Beiträge von berghaus

    DirkHSK

    Ist das Deine Meinung oder gibt es Belege?

    Meine Quellen zu "die Entlastung ist ein fester Betrag pro Jahr" habe ich in ich in # verlinkt.

    Auch in diesem 'frischen' Beitrag von Finanztipp wird m.E. die Entlastung pro Monat als fest angesehen:

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    Mit dieser Strategie zahlst Du 2023 viel weniger fürs Heizen

    Draußen wird‘s wärmer und mindestens bis Jahresende schützt Dich die Gaspreisbremse für den größten Teil des Verbrauchs vor hohen Preisen über 12 ct/kWh. Aber wenn Du jetzt die Füße hochlegst, machst Du vielleicht trotzdem einen Fehler, der Dich Hunderte Euro kosten kann.

    2023 kommt’s auf die richtige Strategie an

    Denn wie viel Du fürs Heizen bezahlst, hängt dieses Jahr auch stark vom Timing ab. Also wann Du in welchem Tarif steckst. Das liegt daran, wie die Gaspreisbremse gebaut ist. Wie viel Rabatt Du daraus monatlich bekommst, hängt nämlich nur von zwei Faktoren ab: Deinem aktuellen Arbeitspreis und der Prognose, wie viel Gas Du dieses Jahr insgesamt verbrauchen wirst.

    Keine Rolle für den Rabatt spielt aber, was Du im einzelnen Monat tatsächlich verbrauchst. In einem Sommermonat bekommst Du also genauso viel Rabatt wie im Winter – obwohl Du, anders als beim Strom, viel weniger Gas verbrauchst.

    Beispiel: Dein Jahresbrauch liegt bei 12.000 kWh, Du zahlst 20 ct/kWh. Dann bekommst Du monatlich 64€ Rabatt. Auch z. B. im Juni – obwohl Du da statistisch nur gut 1,3% Deiner 12.000 kWh verheizt. Die kosten Dich nur ca. 32€. Deshalb bekommst Du durch den Rabatt für diesen Monat sogar ca. 32€ zurück (abzgl. Grundpreis).

    Mit dem richtigen Tarif sparst Du sogar im Sommer

    Ein teurer Tarif kann sich im Sommer also sogar lohnen. Denn den Rabatt bekommst Du nur, wenn Du laut Vertrag mehr als 12 ct/kWh bezahlen musst. Doch ist ein Wechsel in einen teuren Tarif deshalb eine gute Idee? Nicht unbedingt. Das und mehr zeigen wir Dir heute mit fünf Beispiel-Szenarien* für das kommende Jahr von Mai 2023 bis April 2024 (max. Laufzeit der Preisbremse):

    1. Best Case mit Risiken

    Du bleibst bis Ende Oktober in einem teuren Tarif, zum Beispiel der Grundversorgung, wo Du im Schnitt momentan 20 ct/kWh zahlst. So nimmst Du im Sommer jeden Monat den Rabatt mit – ohne viel zu verbrauchen. Ab November wechselst Du in einen günstigen Tarif. Der Rabatt fällt weg, aber Du zahlst in der Heizsaison auch nur 10 ct/kWh. Insgesamt zahlst Du so nur gut 1.040€ für zwölf Monate.

    Das Risiko dabei: Vielleicht findest Du im Herbst keinen günstigen Tarif mehr, denn die Gaspreise könnten wieder steigen. Tipp: Sicher Dir schon jetzt gute Konditionen für einen Vertragsstart im Herbst. Bei vielen Anbietern geht das bis zu sechs Monate im Voraus. Aber: Auch das ist eine Wette. Denn natürlich könnten die Gaspreise auch noch weiter fallen. Dann ärgerst Du Dich, wenn Du schon gebunden bist.

    Nicht nur deshalb solltest Du gut überlegen, ob Du wirklich in einem teuren Tarif bleiben oder sogar in einen wechseln willst, nur um Rabatte abzustauben. Denn die finanzieren am Ende wir alle mit unseren Steuergeldern.

