Beiträge von Herr T.

    Hier können alle nur mutmaßen.

    Das ist klar. :)

    Ich erwarte ja keine definitive Antwort und habe hier schon gute Denkanstöße erhalten. Danke dafür! :thumbup:

    Könnte es mit Verkehrswert und Kaufpreis zu tun haben?

    Ich glaube nicht.

    So wie ich den Sachverhalt verstehe, richtet sich ein Notar immer nach dem Geschäftswert, der eine von den Vertragsparteien festgelegte Zahl ist.

    Der Verkehrswert ist ja nur ein Richtwert, der zum Beispiel bei der Festlegung eines "realistischen" Kaufpreises helfen soll und - wie du richtig feststellst - massiv vom tatsächlichen Kaufpreis abweichen kann.

    Ich denke allerdings, dass der Verkehrswert in erster Linie für eine steuerliche Betrachtung herangezogen wird.

    Die Differenz beträgt 32.000 Euro. Diesen Betrag finde ich nicht im Kaufvertrag wieder.

    Es handelt sich um einen - soweit ich das beurteilen kann - normalen Kaufvertrag: Der Erblasser hatte damals die Immobilie einem Ehepaar abgekauft.

    Eine Besonderheit ist vielleicht, dass der Vertrag eine Grundschuld nennt, die der Verkäufer noch freizuschaffen hat. Die Grundschuld wird mit insgesamt 234.000 DM (nicht Euro) beziffert.

    Könnten die 32.000 Euro der nicht genannte Restbetrag der Grundschuld sein? Diese Schulden mindern ja - für mein Verständnis - den Geschäftswert.

    Ich kann mit mehr Informationen dienen, falls diese wirklich relevant sind.

    Nur zur Klarstellung: Ich möchte nicht diesen alten Fall im Detail aufdröseln, sondern "einfach" generell wissen, wieso beim Eigentümerwechsel einer Immobilie ein Notar unterschiedliche Geschäftswerte für die selbe Immobilie ansetzen kann.

    Für die Beurkundungsgebühr wurde der Kaufpreis als Geschäftswert angesetzt. Das ist nachvollziehbar.

    Für die Vollzugsgebühr wurde allerdings ein anderer, sogar geringerer Geschäftswert angesetzt. Warum? Das ergibt aus meiner laienhaften Sicht keinen Sinn.

    Hallo geschätzte Finanztip-Community,

    im Rahmen eines Erbfalls arbeite ich alte Dokumente durch.

    Bei der Rechnung zu einem notariellen Kaufvertrag eines Grundstücks fiel mir auf, dass der Notar für die Beurkundung und den Vollzug unterschiedliche Geschäftswerte angesetzt hatte.

    Ich frage mich wieso? Habt ihr eine Idee?

    Im Internet finde ich leider keine hilfreiche Information zu diesem vermeidlichen Sonderfall. In allen Beispielrechnungen ist der Geschäftswert identisch bzw. entspricht dem Kaufpreis.

    Danke für deine Einschätzung, itschytoo!

    Ja, finanziell betrachtet sind die "geerbten" Monats- oder Jahresbeiträge in meinem Fall für die Erbschaftsteuer wohl kaum bis gar nicht erheblich. Erst wenn die Kosten über dem Pauschbetrag von etwa 10.000 Euro liegen, werden sie ja wirksam.

    Das Erbe liegt schon längere Zeit zurück. Mittlerweile sind alle Verträge, die ich nicht übernehmen wollte, gekündigt und beendet.

    Ursprünglich fragte ich, weil mir nicht klar war, ob oder wie die durch "vererbte" Laufzeiten verursachten Kosten versteuert werden können. Meine Erwartungshaltung war, dass es eben eine klare Richtlinie gibt, wie "Diese Kosten sind Nachlasskosten und können bis zu 1 Jahr ab dem Todestag angesetzt werden.".

