Beiträge von berghaus

    @maxxam

    Zitat aus dem Beitrag vom 18.02.2017

    Ich habe einen Bausparvertrag von Schwäbisch Hall (Tarifprogramm F von 1996). Im Vertrag wurde kein Regelsparbeitrag vermerkt!!!
    Der Bausparvertrag wurde bisher unregelmäßig bespart und mit 67% Ansparung ist die Zuteilungsreife bereits erreicht.

    Mit dem Kontoauszug 2016 kam eine Forderung von Schwäbisch Hall plötzlich einen festgelegten monatlichen Regelsparbeitrag zu zahlen.

    Mit "plötzlich" verstehe ich, dass der Regelsparbeitrag, der sich aus den AGB ergibt, erst ab Januar 2017 gefordert wird und keine Nachzahlungen.

    Wenn schon 67 % angespart wurden, kann es dann sein, dass die Summe der Einzahlungen bis Ende 2016 (ohne Zinsen und Bausparprämien) höher ist als die Summe der notwendigen Rgelsparbeiträge.

    Bei mir hat die Bausparkasse (BHW) nach meinem Widerstand eingelenkt und bestätigt,, dass meine Einzahlungen ausreichen, um die Regelsparbeiträge bis 2024 abzudecken.

    Allerdings behält sie sich vor, schon vorher nach 10 Jahren nach der Zuteilung oder bei Vollbesparung zu kündigen.

    berghaus 22.12.18

    Wenn die AGB zu dem Bonus wie folgt lauten:

    Tarife Q12, Tarif Q8, u.a. der ABB:
    Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
    – Der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehenverzichtet und
    – der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat
    – und die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.

    warum wurde nicht einfach die Auszahlung des Bausparguthabens beantragt und dabei auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet. Müsste doch genügen. Da steht doch "oder".
    berghaus 18.12.18


    Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.

    Wir haben während der Kündigungsfrist selbst nach § 15 gekündigt, Verzicht ja angeblich nicht mehr möglich. Die BSQ meinte, das wäre nicht ausreichend, weil es eine 3-monatige Kündigungsfrist gebe. Wir würden die Bonuszinsen nur bekommen, wenn wir auf 3% verzichten.

    Die 3% (nicht für 3 Monate, sondern 3% der Auszahlungssumme) wären über 1000€ gewesen, ca. 1/5 der gesamten Bonuszinsen, auf die wir hätten verzichten müssen, das haben wir nicht eingesehen.

    Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.

    Kündigung nach Vollbesparung ist ja zulässig.

    Wie aber lautete die Begründung für die Verweigerung der Bonuszinsen?

    berghaus 14.12.18

    Ich würde mal vermuten, dass die Bausparkasse 10 Jahre nach der Zuteilung mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, die Zeit der schönen Zinsen sich also noch um drei Monate verlängert. Sicher bin ich mir da aber nicht.

    Nach der Diskussion weiter oben besteht der Vertrag ja noch bis zu dem Tag der Abrechnung am Ende der Kündigungsfrist fort, so dass man die Zuteilung ja noch annehmen und dabei auf das Darlehen verzichten, oder aber wie bei dem Vertrag von PeterM auch kündigen kann.

    Da wäre dann wohl noch die Frage, ob die Bonuszinsen auch bei einer (der) Kündigung durch die Bausparkasse automatisch fällig werden.
    Ursprünglich war ja in den Bausparverträgen eine Kündigung des Vertrages durch die BSK außer bei Ausbleiben der Regelsparverträge weder beabsichtigt noch vorgesehen. Und wie ich die Bausparkassen inzwischen kennengelernt habe, könnten sie, je nachdem woher der Wind so weht, ebenso argumentieren: "Damit ist eine Kündigung durch den Bausparer gemeint und nun sind die Bonuszinsen futsch, weil Du nach dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung (=Abrechnungstag) nicht mehr kündigen oder verzichten kannst."
    Darauf würde ich es nicht ankommen lassen. Aber nicht jeder liest hier mit.

    Nun ist es wohl auch so, dass die BSK 10 Jahre nach der Zuteilung kündigen kann, aber nicht muss.

    Wenn man die Nerven hat und darauf vertraut, dass man nach der Kündigung durch die Bausparkasse bis zu dem Tag des Ablaufs der Kündigung noch selbst kündigen.oder annehmen und verzichten kann, kann man unter Umständen noch länger die (nun) guten Zinsen geniessen.

    berghaus 29.04.18

    Zu #1.055 Beitrag von Kutte:

    Auch bei mir kam heute kam der Kontoauszug für 2017 und die Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017
    und keine berichtigte Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2016.
    Ergebnis: Mir ist nicht klar, wie das nun steuerlich gesehen zu behandeln ist.

    Die Abrechnung nach der Kündigung erfolgte zum 01.09.2016 mit der Übersendung von (nicht eingelösten) Schecks über ca. 10.200 €.
    Bei Bonuszinsen von 1.680 € und Basiszinsen (8 Monate bis 31.08.2016) von 116 € (Summe Kapitalerträge 1.796 €) wurden bei 0,00 Sparer-Pauschbetrag 439 + 24 + 39 Steuern an das Finanzamt abgeführt.
    Über die Steuererklärung waren bei keinen sonstigen Kapitalerträgen nur 1.680 – 1.602 € = 78 € zu versteuern, d.h. die für die eigentlich noch nicht fälligen Bonuszinsen abgeführten Steuern wurden mir also erstattet (ausgezahlt).
    In einem Schreiben der BHW über die Wiedereinrichtung des Bausparkontos steht: „Eine Korrektur der abgeführten Steuerbeträge erfolgt mit der Steuerbescheinigung für 2017, die Ihnen mit dem Jahreskontoauszug für 2017 in Kürze zugeht.“ Ich soll mich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, wie weiter zu verfahren ist. Das will ich wohl tun, aber vorher hier aus dem Forum noch etwas Wissen dazu ansammeln.

