagt nicht weiß, was sich rechnet oder was sinnvoll ist. Daher die Fragen.

    @Paulchen82

    Danke für den Hinweis. Das hatte ich tatsächlich auch schon gelesen. Aber da nichts weiter umgesetzt wurde, stellen sich mir die o.g. Fragen.

    Hallo,


    nehmen wir einmal einen fiktiven Beispielfall an:):


    Ein frisch verheiratetes Paar, beide um die 35 Jahre, auch noch relativ frisch im Berufsleben. Durch die Ehe befinden sich beide in der Steuerklasse 4. Beide sind Beamte. Er erhält ein Bruttojahresgehalt i.H.v. 60.000€. Sie erhält ein Bruttojahresgehalt i.H.v. 47.000€, überlegt jedoch mittlerweile, ihre wöchentlichen Arbeitsstunden ab 2025 um 10% zu reduzieren.

    In den nächsten zwei Jahren ist ein Kind „geplant“. Die Frau würde dann voraussichtlich nach der Geburt für 12 Monate lang in Elternzeit gehen (in dieser Zeit=Elterngeld), der Mann für 2 Monate. Natürlich kann der Zeitpunkt der Geburt nur grob geplant, aber nicht vorherbestimmt werden.

    In den letzten zwei Jahren haben beide eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben.


    Nun stellen sich mir als Steuerlaien die drei Fragen:


    1. Wäre es aus finanzieller Sicht ratsam, die Steuerklasse 4/4 beizubehalten, da der Gehaltsunterschied noch nicht groß genug ist und sich ein Wechsel in die 5/3 nicht lohnen würde?


    2. Sofern das Paar im Mai 2024 erfahren würde, dass es schwanger ist: Sollte es dann zügig einen Antrag auf Steuerklassenwechsel (in die 5/3) einreichen, da die 12 Monate Elternzeit durch die Frau, zumindest der Großteil davon, im Jahr 2025 sehr wahrscheinlich genutzt werden würden und folglich auch ein großer Gehaltsunterschied zwischen dem Mann und der Frau entstünde?


    3. Ist es grundsätzlich so, losgelöst von dem Beispielfall, dass es sich bei der Steuerklasse 5/3, sofern ein ausreichend großer Gehaltsunterschied vorhanden ist, so darstellt, dass ein Paar zwar mehr Netto je Monat hat, aber im Ergebnis durch die Steuererklärung nach einem Jahr nicht weniger/mehr zur Verfügung hat, als wenn es in der 4/4 gewesen wäre (und dann monatlich zwar weniger Netto hat, aber durch die Steuererklärung mehr zurückgezahlt wird)?

    Hallo,

    ich habe davon gehört, dass es aus steuerlicher Sicht Sinn macht, wenn man bei seiner Krankenkasse (PKV) für 3 Jahre im Voraus die Basis-Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung zahlt. Das führt dazu, dass man im Zahlungsjahr X alle Basisversicherungsbeiträge bei der Steuererklärung UND in den darauffolgenden zwei Jahren dadurch nun die sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusätzlich geltend machen kann (da in diesen beiden Jahren die Basisversicherungsbeiträge nicht geltend gemacht werden, wodurch bis zur Höchstgrenze iHv 1.900€/Person die sonstigen Aufwendungen, wie Haftpflicht-/Unfall-/Lebensversicherung (Altvertrag), angegeben werden können). Hintergrund ist, dass in der Regel ansonsten jährlich bereits die Krankenversicherungsbeiträge die Höchstgrenze erreichen lassen, weswegen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Nehmen wir als Beispiel zwei PKV-Versicherte Beamte

    - Gehalt Mann: 40.000€ Brutto; Frau: 34.000€ Brutto

    - PKV-Beiträge (Basisversicherung KV/PV) Mann: 2.200€; Frau: 2.400€
    - sonstige Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen, wie Privathaftpflicht, Unfall-V, PKV-Leistungen über Basisversicherung) Mann: 300€, Frau: 400€

    - die Gehälter werden in den drei Jahren ca. gleichbleibend sein, ggf. steigt das Gehalt in einem Jahr um 2.000€ (beide insgesamt).

    Würde sich eurer Meinung nach im o.g. Fall die PKV-Beitragsvorauszahlung lohnen, da nun die sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden könnten, was eben sonst nie der Fall wäre, oder habe ich womöglich einen Fallstrick übersehen?

    Hallo,

    ich erhalte voraussichtlich im September 2023 eine Beitragsrückerstattung von meiner privaten Krankenversicherung. Diese wird jedoch nur ausgezahlt, wenn man für das vorangegangene Jahr (hier: 2022) keine Rechnungen zwecks Erstattung einreicht. Meine Rechnungen reiche ich grundsätzlich sowohl bei der Beihilfestelle (Erstattung 50%) als auch meiner Krankenkasse (Erstattung 50%) ein.