    2. Worst Case: Rabatt zur falschen Zeit

    Du hast einen Tarif mit kurzer Laufzeit knapp unter der Preisbremse abgeschlossen. Bis Oktober zahlst Du 11,8 ct/kWh, bekommst also keinen Rabatt. Im November endet Deine Preisgarantie – und der Preis steigt deutlich auf 20 ct/kWh. Jetzt willst Du wechseln, hast aber Pech: Gas ist wieder knapper und damit teurer geworden, also findest Du keinen günstigeren Anbieter. Bis April profitierst Du nun immerhin von der Preisbremse. Trotzdem fällt Deine Rechnung mit rund 1.830€ sehr hoch aus.

    3. Immer hoher Preis, aber mit Rabatt

    Du bleibst das ganze Jahr in der Grundversorgung und zahlst dafür konstant 20 ct/kWh. Das klingt erstmal teurer als unser vorheriges Szenario, ist mit gut 1.630€ aber ca. 200€ günstiger. Der Grund: Hier kassierst Du auch über den gesamten Sommer den Rabatt durch die Preisbremse. Wirklich günstig kommst Du aber auch hier nicht weg: Denn im Winter zahlst Du zumindest teilweise den teuren Vertragspreis.

    4. Immer nur knapp unter der Preisbremse

    Wieder wechselst Du nicht, verbringst aber das ganze Jahr in einem Tarif mit langfristiger Preisgarantie. Die liegt mit 11,8 ct/kWh aber nur ganz knapp unter der Grenze für die Preisbremse. Du bekommst also nie den Rabatt und hast nicht einmal einen richtig günstigen Preis – aber immerhin einen akzeptablen. So sieht dann auch Deine Jahresrechnung aus: ca. 1.415€. Nicht teuer, aber auch nicht richtig günstig.

    5. Der beste Kompromiss

    Deshalb raten wir Dir, in einen Tarif mit Preisgarantie zu wechseln, die möglichst weit unter der 12-ct-Preisbremse liegt und Dich für den kompletten nächsten Winter absichert. In vielen Regionen gibt es momentan Einjahresverträge für rund 10 ct/kWh. Die besten Tarife findest Du in unserem Gasrechner. Damit lohnt es sich schon deutlich mehr, auf den Rabatt zu verzichten: Mit ca. 1.200€ zahlst Du über 200€ weniger als im vorherigen Szenario. Und Du hast auch weniger Risiken oder moralische Fragen als im noch etwas günstigeren Best Case.

    *Gerechnet haben wir mit einem angenommenen Verbrauch von 12.000 kWh (Verbrauch bleibt konstant, Grundgebühr unberücksichtigt) und statistischen Werten, wie sich die jährlichen Heizkosten auf die einzelnen Monate verteilen. Außerdem nehmen wir an (und empfehlen), dass Du Deinen Zählerstand bei jeder Preisänderung meldest, damit korrekt abgerechnet wird.



    berghaus 01.04.23

    P.S. Der Beitrag von Finanztip (in meinen E-Mails) lässt sich hier wohl nicht verlinken.
    Deshalb wohl die Blockierung?
    Deshalb habe ich den Text nachträglich über 'Bearbeiten' hier einkopiert.

    Der Beitrag ist etwas schwer zu verstehen, weil gedanklich die 80 % auf den Preis (Ct/KWh) und nicht auf die Menge in KWh angewendet werden und 40 % wohl 40 Ct heißen muss.

    Nehmen wir das Beispiel von 4.000 kWh und 50 CT/kWh oder 35 Ct/KWh

    Verbrauch ................................................. €...... Ct/kWh - Ersparnis

    100 % (4.000 x 0,50) - (3.200 x 0,10) = 1.680 .......42
    100 % 4.000 x 0,35 = ............................1.400....... 35 .........- 7

    80 % (3.200 x 0,50) - ( 3.200 x 0,10) = 1.280.........40
    80 % 3.200 x 0,35 = .............................1.120 ........35 .........- 5


    50 % (2.000 x 0,50) - (3.200 x 0,10) =......680.........34
    oder(?) 2.000 x 0,40 =..............................800 ........ 40
    50 % 2.000 x 0,35 =.................................700 .........35...........-5 oder +1 Ct/kWh= 20 €

    Es ist wohl so, dass die Rechnungen der Versorger so aussehen, dass bei Verträgen mit über 40 Ct in den Abrechnungen zunächst der Vertragspreis (hier 50 Ct) für den gesamten Verbrauch berechnet werden und sodann weiter unten die 'Entlastung' abgezogen wird, wobei (mir) noch immer nicht klar ist, ober diese
    immer (hier)10 Ct x 80 % der Prognose (hier) 3.200 kWh = 320 €/Jahr als feststehender Betrag oder
    (hier)10 Ct x tatsächlicher Verbrauch bis zu 80 % der Prognose beträgt.

