Beiträge von Naseweis

    Die Beantragung eines Erbscheins kann mitunter als konkludente Annahme der Erbschaft angesehen werden, selbst wenn dieser (Erbschein) nur beantragt wird, um sich Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses zu verschaffen bspw. des Depots.

    Das kann nicht nur so angesehen werden, das ist zwingend. Im Erbscheinsantrag muss die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt werden, sonst kann er nicht erteilt werden. Einen Erbschein "nur zur Auskunft über den Nachlass" gibt's nicht.

    Ohne Vollmacht und nur mit ggf. länger dauerndem Erbschein ist außerdem zu bedenken, das eine etwaige Erbschaftssteuer m. E. mit Bezug auf den Depotstand zum Todeszeitpunkt berechnet wird. Falls das Depot also auf mehrere Personen verteilt und deswegen verkauft werden muss, wäre es ziemlich dumm gelaufen, wenn der berühmt berüchtigte Crash zufällig gerade nach dem Todeszeitpunkt auftritt. Je nach Konstellation kann das auch bei der Weitergabe an nur einen Erben Probleme machen.

    Das ist jetzt wohl keine Frage der Zeit, bis man den Erbschein hat. Ein Crash kommt (meist) ohne Vorankündigung. Da kann's rauf oder runter gehen.

    Ärgerlich ist's, wenn Erbschaftssteuer anfällt und der Wert des Depots nach dem Tod erheblich gefallen ist. Das wird als sehr ungerecht empfunden. Und Streit/Neid unter den Miterben kann's geben, wenn der Erblasser seinen Depotinhalt unter den Erben verteilt hat und die Werte zwischen Testamentserrichtung und Erbfall bei den Posten sich nicht ähnlich entwickelt haben.

    Mal eine blöde Frage, aber was machen denn die von euch, die keinerlei Erben haben dann?

    Ich denke, das sind die, die hier immer schreiben, dass sie den Depotinhalt verbraucht haben wollen, wenn sie nicht mehr sind. 😉

    Aber im Ernst: jeder kann das testamentarisch regeln. Und wenn er das nicht tut und es sich lohnt, sucht das Nachlassgericht mit einem Nachlasspfleger gesetzliche Erben. Und wenn tatsächlich niemand gefunden wird, dann bekommt es der Staat (genau der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte)/.

    Am besten suchst Du Dir hierzu einen Fachanwalt. Es wäre zu prüfen ob die Mitteilungen des Anbieters korrekt waren, korrekt zugestellt wurden, etc. und welche Fristen zu beachten waren und noch nicht abgelaufen sind.

    Genau, da wir weder deinen Vertrag noch das Erhöhungsverlangen kennen und hier auch keine Rechtsberatung möglich ist, wende dich an die Verbraucherzentrale oder an einem Anwalt.

    Und wenn es geklärt ist, such dir über die Vergleichsportale schnell einen günstigen Anbieter und überprüfe jährlich rechtszeitig vor Ende der Preisgarantie deinen Vertrag.

    Tomarcy Die Sozialbehörde streckt dann nach SGB XII die Leistungen vor und sichert sich den Zugriff für eine spätere Verwertung der Immobilie.


    Das stimmt m.E. so nicht. Schonvermögen ist Schonvermögen und muss auch nicht später für die Sozialbehörde verwertet werden.

    Etwas anderes gilt, wenn die Leistungen ausdrücklich als Darlehen vergeben werden, z. B. wenn es sich nicht um ein "angemessenes" Haus (sondern z.B. um ein Mehrfamilienhaus) handelt.

    Was etwas untergeht in den Medien ist, dass in der Sparkasse in Halle/Westfalen ebenfalls ein paar Schließfächer aufgebrochen wurden. Ich habe durch eine zuverlässige Quelle erfahren, dass die Schließfächer hier wohl nur abgesichert sind bis zu Beträgen zwischen 1.500 und 5.000 €.

    Da fragt man sich schon, wofür man eigentlich die Schließfachgebühr zahlt.

    Ich kenne den Fall nicht, aber ich hatte vor Jahren bei einer Voba folgendes erlebt: Meine Tante hatte dort ein ganz billiges kleines "Schließfach", das ohne die oben beschriebene Kontrolle im Kundenraum mit dem ausgehändigten Schlüssel zugänglich war. In ihren Unterlagen habe ich dann den Vertrag dazu gefunden samt Hinweis, dass dieses Schließfach nur für Dokumente und nicht für Wertsachen geeignet sei. Sie hatte das nicht beachtet und auch für Wertsachen benützt, passiert war glücklicherweise nichts. Den Versicherungswert weiß ich heute nicht mehr genau, aber er war ebenfalls sehr gering. Und wie ich feststellte, die Bank hatte auch "richtige" Schließfächer, die allerdings auch mehr kosteten.

    Vielleicht gibt es solche unterschiedliche "Schließfächer" heute auch noch.

    Für den Bankzugriff reichen theoretisch auch das Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes.

    Die Banken möchten sich aber nicht immer darauf einlassen und verlangen deswegen oft einen Erbschein. Ein freundlicher Hinweis auf die Rechtslage (BGH-Urteil Az. XI ZR 440/15) und darauf, dass die Bank dann die Kosten für den Erbschein zu tragen hat, hilft oft weiter :)

    Das stimmt auch, aber nach meiner Erfahrung haben mehr als die Hälfte aller Erblasser kein Testament und dann braucht's einen Erbschein wenn nicht vorgesorgt wurde.

    Mit Erbschein hätte man sowieso Zugriff. Den Bedarf einer expliziten Vollmacht sehe ich daher nicht.

