Beiträge von DidiRich

    Geldmarkt ETF macht durchaus Sinn (mit einem günstigen Depot). Sofern Deine Eltern das nicht selbst managen müssen, wäre ggf. ein Teil auch in Rasin (ehemals Weltsparen, dort muss man sich nur einmal legitimieren und hat mehrere Banken für Hopping zu Auswahl) gut aufgehoben, ggf. in eine Festgeldtreppe und/oder Tagesgeld .... gibt zu meist dort mehr Zinsen als bei der klassischen Filialbank.

    Ich würde einem vertrauenswürdigen Bevollmächtigten (jung genug, den man selbst aussucht, z.B. Geschwister) eher zutrauen, das Geld zu verwalten, als stur eine Rentenzahlung zu forcieren.

    Sollte es sein Vermögen sein und nicht das deiner Tochter, könntest Du das auch quasi erst in deinem hohen Alter als Einmalzahlung an die Allianz (oder ähnliches) "verrenten". Falls deine Tochter Alleinerben wäre und du das erst nach deinem Ableben aufleben lassen möchtest, wäre bei entsprechendem Vermögen auch eine Testamentsvollstreckung denkbar, wobei über einen so langen Zeitraum (betrifft ja auch die Lebensspanne deiner Tochter) als Vorschlag vielleicht doch nicht sinnvoll

    Ein Auszahlplan eines Depots wird dir vermutlich zu unsicher sein (was "zweckwidrige" Verwendung des Geldes angeht), daher käme derzeit vermutlich nur eine Versicherung für dich in Frage.

    Die Frage ist, ob das Kapital in der Versicherung sofort verrentet wird (also Einmaleinzahlung und ab nächstem Monat monatliche Rentenzahlung) oder bist zur Auszahlung auch eine große Zeitspanne liegen würde, denn dann wäre das Thema vorzeitiger Rückkauf/Kündigung ja auch ein Thema, dass du vermutlich verhindern möchtest?

    Habe mir jetzt hier nicht alles durchgelesen, aber die Grundthese/Grundfrage in #1 finde ich legitim.

    Ich denke dagegen spricht in der Hauptsache das Klumpenrisiko (Goldklumpenrisiko 8o). Würde man eine Einzelaktie mit 30 % gewichten? Auf der anderen Seite gewichtet der Eigenheimbesitzer regelmäßig mit seiner Wohnimmobilie sogar noch höher.

    Anfang des Jahres dachte ich mal, ich will eine Kiste mit Silber-Maple_Leafs besitzen und habe mich nicht getraut .... glaube der Silberpreis ist seit dem um 100 % nach oben ;(:D:S. Aber es ist eben auch nur eine "Wette" die mal gut und mal schlecht ausgehen kann.

    Falls man Weltuntergangsprophet wäre, wären Konservendosen, Kettensäge, Wasseraufbereiter usw. wohl ein besseres Investment.

    Aber es bleibt wohl jedem selbst überlassen, laut Google hat wohl der MSCI World in den letzten Jahrzenten eine höhere Rendite als Gold ....:/

    Die Comdirect macht das doch gar nicht mit…..

    Da bin ich mir gar nicht sicher, habe auch Juniodepots für meine Kinder bei der Comdirect und das Referenzkonto läuft auf meinen Namen (andere Bank), aber bin auch noch nie auf die Idee gekommen Geld meiner Kinder an mich zu überweisen.

    Schön wäre es, wenn die Comdirect da zumindest "doof" nachfrägt.

    Gute Frage, wir haben vor 17 Jahren einen kleinen ETF Sparplan gestartet (25€). Mittlerweile sind über 30 T€ daraus geworden. Die Einzahlungen waren ja viel geringer, was melde ich denn dem Finanzamt als Schenkung wenn mein Kind nächstes Jahr das gesamte Depot übernimmt?

    Das Depot lief bisher auf Dich, Du schenkst es dem Kind, der Depotwert ist komplett als Senkung zu verstehen. Evtl. zukünftig anfallende Kapitalertragssteuer ist hier egal, ebenso die Schenkungen (Sparrate) von Dir an das Kind - im Normalfall - eine Schenkungsrückforderung wg. Verarmung nach § 528 BGB wird wohl eher der seltene Fall sein.


    Handelt es sich dann bei einer EInzahlung auf das Konto automatisch um eine Schenkung?
    Müsste das Elternteil dann nicht jede Einzahlung/Abbuchung/Verkauf etc. dem FA melden, da Zinsen oder Gewinn entstanden sein könnten?

