Beiträge von *Martin*

    Die Frage ist also zunächst, wann hast du deine Steuererklärung eingereicht....

    Die Abgabe der Steuererklärung für 2014 erfolgte in 2015, gegen den Bescheid mit dem Vorbehalt der Nachprüfung wurde in 2016 zugestellt und im Nov. kam ein neuer Bescheid mit weiterer Erstattung und dem Hinweis "der Vorbehalt der Nachprüfung" beibt weiterhin bestehen.


    Macht es Sinn oder ist es erforderlich, gegen den Bescheid Einspruch zu erhaben, um die Verjährung zu unterbrechen?


    Aber Vorsicht, der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt automatisch, wenn Festsetzungsverjährung eintritt, also nach 4 Jahren.

    Besten Dank für die hilfreiche Aufklärund. Aber auf welches Datum beziehen sich die 4 Jahre Verjährung? Ab Datum des Steuerbescheids oder vier Jahre nach Ende des betreffenden Steuerjahres? Also z. B. Bescheid für das Steuerjahr 2014 ergangen in 2018. Verjährung zum 31.12.2018 oder 31.12.2022?

    Hallo liebe Community,

    es geht um die Ablehnung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (RSV) für die außergerichtliche Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Allerdings zitiert die RSV in der Ablehnung ihre eigenen ARB unvollständig und unterschlägt das Wörtchen "ursächlich"!

    Der Versicherer begründet die Ablehnung damit, dass "... gemäß § 3 Abs. 1 d) ARB besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit ...
    ...
    bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
    Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
    beabsichtigt
    cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder
    Gebäudeteiles das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
    dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
    dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."

    Und schreibt dann "Allein der Zusammenhang reicht aus, dass hier kein Versicherungsschutz angeboten werden kann."

    Allerdings lauten die ARB folgendermaßen:

    "§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
    Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit
    ...
    d) ... bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
    cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
    dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.

    Wie wirkt sich der Unterschied zwischen "Zusammhang" und "ursächlichen Zusammhang" faktisch aus?

    Konkret geht es darum, dass bei einer Bestandsimmobilie ein genehmigungspflichtiger Anbau erfolgte. Dieser wurde durch Eigenmittel finanziert. Daneben erfolgten genehmigungsfreie Ausbauten und Renovierungen, die zum Teil durch das widerrufene Darlehen und zum Teil durch Eigenmittel finanziert wurden.
    Wo ist hier die Grenze, was im "ursächlichen Zusammenhang" mit dem Anbau steht? Ist das nur der genehmigungspflichtige Rohbau mit Dach und Fenstern? Zählen dazu div. Innenausstattungen, wie Fensterbänke, Elektro-, Wasser- und Heizungsinstallation, Fußbodenbeläge und Wandverkleidungen bis hin zu genehmigungsfreie Beschattungsanlagen?

    Stehen z. B. auch Renovierungen und Modernisierungen in der währenddessen weiterhin selbstbewohnen Bestandsimmobilie, wie z. B. Austausch der Fenster usw., schon alleine deshalb in "ursächlichen Zusammenhang" mit genehmigungspflichtigen Veränderungen, weil diese im gleichen Zeitraum bzw. anschließen durchgeführt wurden?


    Herzlichen Dank für eure Einschätzungen. Evtl. kennt jemand dazu auch Urteile. Macht da das Anrufen der Schlichtungsstelle / Versicherungsombudsmann hier Sinn?


    .

    Kein Wertersatz für Bank bei Fernabsatz ohne Zustimmung des Kunden zur vorzeitigen Ausführung?

    Laut §312d Abs.6 BGB aF bzw. BGH XI ZR 183/15 steht -bei Fernabsatz- dem Unternehmer nur Wertersatz (also die Verzinsung der dem Darlehensnehmer überlassenen Valuta) zu, wenn er
    1.) über die Pflicht zum Wertersatz belehrt
    und
    2.) der Verbraucher ausdrücklich der Ausführung der Dienstleistung (Auszahlung Valuta) vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat
    Demnach bekäme der Darlehensgeber im Rückgewährschuldverhältnis nur die Valuta zurück und gar keine Zinsen, wenn der Darlehensnehmer nicht ausdrücklich auch 2. erklärt hatte. (vgl. BGH I ZR30/15).

