Zitat aus Klier-Ott.de:
Offensichtlich sieht das Gesetz eine Anzeige als überflüssig an, wenn der Normzweck bereits erfüllt ist. Neben dieser gesetzlich normierten Ein- schränkung ist der zu weit gefasste Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG durch Auslegung einzuschränken. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach jeden Erwerb nach § 1 ErbStG, also jeden steuerbaren Erwerb unabhängig von der Steuerpflicht. § 30 Abs. 1 ErbStG würde die Anzeige aller Spen- den an gemeinnützige Organisationen und auch der (steuerbaren, wenn- gleich steuerbefreiten) Gelegenheitsgeschenke erzwingen und damit den Kindern auferlegen, eine Liste ihrer Weihnachtsgeschenke an das FA zu senden (Meincke, ErbStG, § 30 Rz. 6). Eine Einschränkung der Norm durch teleologische Reduktion ist geboten: Nach h.M. entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist
(TGJ § 30 Rz. 3).
Im Dokument steht neben dem zitierten Absatz: "Einschränkungen der Anzeigepflicht –Gelegenheitsgeschenke?"
90.000 € und 300.000 € fallen sicherlich nicht darunter.
Weihnachtsgeschenke von Kindern schon.