CO2 Umlage, Aufteilung Vermieter-/Mieter, Jahreswert CO2 kg/m³ pro Jahr

  • Wie ist der Jahreswert CO2 kg/m³ pro Jahr bei unterjährigen Abrechnung möglichst einfach, aber fair, zeitnah bzw. zeitraum-deckend, (einigermaßen) korrekt und "sinnig" zu ermitteln?


    Es macht ja durchaus Sinn - in diesem Fall als Mieter dem Vermieter mitteilend - die Abrechnungsperioden der Versorger zu verwenden, da diese explizit auf den Abrechnungen die CO2 Emissionen und damit die finanzielle Belastung für den Abrechnungszeitraum deklarieren (und man sich dadurch auch Brenn-/Heizwert-/Zustandswert-Diskussionen und -Berechnungen erspart). Und wenn dieser Zeitraum auch genau 12 Monate ist, kann man daraus auch einfach den CO2 kg/m³ pro Jahr Wert ermitteln, um aus der Tabelle die Aufteilung Vermieter/Mieter zu entnehmen. Und in diesem Fall ist auch eine zeitliche Übereinstimmung (Verbrauch/Referenzwert) gegeben.

    Was aber tun/Welcher CO2 kg/m³ pro Jahr sollte herangezogen werden, wenn dieser Zeitraum NICHT 12 Monate entspricht, sondern nur 8 2/3 oder 3 2/5, z.B. Ein-/Auszug oder aufgrund eines Versorgerwechsels?

    [a] "Einfach" hochrechnen ist absolut nicht sinnig (z.B. ein Wintermonat vs. ein Sommermonat auf ein Jahr hochgerechnet, kann irgendwas zwischen 95/5 und 0/100 ergeben).

    [b] Heranziehen des letzten verfügbaren 12-Monats-Referenzwertes (z.B. Vormieter, letzte Abrechnung über genau 12 Monate, …). Einfach handhabbar und für Vermieter/Mieter aufgrund der zugrundeliegenden Versorgerabrechnung nachvollziehbar. In der Annahme, dass dieser Wert nicht "zu alt" ist, auch einigermaßen realistisch, kommt aber doch mit dem Beigeschmack, dass komplett anderes Heizverhalten (so hatten wir z.B. vor der "Gas-Krise" einen 50% höheren Verbrauch) bzw. andere Außenbedingungen (warmer/kalter Winter) nicht weiter berücksichtig sind, da der Zeitraum des Referenzwertes eben ein anderer ist.

    [c] Rückrechnung auf vorige 12 Monate oder spätere Ermittlung der Jahreswerte mittels Gradtagzahlen-Tabellen, wobei hier dann auch die Frage im Raum stünde, langjähre und deutschlandweite Durchschnittswerte vs. regionale aktuelle Tabellen. Bei der Rückrechnung und einem kurzen Zeitraum wäre dieses Verfahren auch anfällig für außergewöhnliche Schwankungen (z.B. Einzug im extrem kalten Monat und übermäßigem Heizungsbedarf). Ganz zu schweigen davon, dass es wohl kaum von dem Durchschnittsmieter erwartet werden kann, sich in der Tiefe mit der Gradtagzahlen-Berechnung und Verwendung zu beschäftigen (insb. regional und der VDI-Norm folgend) - oder?

    [d] Mietereigene Ablesung (nach 12 Monaten) um einen Referenzwert zu ermitteln (ggf. nicht im Rhythmus der Versorgerabrechnungen). Neben der Frage, ob ein Vermieter diese Werte überhaupt akzeptieren würde (Beleg?), wäre bei diese Methode die Gefahr groß, dass man die Ablesung verpasst (wobei dann ja auch wieder eine Berechnung wie in [c] möglich wäre, mit all dem ganzen Rattenschwanz von [c]).

    [e] Rückhalten der unterjährigen Abrechnung bis ein 12-Monatsabrechnung vorliegt (oder mit einzelne Abrechnungen ein 12-Monats-Zeitraum abgedeckt ist); das läuft in den meisten Fällen auf einen zukünftigen Referenzwert hinaus ([b] war ein zurückliegender). Wahrscheinlich machbar, auch wenn der Wert dann wieder zeitlich nicht deckungsgleich mit der unterjährigen Abrechnung ist (und - sollte man die ersten xx-Monate mit der Grundversorgung und monatlichen Versorger-Verträgen überbrückt haben, divergiert der zeitliche Abstand auch immer weiter).