    Ist dazu Näheres bekannt, gibt es schon entsprechende Urteile? Wie reagieren ING-Diba und die anderen mit hohem Fernabsatz darauf? Gibt's Anwälte, die dieses bei ihren Aufrechnungen anwenden?

    Haben Sie besten Dank für die Info, Frau RAIn DrEckardt. Es bei allen Schreiben zu wiederholen schadet jedoch sicherlich nicht, oder? Kann man übrigens etwas falsch machen, wenn man das Darlehens mit einem durch die Bank abgelehnten Widerruf gem. § 489 BGB kündigt?

    Ist die Formulierung

    „…kündigen wir unter Berufung auf § 489 BGB das Darlehen xyz – hilfsweise – mit einer Frist von sechs Monaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wie bereits im Widerruf vom xx.xx.xxxx hingewiesen erfolgen alle Zahlungen von uns nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Bitte senden Sie uns Ihre schriftliche Bestätigung der Kündigung.“

    so o.k., wenn das Schreiben 10 Jahre und 1 Tag nacherfolgter der Vollauszahlung / letzten Vertragsänderung bei der Bank eingeht oder gefährdet der DN damit seine Ansprüche aus dem Widerrufsverfahren?

    .

    Allerdings müssen Sie Ihre Zahlungen unbedingt unter Vorbehalt erklären.

    Besten Dank Frau Dr. Eckardt für die hilfreichen Tipps!

    Muss jede einzelne Zahlung mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" erfolgen oder reicht es, wenn einmalig im Widerruf selbst die Formulierung "Weitere Zahlungen von uns erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht." verwendet wurde bzw. im Schreiben mit der Quantifizierung der Forderung "Zahlungen, die seit Widerruf erfolgten und weitere Zahlungen erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht." o. ä.?


    Die mtl. Raten bucht die Bank ja i.d.R. ab, da hat man ja keine Möglichkeit den Hinweis "Zahlung unter Vorbehalt" anzubrigen. Macht es Sinn, bei Überweisung der Sondertilgung, ohne diesen Zusatz, noch ein Fax zu senden, in dem man noch einmal auf die Vorbehaltlichkeit der Zahlung hinweist?

    Hallo Zusammen,

    langfristige Kredite sind ja zehn Jahren nach Vollauszahlung des Darlehens gem.§ 489 BGB ohne Extra-Kosten kündbar. Auf Seite https://www.finanztip.de/baufinanzierung/zinsbindung/ steht auch, dass Kreditnehmehmern neben dem gesetzlichen Kündigungsrecht auch ein Sonderkündigungsrecht "aus besonderem Anlass" zusteht. Dieses jedoch gegen Vorfälligkeitsentschädigung.

    Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass besondere private Gründe wie Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, ein Umzug oder Verkauf der Imobilie für die Kündigung eines Hypothekendarlehens ausreichen.

    Leider finde ich dazu keine Quellenangabe. Auf welches BGH-Urteil bezieht sich diese Information?
    Ferner stellt sich mir die Frage, in welchem zeitlichen Zusammenhang müssen z. B. Eintritt der Arbeitslosigkeit oder Krankheit mit der Ausübung des Sonderkündigungsrechtes stehen?
    Und welche Nachweisanforderungen werden hier gestellt? Also wie lange muss die Krankheit / Arbeitslogiskeit andauern oder reicht z. B. die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass sich einer der Kreditnehmer als "Arbeitssuchender" gemeldet hat?

    Herzlichen Dank für Tipps und Anregungen

    Martin

    Vor Einstellung der Zahlung warnen alle, da die Restschuld sofort fällig wird. O.k., wenn du das Geld kurzfristig verfügbar hast, natürlich zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung, kannst du es ja versuchen. Musst dann aber alles bezahlen und auf dem Klageweg trotzdem deine Forderungen wieder geltend machen. Wenn nicht, werden Verzugszinsen fällig und die Bank sendet dir dann eher einen Gerichtsvollzieher, als dass sie klagt.

    Zwangsversteigerung geht zwar nicht so schnell aber wenn du es versuchst auszusitzen, musst du schon damit rechnen. Schau mal, was dazu in deiner Grundschuld steht? Bei vielen von der ING-DiBa ist das z. B. aber ganz einfach realisierbar und die muss dafür m. W. auch gar nicht mal klagen...