    Mittlerweile stellt sich mir die Frage, ob es im Hinblick auf eine Steuerersparnis nicht sinnvoller ist, die "geerbten" Kosten als Sonderbelastung bei der Einkommensteuererklärung statt als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuererklärung anzusetzen, sofern dieser Gestaltungsspielraum überhaupt gegeben ist. :/

    Wenn die schon offen mit dir darüber sprichst: Warum hast du die Dame nicht einfach gefragt? Keiner hier kann dir eine genauere Antwort geben als deine Sachbearbeiterin.

    Das Gespräch liegt schon eine Weile zurück. Dabei ging es auch nicht darum, die Details der Nachlassverbindlichkeiten zu klären. Ich wollte unter anderem wissen, ob ich generell meine Erbschaftsteuererklärung noch korrigieren kann, weil halt noch regelmäßig offene Rechnungen reinkamen.

    Die Finanzämter leisten keine Steuerberatung. Sicher, man kann sein Glück versuchen, aber bei Detailfragen wird meiner Erfahrung nach abgeblockt.

    Danke für euer Feedback!

    Bitte hängt euch nicht zu sehr an meinem Beispiel mit dem Auto auf. Ich habe ja schon nach dem ersten Kommentar von Pumphut eingeräumt, dass hier der Sachverhalt wohl klar ist. ;)

    Aber wie ebenfalls von Pumphut erwähnt: Offene Rechnungen können auch nach dem Todestag eintrudeln. Außerdem sind geerbte Verträge, die man als Erbe beenden möchte, nicht sofort auflösbar, selbst wenn man unrealistischerweise den Vertrag am Todestag kündigen würde, wie etwa mein Beispiel des Mietvertrags - und an diesem hängen ja weitere Kosten für Strom, Wasser, Heizung et cetera, die natürlich mit der erstatteten Kaution zu verrechnen sind.

    Ich stand bereits mit meiner Sachbearbeiterin beim Finanzamt im Austausch. Sie hatte kein Problem damit, dass ich meine Erbschaftsteuererklärung korrigieren werde, um nachträglich eingetroffene offene Rechnungen anzusetzen.

    Im Prinzip möchte ich also wissen, welche Laufzeit von geerbten Verträgen das Finanzamt noch als Nachlassverbindlichkeit ansieht.

    Pumphut: Danke für Ihren Kommentar!

    Soll ich den Hinweis auf den Eigentumstatus so werten, dass die Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer das geerbte Vermögen gar nicht belasten?

    Das halte ich für fragwürdig, weil andere Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel offene Rechnungen, wertmindernd angesetzt werden dürfen.

    Mein konkretes Beispiel ist wahrscheinlich grenzwertig bis klar: Hier könnte man durchaus argumentieren, dass die Parkplatzmiete nicht mehr dem Erbfall selbst zuzuordnen ist.

    Aber es gibt ja auch andere Fälle, wo laufende Verträge zu beachten sind, die gar nicht sofort aufgelöst werden können, zum Beispiel bei der Mietwohnung des Erblassers.

    Wovon geht also das Finanzamt aus? Vielleicht, dass Verträge spätestens 3 oder 6 Monate nach dem Todestag aufgelöst wurden oder ab dann eben keine Nachlasssache mehr sind?

    PS: Bei mir liegt der Extremfall vor: Ich bin Alleinerbe.

    Trete ich ein Erbe an, übernehme ich ja auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, unter anderem die Kosten aus laufenden Verträgen.

    Nun frage ich mich, wie lange das Finanzamt die Kosten aus geerbten Verträgen als Nachlassverbindlichkeit ansieht, die ja den Nachlasswert mindert.

    Mein konkreter Fall:

    Ich habe - neben anderen Wertgegenständen - ein Auto geerbt, das ich allerdings nicht nutze. Es steht auf einen privaten Parkplatz für den ich eine monatliche Gebühr entrichte. Den Mietvertrag für den Parkplatz hat der Erblasser abgeschlossen.

    Das Auto habe ich noch nicht verkauft. Ebenso habe ich den Mietvertrag noch nicht gekündigt, weil der Wagen ja einen Stellplatz benötigt.

    Wie lange kann ich die Kosten für die Parkplatzmiete als Nachlassverbindlichkeit ansetzen?

    Wahrscheinlich dürfen sich Erben nicht "ewig" Zeit lassen, um geerbte Verträge entweder zu kündigen oder selber namentlich als Vertragspartner einzutreten.