    Bei einer feststehenden Entlastung von (hier) 320 € würde sich gegenüber dem Wechsel von 50 Ct zu einem Vertrag mit 35 Ct eine Ersparnis von 20 € ergeben.


    Im Prinzip ist es jedoch utopisch, 50 % des normalen Verbrauchs zu erreichen und unfair gegenüber dem Steuerzahler, wenn man diesem die 320 € durch einen Wechsel in Tarife unter 40 Ct/kWh ersparen kann.

    berghaus 31.03.23

    Ist es denn nun richtig, dass egal, ob bei Strom oder Gas, der jährliche oder monatliche Entlastungsbetrag gleich bleibt, auch wenn man nur z.B. die Hälfte der erwarteten/prognostizierten kWh verbraucht?

    Beispiel bei Strom-Prognose 4.000 kWh=> 80%= 3.200 kWh/50 Ct/kWh (Differenz 50 - 40 = 10)

    Verbrauch 2.000 kWh
    Abrechnung (2.000 x 0,50) - (3.200 x 0,10) = 1.000 - 320 = 680 €
    oder 2.000 x 0,40 = 800 €

    Wie hoch die monatlichen Abschläge waren und wie hoch dementsprechend die Erstattung ausfällt, ist dann letztendlich egal und auch nur für jemanden mit knappen Einkommen wichtig.

    berghaus 30.03.23

    Wenn es beim Strom ist, wie beim Gas, wird (sagen die Experten hier und hoffe ich auch) bei einem unterjährigen Wechsel zunächst einmal das Kontingent von 80 % von 4.000 = 3.200 kWh verbraucht.
    Bei einem Wechsel zum 31.03.2023 (Verbrauch z.B.1.000 kWh) werden diese ganz zum Preis von 0,40 €/kWh abgerechnet. Der Rest von 3.000 kWh ist dem neuen Anbieter zu melden, bewirkt aber nichts mehr, da der Strompreis unter 40 Ct/kWh liegt. Bei den Abschlägen gibt es dann keine Entlastung mehr. Der Rest des Kontingents entfällt.

    Wenn man nicht wechselt und schafft tatsächlich eine Einsparung von 30 % und es ist bei Strom so zauberhaft, wie ich glaube, beim Gas, dann werden bei der Abrechnung am Jahresende zunächst die 2.800 kWh zu 50 Ct abgerechnet und die 'Entlastung' (= der Entlastungsbetrag) von (vollen) 3.200 davon abgezogen.

    Da muss man ausrechnen, was besser ist und sicher sein, dass man die Einsparung von 30 % und mehr auch schafft.

    Wenn man wechselt, erspart man uns Steuerzahlern die 'Entlastung', die sonst die Gewinne des teuren Versorgers hoch halten.

    Es kann sein, dass ich hier auf dem Irrweg bin, und lasse mich gerne berichtigen!

    berghaus 30.03.23

    Das mit dem Stichtag 01.03.2023 ist wohl richtig.

    Die Herabsetzung der Abschläge mit dem monatliche Entlastungsbetrag und die spätere Abrechnung sind ja verschiedene Dinge.

    Die Abrechnung des Versorgers erfolgt zunächst mit dem vollen Vertragspreis.(alt 24,7/neu ??)
    Sodann wird davon der monatliche oder jährliche Entlastungsbetrag abgezogen.