    Mit den Datum des Zugangs des Widerrufs wandelt sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährungsschuldverhältnis um. Der Nutzen aus dem Darlehensverhältnis wird daher nur bis zu diesem Datum
    berechnet, richtig?

    Verstehe ich das richtig, dass die Bank automatisch mit Ablauf des Datums, das ihr zur "Abrechnung" gesetzt wurde, in Verzug geraten ist und sowohl für den gezogenen Nutzen als auch die weiter abgebuchten Zahlungen dann Verzugszinsen bezahlen muss? Oder sind weitere Schritte notwendig, um die Bank in Verzug zu setzen?

    Die Verzugszinsen werden dann ab dem Tag der Klageeinreichung durch die Prozesszinsen abgelöst, richtig?

    Das ist alles unabhängig davon, ob die Bank den Widerruf abgelehnt und/oder sich monatelang gar nicht mehr meldgemeldet hat? Sie kann sich, dabei nicht auf "Arbeitsüberlastung" o.ä. berufen, wie z. B. die ING-DiBa, die Zwischennachrichten mit einem Zeithorizont von zwei Monaten mit Aussicht auf das nächste Antwortschreiben versendet?
    Auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen ändern nichts an dem Anspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen oder kann die Bank sich da durch Verschleppungstaktik hier aus der Verantwortung ziehen? Will heißen es müsst
    eigentlich im Interesse der Bank sein, dass die Fälle schnell zu Abschluss kommen, oder?

    Wobei, Recht haben und Recht bekommen sind ja bekanntermaßen zweierlei und vor Gericht bekommt man ja genaugenommen auch kein Recht, sondern nur ein Urteil [Blockierte Grafik: http://www.finanz-forum.de/images/smilies/surprise.png]

    Danke Berliner Kindl, dann ist die Zeit reif, den Fall zu mandatieren.

    Wobei, muss ich erst noch die Frist abwarten, die wir der ING-DiBa zur Auskunft über gezogene Nutzungen und Abrechnung unser rückgewährungsansprüche oder ist die durch die Ablehnung obsolet geworden?

    Wir hatten der Bank ja mitgeteilt, dass wir erst danach ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten...

    Ist diese Formulierung eine Ablehnung des Widerrufs // Voraussetzung für RSV?


    Hallo Zusammen,

    ich frage deshalb, wei dieRechtsschutzversicherung ja nur Kosten übernimmt, die nach Ablehnung des
    Widerrufs durch die Bank entstehen ;)

    Ist die nachstehende Formulierung der ING-DiBa im Antwortschreiben, das mit "Wir machen Ihnen
    ein Angebot" betitelt ist, eine Ablehnung des Widerrufs? Hier dergenaue Wortlaut:

    "Sie kritisieren die in dem mit Ihnenabgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung. Nach
    Prüfung teilen wir Ihre Ansicht nicht. Wir sehen nicht, dass Sie nichtordnungs- gemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. UnterBerücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht belehrt.

    Dennoch streben wir eine einvernehmliche Lösung an. Deshalb machen wir eine Ausnahme: Wir bieten Ihnen auf dennächsten Seiten einen Vergleich an - aus Kulanz und ohne, dass wir damit eine Rechtspflicht anerkennen, und ohne Präjudiz für andere Fälle."


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    Das Darlehen von der ING-DiBa aus 2004 hatten wir rechtzeitig widerrufen, bevor der Gesetzgeber den Banken "ausgeholfen" hat, damit sie ihre Fehler aus den Jahren 2002-2010 nicht selbst korrigierenmussten. Die juristische Prüfung unseres Darlehensvertrags hatte ergeben, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher unwirksam sind. Die Widerrufsbelehrung weicht demnach in mehreren Punkten von demseinerzeit gültigen Belehrungsmuster ab und ist fehlerhaft, z. B.:

    - "Ich-Form"
    - nicht deutlich genug über den tatsächlichen zeitlichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt
    - der „in Empfang genommene Darlehensbetrag innerhalb von zwei Wochen" zurück zu zahlen sei
    - weil nicht die ladungsfähige Hausanschrift des Unternehmens angegeben wird

    Ferner hätte, da der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung vonFernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, uns die sogenanntenInformationen zum Fernabsatz ausgehändigt werden müssen. DieWiderrufsfrist hat alleine aus diesem Grund schon nicht zu Laufenbegonnen.