    Nun habe ich mal irgendwo gelesen, dass es nicht immer sinnvoll wäre, wenn man sowohl seine (Arzt-)Rechnungen bezahlte und zusätzlich auch die Beitragsrückerstattung von seiner Krankenkasse erhält. Soweit ich mich erinnere, hängt das damit zusammen, dass es sich steuerlich ungünstig auswirken kann, da die Krankenkasse neben den Daten der Basiskrankenversicherung ja auch die Höhe der Beitragsrückerstattung an das Finanzamt übermittelt .

    Nun zur Frage, da ich nicht nachvollziehen kann, wann bzw. ab welcher Betragshöhe (oder welchem Verhältnis zw. Rechnungsbetrag bereits bezahlt und Rückerstattungsbetrag) es sich lohnt, tatsächlich die (Arzt)Rechnungen nicht einzureichen.

    Also ich habe z.B. für ein betreffendes Jahr jetzt folgende Daten:

    Mögliche Beitragsrückerstattung im September 2023 der Krankenkasse für das zurückliegende Jahr 2022, wenn keine Rechnungen für eingereicht werden: 408 €

    Tatsächlich angefalle (Arzt-)Kosten, die ich bereits überwiesen habe: 370 (d.h. 50% übernimmt bereits die Beihilfe. Bei der KK könnte man also noch noch 185 € einreichen. Wenn ich das mache, erhalte ich faktisch keine 408 €. Wenn ich hingegen keine 185 € geltend mache, bleibe ich sogesehen auf den "185 €", die ich bereits gezahlt habe, sitzen.

    Gesamtbeitrag 2022 an die Krankenkasse: 3094€


    Es stellt sich also die Frage, lohnt es sich aus steuerlicher Sicht, trotzdem die 185€ bei der KK einzureichen? Kennt sich damit hier vielleicht jemand aus?

    Der Buhmann :

    der Bauspsarvertrag wurde bei der BHW, also einer BSK, die zum Konzern der darlehensfinanzierenden DSL-Bank gehört, abgeschlossen.

    Laut Tilgungsplan wurde die Bausparrate (930€) so gewählt, dass der BSV nach 14 Jahren und 8 Monaten zugeteilt wird, wenn die monatl. Rate eingehalten wird. Der Vorteil bei der BHW ist, dass diese vierteljährig zuteilt und da idR größere Darlehen vordergründig bedient werden, sollte es bei mir keine ewig lange Verzögerung geben, wenn alles nach Tilgungsplan wie vorgebenen läuft.

    Laut Berater könnte man zudem das Darlehen (variabler Zins) im Falle einer noch nicht erfolgten Zuteilung einfach so lange weiterbezahlen, bis die BSK zuteilt.

    Bei einer selbst verschuldeten verzögerten Besparung des BSV könnte man auch Erspartes in den BSV als Ausgleich später einzahlen, um die zeitgerechte Zuteilung wahrscheinlich werden zu lassen.

    Laut Berater wird auch von keiner BSK bspw. ein fester Tag der Zuteilung "garantiert".

    Aus dem DSL Darlehensvertrag:

    Ist der Bausparvertrag vertragsgemäß angespart worden und ist die entsprechende Zuteilungsreife erreicht, hat der Bausparer einen Anspruch auf das Bauspardarlehen unter dem Vorbehalt der positiven Kreditwürdigkeitsprüfung. Der genaue Zeitpunkt der Zuteilung kann bei Abschluss des Bausparvertrags nicht festgelegt werden. Das Darlehen kann in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben ausgezahlt werden. Somit kann der Bausparer über die gesamte Bausparsumme verfügen.


    Aus dem BHW Bausparvertrag:

    4 Zuteilung des Bausparvertrages

    (1) Die Zuteilung (Standardzuteilung bzw. Wahlzuteilung) des Bausparvertrages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilungsnachricht zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).

    (2) Standardzuteilung Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am ersten Tag eines jeden Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden Bausparverträge zu ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor:

    a) Die Zuteilungstermine der Kalenderquartale werden zu Zuteilungsperioden zusammengefasst. Jeder Zuteilungsperiode ist ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag für die Zuteilungsperiode ist für das: (…)

    b) An den Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl ermittelt. Die Bewertungszahl des einzelnen Bausparvertrages berechnet sich aus der Ansparleistung multipliziert mit dem Bewertungszahlfaktor geteilt durch die Darlehensleistung.