    (Es wird nicht gerechnet: x,xx kWh x 12,00 Ct/kWh bis zu 80 % eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs + x,xx kWh zu 24,7 Ct/kWh)

    Der bisherige Versorger hätte Ihnen den im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch mitteilen müssen.
    80 % davon sind Ihr Entlastungskontinent.
    Die monatliche Entlastung (in €) ergibt sich aus der Differenz (24,7 -12,0) = 12,7 x 1/12 des Entlastungskontingents.
    Diese(r) auf 80 % der Sept22Prognose begrenzte Entlastung(sbetrag) wird, so glaube ich jetzt verstanden zu haben, liegt fest und wird von der Berechnung des Versorgers mit dem vollen Vertragspreis abgezogen. Das heißt, dass er nicht vom Verbrauch abhängt, aber bei hohem Vertragspreis und gleichzeitigem Gassparen zauberhafte Wirkung erzeugt, so dass der Gaspreis pro kWh im Extremfall unter das Niveau von 2021 (z.B. 7 Ct/kWh) fallen kann.
    (Ist zwar schon alt, aber habe ich hier (und auch bei finanztipp) gelesen:

    Energiekosten - Details der Gaspreisbremse: Gaskosten 2023 im Einfamilienhaus - TGA+E Fachplaner (tga-fachplaner.de))

    Liegt der Jahresverbrauch genau bei 80% der Prognose ergibt diese Berechnung 12 Ct/KWh.
    Liegt er höher, kosten 80 % 12 Ct/kWh und der Durchschnitt liegt vielleicht bei 14 Ct/kWh.

    Das Gassparen muss man aber erst mal hinkriegen!

    Und sodann ist ein Wechsel im laufenden Jahr zu einem anderen Versorger mit unter 12 Ct/kWh vorteilhaft, weil man z.B. bei den 2 Monaten zunächst einen Teil seines Jahreskontinent verbraucht. Der Rest verfällt bei unter 12 Ct/kWh. (Diskussion an anderer Stelle :
    Gasanbieterwechsel in 2023 - Aufteilung Gaspreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum)

    Man entlastet dann aber uns Steuerzahler und vergrößert nicht die exorbitanten Gewinne der Versorger.

    berghaus 29.03.23
    .

    Oh ja, kleiner Fehler meinerseits: " meine Verbräuche 2019-20 bei 30.000 kWh" muss heißen "...2019-2021", wobei ich nur sagen wollte, dass 30.000 kWh in 2021 kein Ausreißer war.

    Maßgebend soll ja die Prognose sein, die der Versorger in der letzten Rechnung vor dem September 2022 getroffen hat und die zu dem Abschlag für September geführt hat.

    Dies ist dann problematisch, wenn der Versorger die Jahresverbräuche von Jan - Dez 2021 oder von z.B. von Sept21 - August22 nicht kennt, weil er erst für wenige Monate im Jahr 22 für die Versorgung zuständig ist.

    E.On erklärt an irgendeiner Stelle noch folgendes:

    …..Ebenso kann sich der im September 2022 prognostizierte

    Jahresverbrauch für Gas von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden –

    also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist. …..

    Dies habe ich dazu bei badenova gefunden:

    „….Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen."

    Die gesetzlichen Vorschriften dazu:

    EWSG - Gesetz

    über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und

    Kunden von Wärme (gesetze-im-internet.de)

    "Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei

    Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der

    Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant

    für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem

    Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den

    Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Verfügt der

    Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er

    ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der

    Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten

    prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen."

    So viel zunächst mal zu meinen Erkenntnissen.


    In dem E.ON Forum berichten Verbraucher, dass der Netzbetreiber eine „vernünftige“ Prognose geliefert hat, E.On aber davon abweicht, - ev. 2 mal auf die 80 % Taste gedrückt hat.

    Zu der Frage „Abrechnung mit Bremse für drei Monate“ komme ich später noch mal. Da habe ich die Ausführungen von Finanztip eben noch nicht verstanden.

    berghaus 20.03.23

    P.S.
    Soweit ich weiß, ist bei der Strompreisbremse tatsächlich der Verbrauch im Kalenderjahr 2021 maßgebend und nicht diese ominöse Sept22Prognose.

    Einfache Frage:

    Ich habe am 23.02.2023 an <kundenservice@eon.de> Widerspruch gegen den prognostizierten Jahresverbrauch (Basis September2022) mit 23.401 kWh (80 % = 18.721 kWh) erhoben und einen Wert von rd. 30.000 kWh verlangt, weil dieser dem Jahresverbrauch der Jahre 2019 - 2021 und dem Halbjahresverbrauch bis Juni 2022 entspricht, und noch (überhaupt) keine Antwort bekommem.

