Beiträge von MWeber

    Hier im Forum schreibt allerdings einer, der dennoch unbedingt seinem Vermieter dessen Anteil an der CO2-Steuer vorrechnen und ihm abfordern will. Es geht ihm da ums Prinzip.

    In meinen Augen belastet er für einen völlig untergeordneten Betrag das Verhältnis zu seinem Vermieter.

    Das kann man so sehen - wenn man will. Ein Vermieter wird aber auch untergeordnete Beträge auf seine Mieter umlegen, warum nicht auch der Mieter auf den Vermieter?

    Und was das Verhältnis angeht: wenn das darunter leidet, dass man versucht, es richtig (oder einigermaßen richtig) zu machen, dann läuft sowieso schon was schief.

    Der Vermieter soll haftbar gemacht werden für das Heizverhalten seines Mieters und dazu genudget werden, sein Mietshaus besser zu isolieren. Der durchschnittliche Vermieter dürfte aber rechnen können, vermutlich besser als sein Mieter. Der wird sich nicht lang fragen, ob er einige zehntausend Euro in die Hand nimmt für eine Fassaden- und/oder Dachisolierung, um seinen Anteil an der CO2-Steuer (maximal etwas kleines Dreistelliges) zu vermindern, sondern diesen Betrag nur schlichtweg als Teil seiner Kalkulation sehen. Das sind Kosten seiner Wohnung, die er nicht umlegen kann, also mag er an eine Mieterhöhung denken, die er quasi umlegen kann.

    In praxi ist der Vermieteranteil der CO2-Steuer lediglich eine Vermehrung der Bürokratie. Eine Lenkungswirkung können die geringen Beträge nicht erzielen.

    Darauf läuft es leider häufig hinaus. In meinem Fall kommt noch der Denkmalschutzfaktor zum Tragen und eine Sanierung des Gebäues seitens Vermieters steht wirtschaftlich in keinem Verhältnis zu den paar CO2-Anteils-Euro, die er zu zahlen hat. Selbst wenn man den Vermieter-Anteil auf 100% festlegen würde.

    Sehr verwirrend, wenn sich jemand so in ein Problem verbeist. Chatgpt gibt zu deiner Frage folgenden Rat:

    Und wenn man sich dann noch so vertippt wie ich, macht die Problemstellung noch weniger Sinn - das hattest du ja am Ende richtig bemerkt (wie ChatGPT). Es geht mir natürlich um die Ermittlung der "Jahreswerte CO2 kg/m²" und nicht m³.

    Zitat

    Genau dafür enthält das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auch eine ausdrückliche Regel, was bei unterjährigen Zeiträumen zu tun ist – es ist also im Grundsatz kein Graubereich.

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Das BWK Tools https://co2kostenaufteilung.bundeswirtschaftsministerium.de/schritt1 macht das tatsächlich so und auch https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/A…oxidkosten.html kann man so lesen.

    Vielleicht wollte ich es auch nicht sehen, dass genau dort steht, man solle so "einfach" hochrechnen. Denn das war mein Stolperstein - bzw. ist mein Vermieter irritiert gewesen, da ich zuerst "so naiv" das so berechnet hatte und dann aufgrund der unterjährigen Versorgerabrechnung auf eine andere Teilung kam, als bei der letzten ganzjährigen: 20/80 statt wie bisher 40/60. Und dann wollte ich es eben "genauer" wissen. Und beim "Durchspielen" verschiedener Fällen kam ich dann auf 100/0er oder 5/95er Teilungen, wobei mit einem plausiblen CO2/m² pro Jahr Wert in meinem Fall sich eine 40/60er Teilung ergibt.

    Wobei, dass dann wohl auch wieder alles falsch war/ist. Nach dem Gesetz zu folge müsste wohl auch eine Umrechnung der Versorgerabrechnungen auf die Betriebskostenabrechnungszeiträume erfolgen. Dann gebe es zumindest nicht den Fall, dass ich als Mieter unterjährige Abrechnung bei meinem Vermieter einreiche. Und dieses Unfairnessrisko würde nur bei Ein-/Auszug bestehen ... oder?

    Das muss ich jetzt nochmal alles neu durchrechnen, ob es dadurch "besser" wird (der berechnete CO2 m²/Jahr Wert zeitlich einigermaßen korrelierend, Versorger-Wechsel nicht zu Fehlberechnungen führen, wie es sich bei nicht deckungsgleichen Versorger- vs. Betriebskosten-Abrechnungen verhält und ob das "fair" ist).

    Einfacher ist es auf keinen Fall geworden (und wird wohl auch für den Vermieter nicht nachvollziehbarer). Großes Seufzen. Aber Danke für das Aufwecken.

    Um wieviel Geld geht es? Lohnt der Aufwand?

    Wenig (und in meinem Fall noch weniger, da unser Gebäude unter Denkmalschutz steht). Es geht mehr um das Prinzip und die Suche nach einer Definition/Regelung, die belastbar ist und nicht "ja nach Situation und je nach Laune" ausgelegt wird. Ob sich's lohnt? Ja, ich will es ja schließlich verstehen. Ob es dabei um 1 oder 100 Euro geht, ist erstmal zweitrangig.