    Wie ich es drehe und wende, irgendetwas passt immer nicht. Am Korrektesten (vom Wert) erscheint mir eine Mischung aus c+d+e unter Berücksichtigung regionaler und aktuellen Gradtagzahlen. Damit würde man zumindest die zeitliche Abdeckung hinbekommen. Aber in der Praxis wohl vollkommen unrealistisch. Bliebe [b], was zumindest einfach handhabbar, nachvollziehbar und belegbar ist, meist auch in der "korrekten" Aufteilung endet und nur in wenigen Fällen Vermieter oder Mieter begünstigt.


    Ist irgendwem in irgendeiner Verordung/Vorschrift oder einem Gesetz hierzu etwas untergekommen, wie dieser Fall zu handhaben ist? Oder ist das ein Graubereich und so lange Vermieter und Mieter sich einig sind, ist alles erlaubt/zulässig?

  • Kater.Ka 11. Januar 2026 um 15:20

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Beim lesen der von dir aufgeführten "Optionen" wird mir ja ganz schwindelig. Bist du Vermieter oder Mieter?

    Wie wird denn der "unterjährige Verbrauch" (Heizung und ggfs. Warmwasser) abgerechnet? Die CO2-Abgabe bemisst sich doch letztlich nach den verbrauchten kWh. Wie wurden denn diese ermittelt?

    Aus dem ermittelten (unterjährigen) Verbrauch sollte sich recht einfach der CO2-Anteil errechnen lassen.

  • Wie ist der Jahreswert CO2 kg/m³ pro Jahr bei unterjährigen Abrechnung möglichst einfach, aber fair, zeitnah bzw. zeitraum-deckend, (einigermaßen) korrekt und "sinnig" zu ermitteln?

    Um wieviel Geld geht es? Lohnt der Aufwand?

    In meinem Fall beträgt der Anteil des Vermieters an der CO2-Steuer etwa 20 € pro Jahr. Ich bin sonst ein geeichter Sparer, aber diesen Betrag schenke ich meinem Vermieter einfach.

    Und über all Deine ausgefeilten Überlegungen mache ich mir überhaupt keine Gedanken.

    :)

  • Sehr verwirrend, wenn sich jemand so in ein Problem verbeist. Chatgpt gibt zu deiner Frage folgenden Rat:


    Für die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter ist der „Jahreswert“ rechtlich nicht als Kilogramm CO₂ je Kubikmeter Gas und Jahr definiert, sondern als

    Kilogramm CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr („spezifischer Kohlendioxidausstoß“).

    Genau dafür enthält das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auch eine ausdrückliche Regel, was bei unterjährigen Zeiträumen zu tun ist – es ist also im Grundsatz kein Graubereich. �

    Buzer +1

    1) Was das Gesetz bei unterjährigen Zeiträumen vorgibt

    Fall 1: Der zwischen Mieter und Vermieter „vereinbarte Abrechnungszeitraum“ ist kürzer als 12 Monate (Einzug/Auszug, Rumpfjahr)

    Dann sagt das Gesetz: Die Werte der Stufentabelle sind zeitanteilig zu kürzen. �

    Buzer

    Das ist rechnerisch gleichwertig zu:

    Man rechnet den spezifischen Ausstoß aus dem Rumpfzeitraum auf ein „Jahr“ hoch (Zeitanteil nach Tagen) und ordnet dann normal in die Stufen ein.

    Beides führt zum selben Ergebnis.

    Fall 2: Versorger-Zeitraum passt nicht zum Zeitraum, den Vermieter und Mieter abrechnen

    Dann sagt das Gesetz zusätzlich: Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen sind auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen. �

    Buzer

    Das ist genau dein Versorgerwechsel-/Einzug-/Auszug-Problem: Es muss auf den mietrechtlichen Abrechnungszeitraum „hingerechnet“ werden.

    2) Die in der Praxis einfachste, faire und belegbare Methode (gesetzesnah)

    Schritt A: Nimm den mietrechtlich relevanten Zeitraum

    Also z.B. Einzug bis Auszug, oder Rumpfzeitraum in der Betriebskostenabrechnung. Zähle die Tage (Start- und Enddatum).

    Schritt B: Bestimme die CO₂-Emissionen (Kilogramm) für genau diesen Zeitraum

    Priorität in der Praxis:

    Am besten: tatsächliche Verbrauchs-/Zählerabgrenzung (Ablesung bei Einzug/Auszug, Zwischenablesung, Wärmemengenzähler usw.).