    Es ist definitiv eine Schenkung und grundsätzlich müsste man wohl auch die Schenkung dem Finanzamt mitteilen nach § 30 ErbStG. Faktisch bekommt es das Finanzamt aber nicht mit (anders wir z.B. Übertrag einer Immobilie) und läge sowieso unterhalb des Freibetrages von 400.000 €, ich denke die wollen das gar nicht wissen :), aber so könnte man die Finanzverwaltung auch zuverlässig lähmen :D, jeden Monat ein Anschreiben und darin tatsächlich noch andere Steuerereignisse mitteilen und verstecken.:evil:

    Also ich habe mir nicht alles Beiträge hier durchgelesen und mich noch nicht intensiv mit dem Thema beschäftigt, da ich da eher abwarten will, was da am Ende den Bundestag verlässt.

    Aber mir scheint, als ob in der Ansparphase die Geringverdiener im Vergleich zu Riester potenziell schlechter fahren (was die Förderung angeht) und die Besserverdiener im Vergleich zu einem normalen ETF-Depot schlechter fahren (was die nachgelagerte Besteuerung angeht).

    Irgendwie erscheint mir das für den Besserverdiener hauptsächlich auf steuerliche Aspekte darauf anzukommen, was ja eigentlich für eine Altersvorsorge nicht das ausschlaggebende Thema sein sollte .... meine Verwirrung nimmt erst mal noch zu .... und meine Lust mich vorab mit den Thema intensiver zu beschäftigen nimmt ab ... :whistling::/

    Beziehen Sie ab 63 Jahren eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag und werden danach arbeitslos, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III während des Bezugs der Altersrente; das bedeutet, Sie können grundsätzlich nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld und Altersrente beziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie zuvor weitergearbeitet haben oder nicht.

    Nach § 136 Abs. 2 SGB III besteht ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 67 Jahre) ohnehin kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Bereits bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente (z. B. ab 63) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald die Rente bewilligt wird.

    Bei einer vorgezogenen Altersrente, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze fällt nur noch der Beitragsanteil des Arbeitgebers an.

    Ohne jetzt genau nachgelesen zu haben. Deine Schwester kann einen Ausgleich von dir verlangen, allerdings würde mir an an deiner Stelle auch bitte aufstoßen, dass du nicht bei der Kostenhöhe mitsprechen konntest. Da könnstest Du aus der Hüfte zumindest auf das ortsübliche Maß einer einfachen Bestattung schauen (also kein besonderer Sarg, günstige Grabstätte, quasi die Bestattung von der Stange), da sind zwischen 7.000 - 12.000 € nach meinem Empfinden noch OK.

    Andere Frage wäre, ob du überhaupt Erbe geworden bist oder ob deine Schwester die andere Schwester per Testament als Alleinerbe eingesetzt hat, dann könntest du dich da auch taub stellen. Nach § 1968 BGB hat grundsätzlich der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich.

    Ganz ehrlich, dass Leben ist zu wertvoll um es z.B. mit einer sinnlos (empfundenen) Beschäftigung zu füllen. Ich persönlich habe das Glück in meiner Tätigkeit Sinn und Zufriedenheit zu empfinden, Geld passt und ich darf (soweit es der Dienst zulässt) selbstbestimmt arbeiten. Ärger in der Arbeit kann ich noch gut weglachen :)

    Wenn Du alleine bist und keine Verantwortung für einen Meschen hast, bist Du frei Dein Leben so zu gestalten, dass Du Freude daran hast. Hast Du schon mal an eine berufliche Veränderung gedacht? Oder persönlich was änderst?

    Die Inflation mag belastend für den Geldbeutel sein ... aber so ganz will man doch nicht als Sklave von Geld/Besitz durchs Leben laufen, vor allem wenn im Leben selbst was evtl. gerade nicht ganz so zu passen scheint. Oder wenn man Krankheit/Tod von der Schippe gesprungen ist.

    Sicher?

    Ich dachte bei Grundeigentum (Haus) ist der Notar die richtige Lösung.

    Für das Testament braucht man das nicht, es kann aber natürlich je nach Situation und Bundesland im Erbfall notwendig sein zum Notar zu gehen (z.B. Grundbuchberichtigung im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages, sofern sich eine Erbengemeinschaft gebildet hat).

    In der hier oft geratenen Situation, ein Kind als Alleinerbe einzusetzen, müsste dann aber bei einem handschriftlichen Testament der Umweg über den Erbschein gemacht werden, mit welchem man dann (zumindest hier in Baden-Württemberg) auch direkt zum Grundbuchamt (Amtsgericht) gehen kann um das ändern zu lassen - also ohne Notar.

    Oder man macht eben ein notarielles Testament und hinterlegt dies dort, dann kann man sich den Umweg über den Erbschein sparen, da man zum Grundbuchamt auch mit "eröffneter Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde" gehen kann um eine Änderung zu machen.

