So eine Doppelbesteuerung kann durchaus vorkommen. Aber wie ANDREJ schon sagt, gibt es eine Möglichkeit auf Steuerermäßigung:
Die Steuerermäßigung nach § 35b S. 1 EStG wird berücksichtigt, wenn bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt wurden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Die Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt.
Für die Ermittlung der Steuerermäßigung werden folgende Informationen benötigt
- Wert der Gesamterbschaft (Erbschaftsteuerlicher Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG und steuerfreie Beträge nach § 5 ErbStG)
- Festgesetzte Erbschaftsteuer
Einkünfte, für die die Steuerermäßigung in Betracht kommt und ggf. darin enthaltene
Kapitalerträge nach § 20 EStG, die nicht dem § 32d Abs. 2 EStG unterliegen.
Dafür müsstest du einen Antrag beim Finanzamt stellen. Am besten wendest du dich direkt dorthin.