    Wie ist der Jahreswert CO2 kg/m³ pro Jahr bei unterjährigen Abrechnung möglichst einfach, aber fair, zeitnah bzw. zeitraum-deckend, (einigermaßen) korrekt und "sinnig" zu ermitteln?


    Es macht ja durchaus Sinn - in diesem Fall als Mieter dem Vermieter mitteilend - die Abrechnungsperioden der Versorger zu verwenden, da diese explizit auf den Abrechnungen die CO2 Emissionen und damit die finanzielle Belastung für den Abrechnungszeitraum deklarieren (und man sich dadurch auch Brenn-/Heizwert-/Zustandswert-Diskussionen und -Berechnungen erspart). Und wenn dieser Zeitraum auch genau 12 Monate ist, kann man daraus auch einfach den CO2 kg/m³ pro Jahr Wert ermitteln, um aus der Tabelle die Aufteilung Vermieter/Mieter zu entnehmen. Und in diesem Fall ist auch eine zeitliche Übereinstimmung (Verbrauch/Referenzwert) gegeben.

    Was aber tun/Welcher CO2 kg/m³ pro Jahr sollte herangezogen werden, wenn dieser Zeitraum NICHT 12 Monate entspricht, sondern nur 8 2/3 oder 3 2/5, z.B. Ein-/Auszug oder aufgrund eines Versorgerwechsels?

    [a] "Einfach" hochrechnen ist absolut nicht sinnig (z.B. ein Wintermonat vs. ein Sommermonat auf ein Jahr hochgerechnet, kann irgendwas zwischen 95/5 und 0/100 ergeben).

    [b] Heranziehen des letzten verfügbaren 12-Monats-Referenzwertes (z.B. Vormieter, letzte Abrechnung über genau 12 Monate, …). Einfach handhabbar und für Vermieter/Mieter aufgrund der zugrundeliegenden Versorgerabrechnung nachvollziehbar. In der Annahme, dass dieser Wert nicht "zu alt" ist, auch einigermaßen realistisch, kommt aber doch mit dem Beigeschmack, dass komplett anderes Heizverhalten (so hatten wir z.B. vor der "Gas-Krise" einen 50% höheren Verbrauch) bzw. andere Außenbedingungen (warmer/kalter Winter) nicht weiter berücksichtig sind, da der Zeitraum des Referenzwertes eben ein anderer ist.

    [c] Rückrechnung auf vorige 12 Monate oder spätere Ermittlung der Jahreswerte mittels Gradtagzahlen-Tabellen, wobei hier dann auch die Frage im Raum stünde, langjähre und deutschlandweite Durchschnittswerte vs. regionale aktuelle Tabellen. Bei der Rückrechnung und einem kurzen Zeitraum wäre dieses Verfahren auch anfällig für außergewöhnliche Schwankungen (z.B. Einzug im extrem kalten Monat und übermäßigem Heizungsbedarf). Ganz zu schweigen davon, dass es wohl kaum von dem Durchschnittsmieter erwartet werden kann, sich in der Tiefe mit der Gradtagzahlen-Berechnung und Verwendung zu beschäftigen (insb. regional und der VDI-Norm folgend) - oder?

    [d] Mietereigene Ablesung (nach 12 Monaten) um einen Referenzwert zu ermitteln (ggf. nicht im Rhythmus der Versorgerabrechnungen). Neben der Frage, ob ein Vermieter diese Werte überhaupt akzeptieren würde (Beleg?), wäre bei diese Methode die Gefahr groß, dass man die Ablesung verpasst (wobei dann ja auch wieder eine Berechnung wie in [c] möglich wäre, mit all dem ganzen Rattenschwanz von [c]).

    [e] Rückhalten der unterjährigen Abrechnung bis ein 12-Monatsabrechnung vorliegt (oder mit einzelne Abrechnungen ein 12-Monats-Zeitraum abgedeckt ist); das läuft in den meisten Fällen auf einen zukünftigen Referenzwert hinaus ([b] war ein zurückliegender). Wahrscheinlich machbar, auch wenn der Wert dann wieder zeitlich nicht deckungsgleich mit der unterjährigen Abrechnung ist (und - sollte man die ersten xx-Monate mit der Grundversorgung und monatlichen Versorger-Verträgen überbrückt haben, divergiert der zeitliche Abstand auch immer weiter).


    Wie ich es drehe und wende, irgendetwas passt immer nicht. Am Korrektesten (vom Wert) erscheint mir eine Mischung aus c+d+e unter Berücksichtigung regionaler und aktuellen Gradtagzahlen. Damit würde man zumindest die zeitliche Abdeckung hinbekommen. Aber in der Praxis wohl vollkommen unrealistisch. Bliebe [b], was zumindest einfach handhabbar, nachvollziehbar und belegbar ist, meist auch in der "korrekten" Aufteilung endet und nur in wenigen Fällen Vermieter oder Mieter begünstigt.


    Ist irgendwem in irgendeiner Verordung/Vorschrift oder einem Gesetz hierzu etwas untergekommen, wie dieser Fall zu handhaben ist? Oder ist das ein Graubereich und so lange Vermieter und Mieter sich einig sind, ist alles erlaubt/zulässig?