Hallo Finanztipp Forum,
ich habe eine Frage bezüglich eines privaten Darlehensvertrags zwischen meinen Eltern und mir (also einfach gesagt ich habe mir Geld geliehen).
Ich habe mir 2021 bei meinen Eltern 70.000 € geliehen, da ein Geld verleihen ja immer ein Darlehensvertrag ist habe ich quasi einen mündlichen Darlehensvertrag mit Ihnen geschlossen. Der marktübliche Zins war zu dieser Zeit 0 %, weswegen ich mir das Geld zinsfrei geliehen habe.
Jetzt möchte ich das Geld in Form von Aktien (ETF’s) zurückzahlen, meine Eltern sind auch damit einverstanden.
Dazu möchte ich einen Teil-Depotübertrag machen aber bei den gängigen Depotübertragungsformularen stehen immer nur folgende 4 Optionen zur Verfügung:
Ohne Gläubigerwechsel (Übertrag auf eigenes Depot):
Überträge auf eigene Depots sind steuerlich unbeachtlich. Eine Meldung an die zuständigen Finanzbehörden erfolgt daher nicht.
Auf Einzeldepot/Gemeinschaftsdepot des Ehepartners.
Ein Übertrag vom Einzeldepot eines Ehegatten auf das Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung. Für Wertpapiere, welche kapitalsteuerrechtlich relevant sind, ist das abgebende Institut verpflichtet, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen.
Auf Depot eines Dritten: (aufgrund Schenkung)
Bei einem Übertrag an Dritte aufgrund Schenkung ist das abgebende Institut verpflichtet, für Wertpapiere, welche kapitalsteuerrechtlich relevant sind, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen.
Verwandtschaftsverhältnis:
#1 Kinder/Stiefkinder/Kinder verstorbener Kinder
#2 Enkelkinder
#3 Sonstiges/Keines
Auf Depot eines Dritten: (sonstige Gründe)
Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut verpflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. Hinsichtlich kapitalsteuerrechtlich relevanter Wertpapiere muss das abgebende Institut im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen abzuführende Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belasten und Veräußerungsverluste im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigen. Als neue Anschaffungsdaten werden die fiktiven Veräußerungswerte an das empfangende Institut übermittelt.
Für mich kommen somit nur Option 3 oder 4 in Frage, weil es ja einen Gläubigerwechsel gibt.
Jedoch möchte ich nicht die Option 4 wählen, weil da ja dann Steuern anfallen und es wie ein Kauf und Verkauf gehandhabt wird.
Option 3 ist auch nicht praktikabel, weil es ja keine Schenkung ist, sondern das Begleichen eines Darlehensvertrags ist.
Kann mir jemand hier helfen, wie ich am besten vorgehen kann? Oder kennt jemand eine Möglichkeit, wie man Aktien auf einem anderen Weg als die zuvor genannten Optionen übertragen kann?