    8.) Verfügbarkeit des Guthabens / Kündigungsvoraussetzungen

    Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit gegenüber der Bausparkasse kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von 3 % aus. Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers den Bausparvertrag unverändert fort. Reichen 25 % der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben werden

    Frage: Ich verstehe das als Laie so, dass jetzt den Bausparvertrag kündigen könnte und mit der DSL Bank verhandeln könnte, dass ich die monatl. Bausparrate (bislang) iHv 930€ nun ins Darlehen monatlich pumpe. Korrekt?

    UND

    Soweit ich weiß, macht es finanziell sehr viel Sinn bei Immobiliendarlehen möglichst frühzeitig Sondertilgungen vorzunehmen, weil sich dies auf die Zinsraten positiv auswirkt. Da gab es mal Rechenbeispiele in der ein oder anderen Zeitschrift. Und dort wurde immer dazu geraten, sofern möglich, frühzeitig sondertilgen.

    Ein Tilgungsplan liegt mir vor. Darin wird für den Bausparvertrag aufgeführt:

    Vertragsbeginn 23.09.2019

    Sparphase 15 Jahre
    Voraussichtliches Zuteilungsquartal II/2035

    Tilgungsphase 9 Jahre

    Tilgungsbeitrag 1.250,00 €

    Gesamtlaufzeit 24 Jahre

    Beim DSL-Darlehen:

    Zinsbindung 15 Jahre
    Kalk. Laufzeit (ca.) 16 Jahre

    Tilgungssatz Ausgesetzt

    Optionale Sondertilgung (p.a.) 5,00%

    Restschuld am Ende der Zinsbindung 304.000,00 €

    Im Tilgungsplan finde ich jedoch nichts zum konkreten Auszahlungstermin Bauspardarlehen.

    Vielleicht von Interesse: Heute erhielten wir von der DSL Bank ein weiteres Schreiben. Dieses glich vom Layout und inhaltlichem Aufbau dem ersten Schreiben zur Zinsänderungsklausel. In diesem steht jedoch nichts (mehr) zur Zinsänderungsklausel sondern nur zum Hinweis, dass sich die IBAN zum Darlehen ändert.
    Da wir einen Festzinsvertrag haben, wäre es möglich, dass man alle Kunden mit Festzinsdarlehen zugeschnitten anschreibt, also ohne Bitte zur Unterzeichnung der Zinsänderungsklausel.

    Na wir haben einen Kombi-Vertrag damals abgeschlossen. Wir haben 300.000 EUR Darlehen mit 1,3%-Zins (Zinszahlungsdarlehen) durch die DSL-Bank für den Hauskauf erhalten und zahlen nun ca. 350 monatlich nur die Sollzinsen ab (Darlehen bleibt bis zum Ende tilgungsfrei). Zeitgleich besparen wir monatlich mit 930€ einen Bausparvertrag der BHW (1% Zins in identischer Höhe wie das Darlehen), wobei die bei der „Bausparkasse gebildeten Werte an die Bank abgetreten sind und am Ende der Vertragslaufzeit der Tilgung des Darlehens“ dienen. Der Bausparvertrag ist also fester Bestandteil des Darlehensvertrages. Die Rückzahlung des 300.000 EUR Darlehens erfolgt am Ende der Vertragslaufzeit (15 Jahre und 8 Monate) durch das Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife. Die monatliche Bauspar-Rate wurde so gewählt, dass zum Darlehensende die Zuteilungsreife gegeben ist.

    Zusätzlich enthielt der Vertrag noch ein KfW-Darlehen über 50.000€.

    Vermutlich war das damals keine ganz so gute Entscheidung, ohne dass ich es als Laie rechnerisch genau darlegen kann. Aber die Zinsbindung über 25 Jahre wäre damals um 0,4%-Punkte höher gewesen.

    Da es unser Ziel ist, schnellstmöglich mit dieser nun nicht mehr änderbaren Situation das Haus abzubezahlen, haben wir mit unserer relativ niedrigen monatlichen Miete die Möglichkeit in jedem Jahr die 15.000 Sondertilgung zu zahlen, wovon wir auch Gebrauch machen. Wenn wir das jedes Jahr beibehalten, haben wir am Ende der Vertragslaufzeit (nach 15 Jahren) 228000 EUR abbezahlt. Blieben noch 72000 EUR übrig. Nach 15 Jahren könnten wir ggf. die 72.000 EUR zusätzlich auf dem Konto haben um das Darlehen abzubezahlen (und damit nicht mehr auf das Bauspardarlehen zugreifen). Dann wäre der Bausparvertrag und damit verbundene Kosten natürlich vollkommen überflüssig gewesen, ich weiß. Die monatlichen 930EUR-Bauspar-Einzahlungen (jährl. 14.000EUR) erhalten wir laut DSL-Bank zurück, wenn wir das Bauspardarlehen nicht nutzen.