    Das stimmt, dauert aber in meinem Bundesland in "normalen" Fällen durchschnittlich 3, bei einigen AG's (leider auch in meinem) 6 Monate. Daher ist Vorsorge bei "harmonischen" Familienverhältnissen dringend angeraten. Und wie schön häufig hier erwähnt, nicht nur der Todesfall sollte bedacht und geregelt sein, sondern auch Verhinderung zu Lebzeiten.


    In den Bedingungen (genannt Kundenvereinbarung) steht etwas unter XI.

    Menschen, die größere Summen bei Trade Republic im Depot haben, sollten sich unbedingt mit der Thematik beschäftigen.

    https://assets.traderepublic.com/assets/files/CA_DE-de.pdf

    Meinst du das?

    XI. Verfügungsberechtigung nach dem Tod

    Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber Trade Republic auf die Rechtsnachfolge des

    Kunden beruft oder als Testamentsvollstrecker auftritt, Trade Republic seine erbrechtliche Berechtigung in

    geeigneter Weise nachzuweisen. Trade Republic darf als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und an

    diesen mit befreiender Wirkung leisten, wer eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (z.B.

    Testament, Erbvertrag) oder eine aktuelle Ausfertigung eines Erbscheins nebst zugehöriger

    Eröffnungsniederschrift vorlegt und darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist. Dies gilt nicht,

    wenn Trade Republic bekannt ist, dass der dort Genannte (z.B. wegen Anfechtung) nicht verfügu......


    Das ist m.E. eine Bestimmung, die so oder ähnlich in allen Bank AGB's vorkommt.

    Wie sind die Erfahrungen mit anderen Banken über das zu erwartende weitere Vorgehen der Postbank und wann muss man spätestens die Kröte schlucken, wenn man sich das digitale Heckmeck eines Wechsels der Bank ersparen will? Was hat Kunde also noch zu erwarten, wenn er nicht zustimmt?

    Meine Spasskasse wollte eine Zustimmung zur Erhöhung zum 1.10.25, Erinnerung mit Androhung der Kündigung kam im November und gestern die Kündigung zum 30.4.26. So wird's bei der Postbank auch gehen, daher rechtzeitig nach Alternativen umschauen, wenn man nicht zustimmen möchte.

    Ich natürlich. In Vertrag unter "Verkaufsverlangen, Surrogationsbefugnis" ist genau dieser Fall geregelt. Ich kann den Verkauf des Hauses verlangen und andere Immobilien oder auch Wertpapiere anschaffen.

    Wie du siehst, nein, im Vertrag stehen auch noch andere Eventualitäten. Ein versierter Fachanwalt für Erbrecht hat das alles im Blick. :)


    Ich kenne deinen Vertrag nicht und beurteile hier auch nicht, wie gut dein Anwalt ist.

    Für alle "Mitleser" aber ein wichtiger Hinweis: Ob der Vertrag in erbschaftssteuerlicher Hinsicht wirksam ist und die 10 Jahresfrist läuft, beurteilt das Finanzamt nicht jetzt, sondern erst, wenn bei einer weiteren Schenkung oder im Erbfall der Freibetrag überschritten wird. Die Frist läuft nämlich nur, wenn der Schenker sich nicht alle Eventualitäten vorbehalten hat und der Beschenkte eigentlich dem Schenker ausgeliefert ist. Depotfee scheint den Spielraum ziemlich weit ausgenutzt zu haben, wie sie hier schon mehrmals schrieb. Ob sie's übertrieben hat, kann ihr auch der beste Fachanwalt nicht garantieren, das wird später entschieden.

    Und wieviele Leute machen das? Vermutlich so gut wie keiner.

    Ein Berliner Testament schließen Eheleute deswegen ab, weil sie sicherstellen wollen, daß das Vermögen des Ehepaares in der Verfügungsgewalt des Überlebenden beibt. Omma soll auch nach dem Tod von Oppa allein Herr im Familienheim bleiben und sich nicht mit den Kindern auseinandersetzen müssen.

    Zu deiner ersten Frage: Nur wenn du wirklich einen kompetenten Fachanwalt für Erbrecht, Notar oder Steuerberater hast, wird er dir diesen Weg aufzeigen können. Das ist m.E. der Grund dafür, dass es selten ist. koho hat offensichtlich so einen gefunden.


    Zu deiner zweiten Frage: Da liegst du absolut richtig. ABER im Erbfall ist klar, wie hoch der Nachlass ist und ob überhaupt ungenutzte Freibeträge vorhanden sind und ob Erbschaftssteuer anfällt. Wenn die zwei letzteren vorliegen, entscheidet "Omma", ob sie Steuern sparen oder alles behalten will. Nach meiner Erfahrung ist Omma eher der Typ, der überträgt. Üblicherweise werden die Freibeträge, wie ich schon schrieb, durch Übertragung von Grundeigentum ausgenutzt. Der letzte Fall, der mir bekannt ist, war aber ein ordentliches Aktiendepot, das gerade für die Freibeträge passte. Und ich kenne auch etliche Fälle, wo der Überlebende sich die Steuern ausrechnen ließ und dann für sich entschied, dass er alles behält und die Steuern halt anfallen. Was ja sein gutes Recht ist.

    Was ist für dich aktuell oder rückblickend das größte Problem, die größte Unsicherheit oder der größte Stressfaktor rund um Immobilien – egal ob beim Kauf, beim Wohnen oder allgemein?

    Erkläre doch zuerst dein Motiv. Hast du gerade ein großes Problem mit Immobilien oder willst du eine Immobilie anschaffen?