Bestimmte Sozialleistungen, wie zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), werden subsidiär gewährt, d.h., sie können nur dann beansprucht werden, wenn und soweit der Lebensunterhalt nicht aus anderen Quellen bestritten werden kann. Danach erhält solche Grundsicherungsleistungen nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhalten kann. Vorrangig einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Einkommen und Vermögen.
Beiträge zu sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen erfahren im Sozialrecht allerdings eine Privilegierung: Das Altersvorsorgevermögen ist geschützt, soweit es steuerlich gefördert wurde und muss daher insoweit nicht verwertet werden. Eine steuerliche Förderung kann nur bis zur Förderhöchstgrenze nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen. Besteht das Altersvorsorgevermögen aus einem geförderten und einem ungeförderten Teil, ist der ungeförderte Teil nicht geschützt und daher zu berücksichtigendes Vermögen. Soweit die Berechtigten das Altersvorsorgevermögen vorzeitig schädlich verwenden, ist das gesamte Altersvorsorgevermögen jedoch nach den allgemein sozialrechtlichen Vorschriften zu behandeln und zur Bedarfsdeckung einzusetzen, soweit die allgemeinen Vermögensfreibeträge überschritten werden.
Damit sich die zusätzliche Altersvorsorge am Ende auch für Geringverdiener wirklich auszahlt, wurde mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2018 die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung begrenzt. Nach § 82 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt daher ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 281,50 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2025/26) anrechnungsfrei. Die Regelbedarfsstufen und damit der anrechnungsfreie Höchstbetrag unterliegen einer jährlichen Anpassung.
Der Freibetrag erstreckt sich daher auf jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern. Damit werden alle Leistungen auf freiwilliger Grundlage zur Reduzierung der Bedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze privilegiert, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Alterssicherungssystem und unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung. Vom Freibetrag umfasst sind allerdings grundsätzlich nur solche Einkommen, die als monatliche Leistungen bis zum Lebensende ausgezahlt werden. Denn nur bei solchen Auszahlungsformen ist gewährleistet, dass sie die Bedürftigkeit nach Überschreiten der Regelaltersgrenze dauerhaft reduzieren. Damit sind langlaufende Auszahlungspläne nicht erfasst.