    Hier der komplette Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus 03/2004:


    WIDERRUFSRECHT

    ICH BIN DARÜBER BELEHRT WORDEN, DASS ICH AN DEN ANTRAG NICHT MEHR
    GEBUNDEN BIN, WENN ICH IHN INNERHALB EINER FRIST VON 2 WOCHEN WIDERRUFE.

    DER WIDERRUF MUSS KEINE BEGRÜNDUNG ENTHALTEN. ER KANN VON MIR IN
    TEXTFORM ERFOLGEN. TEXTFORM BEDEUTET, DASS ICH DIE WIDERRUFSBELEHRUNG
    DURCH URKUNDE PER POST ODER MIT HILFE EINES ANDEREN, EINE DAUERHAFTE
    WIEDERGABE DER ERKLÄRUNG IN SCHRIFTZEICHEN ERMÖGLICHENDEN
    KOMMUNIKATIONSMEDIUMS ABGEBEN KANN. DERARTIGE ANDERE
    KOMMUNIKATIONSMEDIEN SIND ETWA DAS TELEFAX UND DIE E-MAIL-NACHRICHT.

    FRISTLAUF

    DER LAUF DER FRIST BEGINNT MIT DEM ZEITPUNKT, IN DEM MIR DIESE
    WIDERRUFSBELEHRUNG IN TEXTFORM MITGETEILT UND MIR EINE VERTRAGSURKUNDE,
    MEIN SCHRIFTLICHER VERTRAGSANTRAG ODER EINE ABSCHRIFT DER
    VERTRAGSURKUNDE BZW. DES VERTRAGSANTRAGES AUSGEHÄNDIGT WURDEN. ZUR
    WAHRUNG DER FRIST IST ES AUSREICHEND, DASS ICH DEN WIDERRUF INNERHALB
    DER WIDERRUFSFRIST AN DIE UNTEN ANGEGEBENE ADRESSE ABSENDE.

    WIDERRUF BEI BEREITS AUSGEZAHLTEN DARLEHEN

    AUCH WENN ICH DAS DARLEHEN VOR ABLAUF DER WIDERRUFSFRIST BEREITS
    EMPFANGEN HABE, KANN ICH MEIN WIDERRUFSRECHT NOCH AUSÜBEN. WIDERRUFE ICH
    IN DIESEM FALLE MEINE AUF ABSCHLUSS DES DARLEHENSVERTRAGES GERICHTETE
    WILLENSERKLÄRUNG, SO MUSS ICH DEN IN EMPFANG GENOMMENEN DARLEHENSBETRAG
    INNERHALB VON ZWEI WOCHEN ZURÜCKZAHLEN. HABE ICH DAS DARLEHEN ZUERST
    EMPFANGEN UND DANACH WIDERRUFEN, BEGINNT DIE FRIST MIT DEM WIDERRUF DER
    ERKLÄRUNG. HABE ICH ZUERST DIE ERKLÄRUNG WIDERRUFEN UND DANN DAS
    DARLEHEN EMPFANGEN, BEGINNT DIE FRIST MIT DEM EMPFANG DES DARLEHENS.
    ZAHLE ICH DEN EMPFANGENEN BETRAG NICHT BINNEN ZWEI WOCHEN NACH ERKLÄRUNG
    DES WIDERRUFES ODER AUSZAHLUNG DES DARLEHENS ZURÜCK, SO GILT DER
    WIDERRUF ALS NICHT ERFOLGT.

    ADRESSAT DES WIDERRUFES

    DER WIDERRUF IST ZU SENDEN AN:
    ALLGEMEINE DEUTSCHE DIREKTBANK AG
    POSTFACH 110211
    60628 FRANKFURT
    FAX-NR.: 069 / 27 222 289
    E-MAIL: baufi-service@diba.de

    ich habe bereits viele Finanzierungen begleitet, bei der die Grundschuld von der DiBa abgetreten wurde.

    Was hat dir deine Bank denn alternativ vorgeschlagen? Vielleicht steht ein anderes Motiv deiner Bank dahinter.


    Danke BaufiPhilipp für die Info, ich habe dies so der Bank mitgeteilt, die diese Bedenken hatte.