    In dem Schreiben habe ich den Begriff "Verbraucherbeschwerde nach § 111a enwg" nicht erwähnt.

    Am Donnerstag, den 23.03.2023 sind vier Wochen rum.

    Kann ich mich danach gleich an die Schlichtungstelle wenden oder muss ich das Schreiben noch mal mit dem Hinweis "Verbraucherbeschwerde nach § 111a enwg" abschicken und noch mal vier Wochen warten?

    berghaus 20.03.23

    In dieser Frage bin ich seit Monaten in dem (uralten) Forum des Bundes der Energieverbraucher (BdE) und in dem relativ neuen „SchwarmintelligenzForum E.ON“ unterwegs und habe dieses Finanztip-Forum, obwohl schon länger Teilnehmer, glatt aus den Augen verloren, nicht aber Finanztip.


    Und, wie erwartet, gefällt mir die mir von E.ON (GV) im Januar 2023 zugewiesene GasSept22Prognose nicht.

    Sodann habe ich „zum“ April 2023 zu Goldgas gewechselt.

    Ich warte bei Gas (E-Mail vom 23.02.2023 an <kundenservice@eon.de>) noch auf die Antwort, warum die September22prognose auf nur 23.401 kWh und 80 % davon auf 18.720,8 kWh festgelegt wurde, obwohl meine Verbräuche 2019-20 bei 30.000 kWh lagen. Siehe Beitrag von mir an anderer Stelle:

    https://forum.energienetz.de/index.php/topic,21266.0.html

    Wegen dieser Unsicherheit und weil die Preise ja schon unter die 12 Ct/kWh gesunken sind, habe ich aus der GV-E.ON(16,99(12,00)/198,21) zu goldgas (10,75/189,66/-48) gewechselt mit Bindung für ein Jahr und spare, wenn der Verbrauch bei 30.000 kWh und die Sept22Prog bei 23.401 kWh bleibt, rd. 1.000 €.

    Nun aber die Frage, wie die Abrechnung bei Anwendung der Bremse(n) wirklich erfolgt.

    Im Internet und bei den Versorgern ist ja immer die Rede davon, dass die Abschläge ermäßigt werden.

    Die sind aber nicht so wichtig wie die endgültige Abrechnung, vor allem für einzelne Monate, wenn man wechselt.

    Ich habe es noch nicht richtig verstanden, weil von Erstattung in Bezug auf Abschläge gesprochen wird, und zwar so, dass auf der Basis der Sept22-80%Prognose eine Erstattung errechnet wird, die umso höher ausfällt, wenn man viel spart und zwar besonders dann, wenn man wesentlich weniger als die 80 % verbraucht, bis hin zu der Aussage, das man bei ganz niedrigem Verbrauch so viel erstattet bekommt, dass das verbrauchte Gas umsonst war.

    Ich meine, ich hätte das vor zwei Monaten in einem Beitrag von Finanztipp gelesen.

    Hier der derzeitige Beitrag:


    https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/

    berghaus 20.03.23

    ....... aber wenn man nicht wild auf Stress ist, würde ich das nicht erst dann machen.

    also 30.12.2022! :) Aber Spaß beiseite.

    Ich meine, es ist völlig unüblich, dass man durch einen Klick sofort kündigt, zumal, wenn man das nicht weiß, weil es nicht erklärt wurde.

    Ich kenne es von Energieverträgen, dass man sauber 'zum' xx.xx.xxxx (Datum) kündigt, z.B. zum Ende der einjährigen Lieferzeit.

    Warum gibt es dazu keine Erläuterungen?

    Noch wäre Zeit, da was nachzubessern!

    berghaus 15.11.22

    Meine Frage ging mehr dahin, dass ich wissen wollte, ob es irgendwo Erläuterungen von der DKB dazu gibt, weil es ja bei der Visa-Karte anders war.

    Bei meinem Sohn wirkte die Kündigung der Visakarte sofort, so dass er jetzt einen Schufa-Eintrag hat, weil noch Buchungsvorgänge nicht abgeschlossen waren.

    Da war es besser, die Kündigung der Karte durch die DKB abzuwarten, also nichts zu tun.

    Jetzt, bei der Girocard, scheint es anders zu sein. Da führt Nichtstun wohl zur Kostenpflicht.