    Besten Dank, Thebat!

    Ich schaue mir das verlinkte Dokument an. :)

    Zitat

    Da fehlt noch das Geschlecht und das Alter des Nießbrauchberechtigten zum Zeitpunkt der Schenkung.

    Stimmt! Hier sind die (hoffentlich) vollständigen Infos:

    • Datum der Schenkung: 11.10.2021
    • Todestag des Erblassers bzw. Wegfall des Nießbrauchs: 20.05.2023
    • Geschlecht des Nießbrauchers: weiblich
    • Alter des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Schenkung: 66 Jahre
    • Grundvermögen: 357.700 €
    • Jahreswert: 22.630 €
    • Vom Finanzamt berechneter kapitalisierter Nießbrauch: 29.079 € (zu prüfen)
    Zitat

    Ich vermute, dass du linear rechnest und den Faktor Abzinsung nicht berücksichtigst.

    Danke für den Hinweis, Thebat!

    Eine Abzinsung habe ich tatsächlich nicht berücksichtigt. Ich schaue mal, was ich zu diesem Stichwort finde.

    Zitat

    Die von dir genannten 18,6 dürfte vermutlich die angenommene Restlebenserwartung des Schenkers sein.

    Nein, die 18,6 entstammen der Begrenzung des Jahreswerts laut BewG §16.

    Zitat

    Was hindert Dich daran, beim Finanzamt anzurufen und Dir die Berechnung erklären zu lassen?

    Das habe ich bereits 2 Mal getan. Eine genaue Erklärung wurde mir bisher nicht gegeben.

    Die Mitarbeiter des zuständigen Finanzamts nehmen sich nicht die Zeit, um die Berechnung im Detail zu besprechen.

    Beim 1. Telefonat wurde ich auf die Begrenzung des Jahresbetrags hingewiesen (siehe Rechnung B). Wie erwähnt passt aber auch dieser resultierende Wert nicht.

    Beim 2. Telefonat wurde ich darauf hingewiesen, dass die Berechnung nicht falsch sein kann, weil die Sachbearbeiter letztendlich nur die in der Erklärung angegebenen Werte in ein Tool übertragen, das dann die Berechnung ausführt.

    Im Übrigen stelle ich gar nicht die Korrektheit infrage. Ich möchte allerdings die Berechnung nachvollziehen können.

    Da sich also der Wissensaustausch mit dem Finanzamt als schwierig erweist und ich im Internet bisher keine brauchbare Antwort gefunden habe, dachte ich mir, ich frage mal andere Leute um Rat.

    Weiß jemand von euch wie das Finanzamt den kapitalisierten Nießbrauch bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer kalkuliert?

    Der Hintergrund ist folgender: Mir wurde eine Immobilie geschenkt. Der Schenker hielt sich ein unentgeltliches Nießbrauchrecht vor und verstarb leider schon ein paar Jahre später. Da ich auch als Erbe eingesetzt bin, wird die Schenkung unter Berücksichtigung des Wegfalls des Nießbrauchs für die Berechnung der Erbschaftsteuer herangezogen. Das zu bemessende Grundvermögen entspricht damit dem Wert aus der Erklärung zur Schenkungsteuer abzüglich des kapitalisierten Nießbrauchs zwischen Schenkung und Erbfall. So weit, so klar.

    Allerdings kann ich den vom Finanzamt kalkulierten Wert des Nießbrauchs, der nur als Anmerkung und ohne Herleitung im Bescheid notiert ist, nicht nachvollziehen.

    Für mein Verständnis und meiner bisherigen Recherche nach müsste der kapitalisierte Nießbrauch so berechnet werden:

    A) Jahreswert * Dauer des Nießbrauchs in Monaten / 12

    B) Grundvermögen / 18,6 * Dauer des Nießbrauchs in Monaten / 12

    Rechnung B ist anzuwenden, falls der Jahreswert größer als der 18,6-te Teil des Grundvermögens ist.

    Beide Rechnungen liefern allerdings deutlich abweichende Werte als vom Finanzamt angegeben. Wo ist der Denkfehler?