Beiträge von Calaador

    Tja, vor 22 Jahren war ich noch naiv und die Zahlen sahen gut aus, nur gab es 2 Änderungen, neuer Arbeitgeber der nö sacht und das sich die Auszahlbedinungen geändert haben (wo ich mich dann aber nicht gekümmert hatte... -> Lehrgeld)

    Ohne Sicherheit ließ sich keine Direktversicherung abschließen.

    Die 4,32% sind, natürlich, brutto.... also noch z. Teil Sozialabgaben pflichtig (Glückwunsch, bei Abschluss gabs das so noch nicht). Und Inflation iss natürlich auch noch nicht gegengerechnet.

    Mein Arbeitgeber bezahlte die Pauschalsteuer (~22% Steuer wenn ich recht erinnere).

    2021 war ich am überlegen Eigentum zu erwerben und fragte bei der Versicherung wegen Kündigen und wurde auf folgendes von der Versicherung hingewiesen:

    Sehr geehrter Herr Calaador,

    wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage.

    Ihr Vertrag wurde 2003 abgeschlossen und unterliegt der Pauschalbesteuerung nach 40b EStG. Im Leistungsfall ist die Auszahlung steuerfrei.

    Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nicht möglich, da Sie mit dem Dienstaustritt unverfallbare Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz erworben haben. Nur gegen Vorlage eines Altersrentenbescheides kann der Vertrag vor Ablauf gekündigt werden. Die Auszahlung ist steuerfrei...

    ...Es wurden folgende "Besondere Vereinbarungen" getroffen:

    Verfügungsbeschränkung 1. Diese Versicherung entstand durch Übertragung einer unverfallbaren Direktversicherung auf die versicherte Person oder deren neuen Arbeitgeber.

    Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4-6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

    (BetrAVG) darf der Bezugsberechtigte nicht vor dem vereinbarten Endalter über den Teil der Versicherung verfügen, der durch Beitragszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers finanziert wurde.

    Insbesondere sind (für den genannten Vers.-Anteil) nicht zulässig:

    ■ Rückkauf

    ■ Abtretung

    ■ Beleihung

    ■ Dauerverkürzung

    ■ Dividendenabzug o.ä.

    Vorzeitiger Rückkauf ist nach § 6 BetrAVG nur bei vorgezogenem Altersrentenbezug

    aus der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig ("flexible Altersgrenze").

    Hinweis zu den Bedingungen

    Für Vertragsteile, die nicht einer Förderung nach § 3 Nr. 63 unterliegen, gelten die

    Versicherungsbedingungen für die Private Vorsorge (Schicht 3). Für nach § 3 Nr.

    63 steuerlich geförderte Vertragsteile gelten die Versicherungsbedingungen für

    die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG.

    Hinzu kommt, das ich jetzt schon öfter gelesen/gesehen habe, in Foren oder Beiträgen auf youtube, das Direktverischerungen nicht Kündbar seien.

    Moin,

    ich würde mich freuen eure Meinung zu lesen, ob ich die bestehende Direktversicherung Beitragsfrei stellen sollte (Kündigen geht ja nicht)

    Eckdaten:

    - Geboren Anfang 1978.

    - Vertragsabschluss 2003

    - Zahlung Halbjährlich 600€

    - Direktversicherung per Gehaltsumwandlung aus Sonderzahlungen (Urlaubsgeld & Weihnachtsgeld), Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag werden vom Arbeitgeber übernommen.

    - 1. Zahlung 1.12.2003 vom Arbeitgeber

    - 01.06.2014 letzte Zahlung vom Arbeitgeber wegen Betriebsschließung

    - seit 01.07.2014 Fortführung Zahlung aus Nettolohn, da neuer Arbeitgeber die Übernahme Direktversicherung verweigert hat (Hat eine eigene BAV, über Tarifvertrag auch verpflichtend).

    Was sind die Kinken:

    - Seit 3 Abrechnung beobachte ich, das die Anzahl Fondsanteile sinken, weil Geld in den Posten "Vertragsguthaben zur Sicherung der Garantie" geschoben wird.

    - Seit 3 Abrechnungen ausgewiesene Kosten von 300€ - bis 435€ p.a. nach Abzug der Fondskosten

    - Wechsel in einen ETF nicht möglich

    -Mein Arbeitgeber hatte einen beschissenen Fonds, habe gewechselt und nach einem weiteren Wechsel 2021 alles auf DWS Akkumula TFC (DE000DWS2L90 ) und komme auf eine "Rendite" über die Laufzeit von 4,325% p.a. (Vertragsguthaben 30.11.21) auf Basis der Eingezahlten Beträge.

    Anbei die letzte Abrechnung.

    DANKE