    Es ist halt immer eine Sache von wie gut bin ich im Erbrecht für meinen "0815" Fall informiert, oder erkenne ich eine Sondersituation und benötige fachlichen Rat, dann würde ich persönlich den Fachanwalt auf Stundenbasis bevorzugen.

    Die Notare mit denen ich zu tun hatte, waren allesamt kurz angebunden und fehleranfällig in der Willensniederschreibung wenn es "nur" um 5.000 € Gebühren handelte .... soll aber nicht den ganzen Berufsstand über einen Kamm scheren.

    Naseweis kann man natürlich so sehen wie Du und hat gewiss auch seine Vorzüge.

    Aber auf jeden Fall ein interessantes Thema, und zu wenig Ahnung im Bereich Erbrecht gibt es auch nicht ... deswegen https://www.youtube.com/@nachlassbayern, weil ich den Typ (Herrn von Malsen) ganz gut finde.

    Naja, mal zum Thema Notar vs. Fachanwalt.

    Wenn ich ein Testament errichte mithilfe eines Fachanwaltes, brauche ich keinen Notar (es sei denn ein Pflichtteilsverzicht soll z.B. von einem der Kinder erklärt werden). Kostenvorteil ist, dass ich mit dem Anwalt auch ein Stundensatz vereinbaren kann .... der Notar nimmt üblicherweise nach seinem Gebührensatz, was meist recht teuer ist.

    Ich brauche also nicht zwangsläufig beide.

    Ich möchte auch meinen Senf dazugeben :) Tatsächlich wäre mal ein Ausflung ins Erbrecht nicht schlecht, ich hatte mir mal https://www.youtube.com/@nachlassbayern durchgeschaut, weil ich einfach am Thema interessiert war und dann doch tatsächlich in einer (teilweise probleamtischen) Erbengemeinschaft wiederfand ... das Wissen dort hat mir sehr weitergeholfen.

    Problematisch ist es immer wenn sich eine Erbengemeinschaft bildet, vor allem, wenn es familiäre Probleme gibt oder absehbar sind. Tatsächlich könnte man versuchen, das Kind A als Alleinerbe einzusetzen und z.B. Kind B mit einem Vermächtnis zu bedenken, dann müsste sich allerdings auch A auf die Suche nach B machen, kann aber das Erbe schon alleine antreten.

    Aber das wichtigste ist hier wohl der Wunsch der Eltern.

    1. deine BAV freistellen, klingt vernünftig, zumal "nur" 15 % Mindestbeitrag vom AG kommen ... aber habe ich keine Erfahrung und keine Lust mich mit dem Thema ausführlicher zu beschäftigen.

    2. die SV IndexGarant war/ist eine Rentenversicherung bei der man auch einen Berufsunfähigkeitsversicherungs-Baustein einbauen konnte. Es kommt eben darauf an, welche Versicherungsleistungen von deinem Beitrag bezahlt wurden und was danach im Spartöpfle landete :) ... generell neige ich dazu die Versicherungsleistungen von der Vermögensbildung/Altersvorsorge zu trennen. Schau dir an was da an Versicherungsleistungen drin ist und mach dir Gedanken ob/wie hoch eine Risikolebensversicherung sein müsste und prüfe deine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, hast Du das ausreichend abgesichert, würde ich die SV IndexGarant kündigen und das verbliebene Geld vernünftig anlegen.

    Also die Kinderzulagen für deine Frau würde ich auf alle Fälle mitnehmen, alleine das dürfte deren Vertrag schon lohnend machen. Man kann dann nur hoffen das vom nebulösen Altersvorsorgepot als Riester-Nachfolge was vernünftiges des Bundestag verlässt.

    Kannst Du Deinen Vertrag nicht einfach nochmals komplett zu einem anderen Anbieter umziehen? Ich würde da an Deiner Stelle erst Infos sammeln und mich bei einer Verbraucherzentrale dazu beraten lassen, da die Widerrufsfrist von 30 Tagen wohl schon vorbei ist.

    Alternativ deinen Vertrag dann einfach beitragsfrei stellen und auch auf das künftige Altersvorsorgepot hoffen. Ich weiß ja nicht, was deine Steuerersparnis usw. ausmacht, aber die wird vermutlich die Kosten/Minderrendite nicht wett machen.

    ich seh in dem Thread deutlich, dass es keinen Grund gibt in eine PKV zu gehen..... das kann ja je nach Situation in einem echten Fiasko enden.

    Man sollte den Wechsel in die PKV auf jeden Fall gut überlegen. Solange man ein dickes Gehalt bezieht und gut aufgestellt ist, kann man sogar Geld sparen (was nie, nie, nie der Grund für der n Wechsel sein sollte, höchstens hübscher Nebeneffekt). Aber man sollte das zumindest für das Alter durchspielen und überlegen ob man den gestiegenen Beitrag auch da berappen kann.

