Für eine vermietete Wohnung ???
Hallo,
Danke fürs Aufmerksam machen! und entschuldige bitte!
Die Versicherungsbedingungen sind tatsächlich ziemlich irreführend was das angeht und ich würde meine letzte Antwort um folgendes Ergänzen:
Die gesetzlichen Haftungsansprüche aus Immobilieneigentum sind gemäß A1-6.3.1 grundsätzlich versichert.
Gemäß A1-6.3.2 sind spezifische Leistungen als Ergänzung zu A1-6.3.1 aufgezählt, bei welchen die vermietet "ganze Wohnung" ausgeschlossen wird.
Da die Bedingungen hier unvorteilhaft formuliert sind, würde ich den Versicherer wechseln, um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte es zum Leistungsfall kommen! Da die Neodigital als Insurance Startup immer noch jedes Jahr satte Verluste macht, würde ich in der Schadenregulierung auch nicht auf Kulanz hoffen. Für die Zwischenzeit bis der alte Vertrag abgelaufen ist, am besten eine Umbrelladeckung oder Summen- und Differenzdeckung beim neuen Versicherer mit beantragen.
Wenn für den Wechsel eine Tarifempfehlung gebraucht wird, brauche ich allerdings mehr Infos, da die HuG Haftpflicht nur einen kleinen Teil einer PHV ausmacht. Ich zeige aber gerne mal besser formulierte Bedingungen als Beispiel:
achtet auf A1-6.3.2 (5) so wäre es deutlich sicherer für den Schadenfall!
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber, Eigentümer oder Mieter
(1) einer oder mehrerer in Europa oder der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gelegener Wohnungen einschließlich Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) von zwei in Europa oder der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein gelegenen Ein- oder Zweifamilienhäusern oder einem Mehrfamilienhaus. Bei Miteigentum an zum Ein- / Zwei- oder Mehrfamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe oder Abstellplatz für Mülltonnen.
(3) von zwei in Europa oder der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein gelegenen Wochenend- / Ferienhäusern, (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern sie vom Versicherungsnehmer zumindest teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, Wassertanks auch Zisterne (bis zu 3.000 Liter), Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.
(4) von in Europa oder der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein gelegenen, unbebauten Grundstücken bis
höchstens 25.000 qm Gesamtgröße. Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung A1-9.
Mitversichert sind vom Versicherungsnehmer selbst genutzte kaufmännische Büros sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 Prozent beträgt und nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
(5) von Flüssiggastanks mit einer Gesamtlagermenge bis zu drei Tonnen, sofern sich diese auf dem Grundstück einer gemäß A1-6.3.1 mitversicherten Immobilie befinden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
9) und Erhöhungen / Erweiterungen (A1-8) finden keine Anwendung.
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung und/oder einer Wohnungen (sowie der / den dazugehörigen Garage/n in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem der Versicherungsnehmer selbst eine Wohnung bewohnt.
(3) aus der Vermietung von Räumen und Garagen, die nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
(4) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko, sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt.
(5) aus der Vermietung von Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnungen sowie der / den dazugehörigen Garage/n, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
(6) aus der Vermietung von maximal zwei in Europa oder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein-Staaten gelegenen Wohneinheiten, Wochenend- / Ferienhäusern, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt);
(7) aus der Vermietung eines außerhalb Europas gelegenen Wochenend- / Ferienhauses, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken, bis zu einem Bruttojahresmietwert von
50.000 Euro (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt);
(8) aus der Verpachtung von unbebauten Grundstücken;
(9) aus der Vermietung von gewerblichen Räumen (Büroräume, Praxisräume) im selbst genutzten Gebäude sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 Prozent beträgt und nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.