    Wenn du nur Versorgerabrechnungen hast, die nicht exakt passen: Emissionen zeitanteilig auf den Zielzeitraum umrechnen (gesetzlich vorgesehen als „umzurechnen“). �

    Buzer +1

    Hinweis: Das Gesetz schreibt nicht vor, dass Gradtagzahlen zwingend zu verwenden sind. Es verlangt „umzurechnen“; die Tagesanteil-Methode ist dafür die naheliegendste „Durchschnittsmieter-taugliche“ Umsetzung und wird auch in Praxisinformationen genauso kommuniziert (Stufentabelle ist auf 365 Tage ausgelegt). �

    stadtwerke-hall.de

    Schritt C: Rechne den spezifischen CO₂-Ausstoß „pro Quadratmeter und Jahr“

    Formel (mit Tagesfaktor):

    Code kopieren

    LaTeX

    \text{spezifischer Ausstoß (kg/m²·Jahr)}=

    \frac{\text{CO₂ kg im Zeitraum}}{\text{Wohnfläche m²}}

    \times

    \frac{365}{\text{Tage im Zeitraum}}

    Dann: auf eine Nachkommastelle runden (gesetzlich so vorgegeben). �

    Buzer

    Schritt D: Stufe aus der Anlage bestimmen und Kosten prozentual aufteilen

    Die CO₂-Kosten (Euro) teilst du dann nach dem Stufensatz auf. (Die Euro-Basis ist der CO₂-Kostenbetrag im Abrechnungszeitraum; „hochgerechnet“ wird nur der Kennwert zur Stufenzuordnung, nicht die Euro-Kosten.)

    3) Einordnung deiner Optionen [a] bis [e]

    [a] „Einfach hochrechnen ist nicht sinnvoll wegen Winter/Sommer“

    Verständlich als Fairnessgefühl – rechtlich ist genau diese Zeitanteil-Logik aber angelegt (Stufenwerte zeitanteilig kürzen beziehungsweise Kennwert zeitanteilig hochrechnen). �

    Buzer +1

    [b] Letzten 12-Monats-Referenzwert nehmen

    Praktisch, aber nicht die gesetzliche Systematik für unterjährige Zeiträume. Das wäre eher eine „Notlösung“, wenn du die Emissionen des konkreten Zeitraums nicht abgrenzen kannst.

    [c] Gradtagzahlen

    Kann man machen, wenn beide Seiten das wollen, ist aber nicht gesetzlich gefordert und in der Breite kaum praxistauglich.

    [d] Eigene Ablesung nach 12 Monaten / [e] warten bis 12 Monate vollständig sind

    Das ist oft unnötig, weil das Gesetz gerade für kürzere Zeiträume einen Mechanismus hat. Zudem kann bei eigenem Gasvertrag der Erstattungsanspruch fristgebunden geltend zu machen sein (Textform binnen 12 Monaten ab Lieferantenabrechnung). �

    Buzer

    4) Ist das „Graubereich“ und frei vereinbar?

    Für die Kostenaufteilung: eher nein.

    Das Gesetz macht die Aufteilungssystematik verbindlich (Stufenmodell und Umrechnung). �

    Buzer +1

    Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als seinen gesetzlichen Anteil tragen soll, sind unwirksam. �

    Buzer

    Praktisch heißt das: Ihr könnt euch natürlich „einigen“, aber wenn die Einigung zulasten des Mieters geht, ist sie rechtlich angreifbar.

    5) Warum dein „kg CO₂ je m³ und Jahr“ als Zielgröße dich in die Irre führt

    Für Gas kann man zwar „kg pro Kubikmeter“ aus der Rechnung ableiten, aber:

    Die Stufenzuordnung hängt nicht an „kg/m³“, sondern an kg/m²·Jahr. �

    Buzer

    „kg/m³ pro Jahr“ ist außerdem begrifflich schief: kg/m³ ist ein emissionsfaktorähnlicher Wert; „pro Jahr“ kommt erst durch die Mengen über den Zeitraum.

    Wenn du es trotzdem als Zwischenwert brauchst (zum Plausibilisieren), dann nur als Hilfsgröße:

    Praktische Empfehlung in einem Satz

    Wenn der Zeitraum nicht 12 Monate ist: CO₂-kg für den tatsächlichen Zeitraum abgrenzen (notfalls zeitanteilig umrechnen), dann auf kg CO₂ je Quadratmeter und Jahr mit Tagesfaktor hochrechnen (oder alternativ die Stufenschwellen zeitanteilig kürzen), runden, Stufe bestimmen, Eurobetrag aufteilen. �

    Buzer +2

    Wenn du willst, kann ich dir aus deinen konkreten Daten (Zeitraum, Wohnfläche, CO₂-kg und CO₂-Kosten aus der Rechnung, ggf. mehrere Rechnungen bei Versorgerwechsel) ein kurzes, sauberes Rechenblatt und einen formulierten Text an den Vermieter bauen, der genau auf § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 Bezug nimmt.