    Nein, andere Motive mag ich der Bank nicht unterstellen. Der Geschäftsstellenleiter gab nur zu bedenken, dass höhere Kosten entstehen, wenn anstatt einer Abtretung die Löschung der ING-DiBa-Grundschuld und Neueintragung einer Grundschuld für die neue Bank erforderlich würde.

    Es gibt einige Rechner im Netz. Einfach mal nach "Berechnung Rückabwicklung" suchen.


    Die Sparkassen versuchen deshalb jetzt diese Fälle "billig" abzufischen. Nach dem Motto: Sie können den Vertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung beenden.


    Diese Berechnungsblätter hier von der Stiftung Warentest (https://www.test.de/Musterarbeitsb…hnen-4719575-0/) sind m. E. sehr gut? Soll lediglich nur leichte Abweichungen vor der Vollauszahlung haben, wenn Bereitstellungszinsen etc. gezahlt wurden.


    Nicht nur die Sparkassen scheinen es mit "billig Abzufischen“ zu versuchen. Auch die ING-DiBa hat hier offenbar ihre Strategie geändert. Die gleiche und sehr vorsichtige Formulierung in mehreren uns vorliegenden Vergleichangeboten an Widerrufer lautet: „Wir sehen nicht, dass Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Dennoch streben wir eine einvernehmliche Lösung an. Deshalb machen wir eine Ausnahme: Wir bieten Ihnen ... einen Vergleich an - aus Kulanz und ohne, dass wir damit eine Rechtspflicht anerkennen, und ohne Präjudiz für andere Fälle.“

    In dem angebotenen Vergleichen verzichten dann die ING-DiBa auf die Vorfälligkeitsentschädigung und der Darlehensnehmer auf alle Ansprüche, die sich aus einem Rückgewährungsschuldverhältnis ergeben könnten. Hinsichtlich sämtlicher Kosten wird gegenseitige Kostenaufhebung und über alles die Verpflichtung des Stillschweigens vereinbart.

    Guten Morgen Zusammen,

    bei der Angebotseinholung für die Anschlussfinanzierung wurde seitens der Bank eingeworfen, dass sie Probleme mit der Grundschuldabtretung seitens der ING-DiBa sehen.

    Ich hielt dies bisher für völlig normal, dass Banken Grundschuldtitel untereinander abtreten. Es macht ja auch im Kundeninteresse Sinn, wenn nicht bei jedem neuen Darlehen, die Grundschulden gelöscht und immer wieder neu eingetragen werden müssen, Natürlich nur insofern die eingetragene Grundschuld von der Höhe her als Sicherheit für das neue Darlehen ausreichend ist. Schließlich wird eine Immobilie im Laufe ihres Lebens, durch Vererbung, Verkäufe usw. mehrfach finanziert.

    Auf den Seiten der ING-DiBa kann ich leider keine Infos dazu finden, daher meine Frage hier im Forum, wer Erfahrungen / Kenntnisse über Grundschuldabtretung im Zusammenhang ING-DiBa hat und darüber berichten kann.


    Herzlichen Dank und viele Grüße

    Martin

    @'Martin
    das es mal wieder keine Verhandlung gab, gibt, geben wird!

    Mh, wo kommt denn die Info her, dass es heute keine Verhandlung heute gab / gibt / gegeben hat??? Unter dem von Ihnen angegeben Link oder auf den sonstigen Seiten des BGH ist nichts ersichtlich, dass Verhandlungstermin aufgehoben worden wäre...

    Lt. Terminhinweis des BGH (bundesgerichtshof.de/DE/Presse…/terminhinweise_node.html) finden/fanden heute um 9 bzw. 10 Uhr die Verhandlungen XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15 zum Kreditwiderruf statt.

    Im Bog der Kanzlei Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte (https://www.wvr-law.de/verhandlung-am…srecht-kaempft/) wurde aus der Verhandlung berichet.

    Die Presseinfo des BGHs dazu wird minütlich erwartet!


    Ergänzung:
    Das Urteil zum anhängigen Verfahren XI ZR 501/15 bzgl. "rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts" ist da: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…8&pos=0&anz=118

    2. Ergänzung:
    Das Urteil zum anhängigen Verfahren XI ZR 564/15 liegt jetzt ebenfalls vor." Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung": http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…9&pos=0&anz=119