    Ich möchte die Karte aber bis zum Jahresende nutzen.

    Gibt es da Kündigungsfristen oder, wie kann man die Karte "zum" 31.12.2022 kündigen?

    berghaus 14.11.22

    Ich achte bei meinen und den Bausparverträgen meiner Kinder (alle bei der BHW) darauf, dass bis zum Ablauf der 10 Jahre nach der Zuteilung nur noch insoweit Einzahlungen geleistet werden, dass mit den Normalzinsen (z.B. 2,0 %), den Bausparprämien (z.B. 45,06 €) die Bausparsumme nicht erreicht wird.

    Wird es eng, stelle ich den Freistellungsauftrag auf 0,00 €, so dass die an das Finanzamt abgeführten Steuern (ca. 30 % der Jahreszinsen) nicht auf dem Bausparkonto landen, sondern im darauf folgenden Jahr durch Steuererstattung auf dem Bankkonto.

    Ich gehe davon aus, dass ich nach der Kündigung der Bausparkasse (zumindest bei der BHW) noch innerhalb der Kündigungsfrist die dann vor 10 Jahren und länger ausgesprochene Zuteilung mit dem damals übersandten Formular "Erklärung zur Zuteilung" annehmen kann und kreuze dann an "Ich verzichte endgültig auf mein günstiges Bauspardarlehen" ("günstiges" steht da wirklich!).
    ["endgültig" ist auch albern, denn dann müsste ich ja vorher schon ein paar mal ein 'bischen' verzichtet haben)

    Ich weiß nicht, wie die diesbezüglichen Bedingungen bei der BSQ aussehen,so dass diese z.B. behaupten kann, man müsse - das Darlehen erstmal beantragen oder

    - es wäre (nach Vollbesparung) keins mehr da oder (hab ich irgendwo auch schon gelesen) - es wäre zu klein, es müsse wegen des Verwaltungsaufwands wenigstens 1000 € betragen (sonst würde das Verhalten des Kunden gegen Treu und Glauben verstoßen ^^)

    Zu dem Thema Voll- bzw. Übersparung in einen BSQ-Fall gibt es einen Leserbrief in der Zeitschrift Finanztest Heft 01/2021 S. 7, der sich auf einen Beitrag in Finanztest Heft 7/2020 S. 55 bezieht, der hier auch schon weiter oben erwähnt wurde.

    Der BSQ-Kunde bekam den zunächst wegen Vollbesparung abgelehnten Zinsbonus von 1.123 €, nachdem er nach der Kündigung durch die BSQ selbst 'sofort' gekündigt und einen Diskont von 3 % (ein sog. Vorfälligkeitsentgelt) von 189 € akzeptiert hat.

    Es wird nicht deutlich, ob dies ein Angebot der BSQ war oder ob die AGB das hergeben.

    berghaus 31.12.20


    man muss schließlich die Zuteilung annehmen. Das geht aber nur, wenn man dann noch ein Darlehen sich zuteilen lassen kann, also wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht ist.

    Das sehe ich anders:

    Zugeteilt wird das angesparte Guthaben und das Darlehen, auf das man auch verzichten kann.

    Ich erkenne an dem Satz "Hierbei spielt es keine Rolle, wie hoch das Guthaben zu diesem Zeitpunkt besteht.", dass, mal abgesehen von dem falschen Deutsch, die BHW inzwischen wegen der weiter oben besprochenen Gerichtsurteile eingelenkt hat und nicht mehr behauptet, "der Bonus wäre weg, wenn kein Darlehen mehr da wäre, weil nach Voll- oder Übersparung nichts mehr da wäre, auf das man verzichten könne.."

    In meinem Fall hat bzw. musste (wie ab Beitrag 520 beschrieben) die BHW mehrfach einlenken, zuletzt mit der Aussage im Oktober 2018:

    "Bei einer erneuten Kündigung Ihres Vertrages, z.B. durch Eintreten:einer Überzahlung, haben Sie bis zum Kündigungstermin Zeit, die Zuteilungsannahme und den Darlehensverzicht zu erklären. Liegt uns diese Erklärung rechtzeitig vor, erklären wir uns in Ihrem Fall bereit, trotz einer eventuell vorliegemden Überzahlung, eine Abrechnung mit Gutschrift der Bonusverzinsung sowie der Erstattung der Abschlussgebühr vorzunehmen."