  • Bist du Vermieter oder Mieter?

    Mieter.

    Zitat

    Wie wird denn der "unterjährige Verbrauch" (Heizung und ggfs. Warmwasser) abgerechnet? Die CO2-Abgabe bemisst sich doch letztlich nach den verbrauchten kWh. Wie wurden denn diese ermittelt?

    Eine Rechnung des Versorgers.

  • Um wieviel Geld geht es? Lohnt der Aufwand?

    Wenig (und in meinem Fall noch weniger, da unser Gebäude unter Denkmalschutz steht). Es geht mehr um das Prinzip und die Suche nach einer Definition/Regelung, die belastbar ist und nicht "ja nach Situation und je nach Laune" ausgelegt wird. Ob sich's lohnt? Ja, ich will es ja schließlich verstehen. Ob es dabei um 1 oder 100 Euro geht, ist erstmal zweitrangig.

  • Um wieviel Geld geht es [bei der Rückforderung des Vermieteranteils der CO2-Steuer]? Lohnt der Aufwand?

    [Um] wenig (und in meinem Fall noch weniger, da unser Gebäude unter Denkmalschutz steht). Es geht mehr um das Prinzip und die Suche nach einer Definition/Regelung, die belastbar ist und nicht "ja nach Situation und je nach Laune" ausgelegt wird. Ob sich's lohnt? Ja, ich will es ja schließlich verstehen. Ob es dabei um 1 oder 100 Euro geht, ist erstmal zweitrangig.

    Das sehe ich anders und habe auch plausibel gemacht, warum ich das anders sehe.

    Die ganze Geschichte ist ein gutmenschlicher Ansatz einer grün motivierten Bundesregierung: Der Vermieter soll haftbar gemacht werden für das Heizverhalten seines Mieters und dazu genudget werden, sein Mietshaus besser zu isolieren. Der durchschnittliche Vermieter dürfte aber rechnen können, vermutlich besser als sein Mieter. Der wird sich nicht lang fragen, ob er einige zehntausend Euro in die Hand nimmt für eine Fassaden- und/oder Dachisolierung, um seinen Anteil an der CO2-Steuer (maximal etwas kleines Dreistelliges) zu vermindern, sondern diesen Betrag nur schlichtweg als Teil seiner Kalkulation sehen. Das sind Kosten seiner Wohnung, die er nicht umlegen kann, also mag er an eine Mieterhöhung denken, die er quasi umlegen kann.

    In praxi ist der Vermieteranteil der CO2-Steuer lediglich eine Vermehrung der Bürokratie. Eine Lenkungswirkung können die geringen Beträge nicht erzielen.

    Mit Schmunzeln habe ich gestern eine Tabelle zur Kenntnis genommen, in der es um Mehrkosten bei den Heizkosten geht, aufgeschlüsselt nach der Heiztechnik. Die angegebenen Mehrkosten pro Grad Temperaturdifferenz waren bei der allheilbringenden elektrischen Wärmepumpe höher angegeben als bei dieser fürchterlichen Gasheizung (die z.B. in diesem Hause ihr Werk verrichtet). Wer also seine Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, zahlt nicht nur einen horrenden Preis für das Aggregat, sondern legt auch bei den Verbrauchskosten drauf.

  • Sehr verwirrend, wenn sich jemand so in ein Problem verbeist. Chatgpt gibt zu deiner Frage folgenden Rat:

    Und wenn man sich dann noch so vertippt wie ich, macht die Problemstellung noch weniger Sinn - das hattest du ja am Ende richtig bemerkt (wie ChatGPT). Es geht mir natürlich um die Ermittlung der "Jahreswerte CO2 kg/m²" und nicht m³.

    Zitat

    Genau dafür enthält das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz auch eine ausdrückliche Regel, was bei unterjährigen Zeiträumen zu tun ist – es ist also im Grundsatz kein Graubereich.

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Das BWK Tools https://co2kostenaufteilung.bundeswirtschaftsministerium.de/schritt1 macht das tatsächlich so und auch https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/A…oxidkosten.html kann man so lesen.

    Vielleicht wollte ich es auch nicht sehen, dass genau dort steht, man solle so "einfach" hochrechnen. Denn das war mein Stolperstein - bzw. ist mein Vermieter irritiert gewesen, da ich zuerst "so naiv" das so berechnet hatte und dann aufgrund der unterjährigen Versorgerabrechnung auf eine andere Teilung kam, als bei der letzten ganzjährigen: 20/80 statt wie bisher 40/60. Und dann wollte ich es eben "genauer" wissen. Und beim "Durchspielen" verschiedener Fällen kam ich dann auf 100/0er oder 5/95er Teilungen, wobei mit einem plausiblen CO2/m² pro Jahr Wert in meinem Fall sich eine 40/60er Teilung ergibt.