    Ich persönlich (Beamter mit derzeit noch 70 % Beihilfe) tendiere immer mehr zur Bürgerversicherung für Alle. Aber das bleibt ein linker Traum :)

    Also ich muss zugeben, ich teste gerade meine Jura KI (von Beck-Online) mit allen möglichen rechtlichen Fragestellungen .... und habe dabei zwar ein juristisches Verständnis, aber gehe nicht jedes mal in die Tiefe der Literatur und Kommentare oder habe dabei eine wahnsinns Erfahrung oder Expertise.

    In Deinem Fall besteht das Risiko einer Nachversteuerung, wenn die Auszahlung der Direktversicherung als Einmalbetrag während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt und kein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

    Habe nur einen Kommentar dazu quer gelesen, der dass zu bestätigen scheint Blomeyer/Rolfs/Otto/Menzel, 8. Aufl. 2022, C. Rn. 316, 317

    Ich habe auch mit der ING finanziert, die wollen das zumindest in Ihrem Stanardvertrag von 2021 nicht.

    Ich habe mir den Spaß gemacht und habe gestoppt, sitze im Wohnzimmer, ab ins Kellerbüro mit Ordner Gebäudefianzierung ... rausgezogen, aufgeschlagen, 3 Minuten nachgelesen (das Darlehensangebot der ING ist überraschend leicht verständlich ... die allgemeinen Bedinungen überschaubar). Darlehensvoraussetzung war keine Lebensversicherung, nur die Grundschuldbestellung. Unter Nachbesicherung nur die Pflicht einer Gebäudeversicherung.

    Dauer insgesamt mit Eintrag in Forum .... unter 10 Minuten. Gern geschehen, das hättest Du bestimmt auch hingekriegt8o

    So wie ich das Verstanden habe, wenn die letzte Gehaltsabrechnung vor der Arbeitsunfähigkeit durch den Tarifabschluss rückwirkend geändert wird, dann wirkt sich das auf das Krankengeld usw. aus. Beispielsweise Lohn 10/2025 und krank ab 01.11.2025, wenn jetzt ein Tarifvertrag rückwirkend ab 01.09.2025 in Kraft treten würde, müsste auch die Krankengeldhöhe angepasst werden.

    Bei allem was mit Wirkung nach dem ersten Krankheitstag passiert .... Pech gehabt.

    Ich habe die Frage eine meine (Jura)KI weitergegeben ... daher keine Gewähr auf Richtigkeit, klingt aber für mich Plausibel wenn ich § 47 SGB V Abs. 2 so überfliege..

    Die Berechnung des Krankengeldes richtet sich nach § 47 SGB V, wonach das Regelentgelt maßgeblich ist, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielt wurde. Eine während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung eintretende tarifliche Lohnerhöhung wird für die Krankengeldberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt, sofern sie erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam wird; maßgeblich ist das tatsächlich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete und ausgezahlte Gehalt.

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur betont, dass spätere Lohnänderungen – auch rückwirkende Tariflohnerhöhungen – grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da das Krankengeld eine kurzfristige Entgeltersatzleistung ist und aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Schematisierung nur das bis zum Eintritt des Versicherungsfalls verdiente Gehalt herangezogen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat für tarifliche Krankengeldzuschüsse ebenfalls entschieden, dass die tatsächlich abgerechnete monatliche Vergütung maßgeblich ist und nicht ein fiktiv ermittelter Betrag.

    Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld, 13. Gehalt) werden nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V anteilig auf das Regelentgelt angerechnet, indem der dreihundertsechzigste Teil des im letzten Jahr gezahlten Einmalentgelts hinzugerechnet wird.

    Zusammengefasst: Für die Berechnung des Krankengeldes nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ist das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Gehalt maßgeblich; eine während der Entgeltfortzahlung wirksam werdende Lohnerhöhung wird für das Krankengeld nicht berücksichtigt, es sei denn, sie beeinflusst rückwirkend den letzten abgerechneten Entgeltzeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis des Vormonatsgehalts (bei Monatsabrechnung), zuzüglich anteiliger Einmalzahlungen.

    Da wird es vermutlich die ein oder andere Person geben, die auf was anspringt um dem Bekannten einen schöne Provision generiert. Wie mein Opa zu sagen pflegte "es steht jeden morgen irgendwo ein Depp auf".

    Gar nix kann man da machen, außer den Menschen nahelegen, sich ein wenig Finanzbildung anzueignen. Und gemeinsame Bekannte evtl. einen Hinweis zum Verhältnis Risiko/Rendite zu geben. Aber die sind alle selbst groß.