    Die Aussage "in Ihrem Fall" sehe ich als Rückzugsgefecht an!

    Ich bin leider noch nicht dazu gekommen, die Frage "Wenn voll, dann Bonus weg" für die Verträge meiner Kinder zu stellen.

    Interessant allerdings die Drohung der Mitarbeiterin der örtlichen BHW-Geschäftstelle, die für Ihren Chef vor Kurzem einen Termin abstimmen wollte, weil doch die Bausparverträge der Kinder bald vollgespart seien und "dann der Bonus weg wäre".

    Da sie mit dieser Aussage an den Richtigen geraten war, hatte sie auf einmal überhaupt keine Ahnung von Bausparvertragsdingen und wollte nur (noch) den Temin abstimmen. :D
    Der Termin steht noch aus. :)

    berghaus 18.07.19

    Meine Tochter hat in einem Jahr Work&Travel in Kanada bei einer kanadischen Bank ein paar tausend kanadische Dollar angehäuft, ist jetzt zurückgekehrt und möchte einen Teil davon auf eines ihrer Konten bei einer Sparda-Bank oder bei der DKB überweisen.

    Wie macht man das kostengünstig?

    Sie will das kanadische Konto nicht auflösen, weil sie ein Wohnmobil zrückgelassen hat, das in Kanada angemeldet ist, dort weitere Kosten verursacht, und weil sie damit im Herbst weiterreisen will.

    berghaus 21.05.19

    In dem Finanztest-Heft 2/2019 wird auf Seite 67 darauf hingewiesen, dass für bestehende Verträge nicht plötzlich eine Servicepauschale eingeführt werden darf.
    informationen hierüber auch im Internet unter test.de/thema/bausparen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung dafür steht noch aus und kann Jahre dauern.

    Es wird empfohlen, auch der Servicepauschale in bestehenden Verträgen zu widersprechen.

    In meinem 2009 abgeschlossenen Bausparvertrag BHW Dispo maXX wird jedes Jahr ein Betrag von 12,00 € für ein Servicepaket abgezogen.

    § 17 der ABB von 07/09
    "(1) Mit Vertragsabschluss erhält der Bausparer ein Servicepaket. Dies beeinhaltet die Entgelte für Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung und Vertragsübertragung. ...."

    Dies alles ist aber bisher nicht vorgekommen und auch nicht geplant.

    Da werde ich wohl mal höflich anfragen müssen.

    berghaus 30.01.19

    Danke Bonnie29 für den Hinweis in dem Thread "BSQ (Ex-Quelle) Q12 Bonus", in dem Du den Hinweis gibst, dass man bei google nur "bsq-bonuszinsen urteil landgericht" eingeben muss, um auf die auch hier im BHW-Thread behandelte Frage der Bonuszinsen nach Vollbesparung zu stoßen.

    Die Googlesuche führt zu Beiträgen der Anwaltskanzlei KSR, Nürnberg, die wohl beteiligt an den Fällen, über den Fall am LG Nürnberg berichtet.

    Das Urteil des LG Nürnberg vom 29.11.2018 ist noch nicht rechtskräftig.

    Rechtkräftig ist allerdings ein Urteil des AG Nürnberg vom 23.03.2018 Az.: 18V 6878/17

    Endlich wird in beiden Urteilen meine schon seit meinem Beitrag 520 geäußerte Ansicht bestätigt, dass ein Verzicht nicht ausdrücklich zu einem bestimmten Termin geäußert werden muss: BHW-ABB: "...verzichtet der Bausparer bei der Annahme...". Die Voll- oder Überbesparung sei schon genug Hinweis darauf, dass der Bausparer auf das Darlehen verzichtet.

    Und die Behauptung, dass nach Vollbesparung ein Verzicht nicht mehr ausgesprochen werden könne, weil kein Darlehensanspruch mehr da wäre (das hatte mir die BHW schon ein Jahr vor der Kündigung angedroht) , wird in diesen Urteilen überhaupt nicht thematisiert und ist wohl auch albern.

    berghaus 24.12.18