    Wobei, dass dann wohl auch wieder alles falsch war/ist. Nach dem Gesetz zu folge müsste wohl auch eine Umrechnung der Versorgerabrechnungen auf die Betriebskostenabrechnungszeiträume erfolgen. Dann gebe es zumindest nicht den Fall, dass ich als Mieter unterjährige Abrechnung bei meinem Vermieter einreiche. Und dieses Unfairnessrisko würde nur bei Ein-/Auszug bestehen ... oder?

    Das muss ich jetzt nochmal alles neu durchrechnen, ob es dadurch "besser" wird (der berechnete CO2 m²/Jahr Wert zeitlich einigermaßen korrelierend, Versorger-Wechsel nicht zu Fehlberechnungen führen, wie es sich bei nicht deckungsgleichen Versorger- vs. Betriebskosten-Abrechnungen verhält und ob das "fair" ist).

    Einfacher ist es auf keinen Fall geworden (und wird wohl auch für den Vermieter nicht nachvollziehbarer). Großes Seufzen. Aber Danke für das Aufwecken.

  • Der Vermieter soll haftbar gemacht werden für das Heizverhalten seines Mieters und dazu genudget werden, sein Mietshaus besser zu isolieren. Der durchschnittliche Vermieter dürfte aber rechnen können, vermutlich besser als sein Mieter. Der wird sich nicht lang fragen, ob er einige zehntausend Euro in die Hand nimmt für eine Fassaden- und/oder Dachisolierung, um seinen Anteil an der CO2-Steuer (maximal etwas kleines Dreistelliges) zu vermindern, sondern diesen Betrag nur schlichtweg als Teil seiner Kalkulation sehen. Das sind Kosten seiner Wohnung, die er nicht umlegen kann, also mag er an eine Mieterhöhung denken, die er quasi umlegen kann.

    In praxi ist der Vermieteranteil der CO2-Steuer lediglich eine Vermehrung der Bürokratie. Eine Lenkungswirkung können die geringen Beträge nicht erzielen.

    Darauf läuft es leider häufig hinaus. In meinem Fall kommt noch der Denkmalschutzfaktor zum Tragen und eine Sanierung des Gebäues seitens Vermieters steht wirtschaftlich in keinem Verhältnis zu den paar CO2-Anteils-Euro, die er zu zahlen hat. Selbst wenn man den Vermieter-Anteil auf 100% festlegen würde.

  • In praxi ist der Vermieteranteil der CO2-Steuer lediglich eine Vermehrung der Bürokratie. Eine Lenkungswirkung können die geringen Beträge nicht erzielen.

    Darauf läuft es leider häufig hinaus. In meinem Fall kommt noch der Denkmalschutzfaktor zum Tragen und eine Sanierung des Gebäues seitens Vermieters steht wirtschaftlich in keinem Verhältnis zu den paar CO2-Anteils-Euro, die er zu zahlen hat. Selbst wenn man den Vermieter-Anteil auf 100% festlegen würde.

    Hier im Forum schreibt allerdings einer, der dennoch unbedingt seinem Vermieter dessen Anteil an der CO2-Steuer vorrechnen und ihm abfordern will. Es geht ihm da ums Prinzip.

    In meinen Augen belastet er für einen völlig untergeordneten Betrag das Verhältnis zu seinem Vermieter.

  • Hier im Forum schreibt allerdings einer, der dennoch unbedingt seinem Vermieter dessen Anteil an der CO2-Steuer vorrechnen und ihm abfordern will. Es geht ihm da ums Prinzip.

    In meinen Augen belastet er für einen völlig untergeordneten Betrag das Verhältnis zu seinem Vermieter.

    Das kann man so sehen - wenn man will. Ein Vermieter wird aber auch untergeordnete Beträge auf seine Mieter umlegen, warum nicht auch der Mieter auf den Vermieter?

    Und was das Verhältnis angeht: wenn das darunter leidet, dass man versucht, es richtig (oder einigermaßen richtig) zu machen, dann läuft sowieso schon was schief.

  • Das kann man so sehen - wenn man will. Ein Vermieter wird aber auch untergeordnete Beträge auf seine Mieter umlegen, warum nicht auch der Mieter auf den Vermieter?

    Tu Dir keinen Zwang an!