    In dem Kontoauszug wird durch fleißiges, aber nachzuvollziehendes Hin- und Herbuchen der zum 31.12.2017 richtige Kontostand erreicht, indem die gesamten am 01.10.2016 gewährten Zinsen, abzüglich der Steuern wieder abgezogen und so getan wird, als wenn die Basiszinsen für 2016 von 175 € und die für 2017 von 180 € erst Ende 2017 angefallen wären. Und diese Summe von 355 und die davon abgeführten Steuern von 87 + 5 + 8 erscheinen nur in der Steuerbescheinigung für 2017.

    Das ist m.E. insofern nicht richtig, als von den Basiszinsen für 2016 von 175 € 116 € (bis 31.08.16) schon richtig in der Steuerbescheinigung für 2016 aufgeführt waren und man allenfalls behaupten könnte, die Differenz von 175 minus 116 = 59 € wäre erst 2017 ‚zugeflossen‘.
    Das macht sicherlich finanziell nichts aus.

    Wichtiger ist die Frage, ob die 2016 von der BHW an das Finanzamt abgeführten Steuern (ca. 500 €) für die Bonuszinsen (1.680 €) bei endgültigen Zuteilung in zwei bis drei Jahren noch mal auftauchen oder als abgeführt abgezogen werden, wobei letzteres für mich günstig wäre, weil zweimal Sparerfreibeträge zu Geltung kämen.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt den Steuerbescheid für 2016 auf der Grundlage der vom der BHW übersandten Unterlagen nochrückwirkend ändert, zumal der normale Bausparer die Zusammenhänge meistens wohl nicht versteht.
    berghaus 21.02.18

    Da kommt Freude auf:

    Ein weiterer Etappensieg für die Bausparer nach dem Celler Urteil, dass Bonuszinsen nicht hinzugerechnet werden dürfen. Und dahinter steckt wohl noch ein dritter Etappensieg.

    Zitat aus FINANZTEST 03/2018, Seite 57

    „…….Die Bausparkasse (BSQ, Nachfolgerin der Quelle BSK) wollte den Bonus (nach Vollbesparung) nicht zahlen. Der Bausparer habe ja nicht selbst gekündigt und auch keine Verzichtserklärung eingereicht.
    Der Schlichter sprach dem Kunden den Bonus zu. Begründung: Nach Erhalt der Kündigung musste es dem Kunden abwegig erscheinen, auch noch selbst zu kündigen oder den Verzicht auf ein Darlehen zu erklären, das ihm nicht mehr zustand. Deshalb hätte die BSQ rechtzeitig und deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie den Bonus an diese „inhaltsleeren Schritte“ (sehr schön) knüpft.“

    () Ergänzungen von mir.

    Die Frage ist dann sogleich, was ist, wenn die BSK deutlich darauf hinweist und der Bausparer ‚aus Trotz‘ diese inhaltsleeren Schritte nicht vollzieht.


    Diese Aussagen der Schlichtungsstelle bedeutet m.E. aber auch, dass der „Bonus nicht weg ist, wenn der Bausparvertrag voll oder überspart ist, weil im Moment der Annahme der Zuteilung kein Darlehensanspruch mehr da ist, auf den man verzichten könne.“ (Mein Lieblingsthema, siehe Beitrag 520ff).

    In sämtlichen Schreiben an die BHW zu der inzwischen aufgehobenen 'Kündigung nach Hinzurechnung der Bonuszinsen' hatte ich gefordert, die ein Jahr vor der Kündigung im April 2015 ausgesprochene Drohung zurückzunehmen oder aber Urteile dazu vorzulegen. In keinem der Antwortschreiben wurde darauf eingegangen.

    Hier stellt sich die Frage, ob sich die Schlichtungsstelle im Falle keiner oder einer negativen Antwort der BSK damit beschäftigen würde, oder erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, was der kundige oder gewarnte Bausparer ja vermeiden kann.

    berghaus 20.02.18

    Hallo Kutte,

    auf den von der BHW angekündigten Jahreskontoauszug 2017 und auf die Steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 warte ich noch.

    Gibt es nun extra eine berichtigte Steuerbescheinigung für das Jahr der Abführung der Steuern an das Finanzamt (z.B. 2016) oder ist diese Berichtigung in die Bescheinigung für 2017 eingearbeitet?

    berghaus 15.02.18

    Hallo Victor und alle,
    vorstehend wird seit September 2017 schon über vier Fälle berichtet, in denen die BHW nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigte Bausparverträge (nach widerrechtlicher Hinzurechnung der Bonuszinsen) nach Aufforderung des Bausparers wieder eingerichtet hat oder dies tun will.
    Kutte # 1.023, bobby # 1.025, berghaus #1.035 und Thoray69 # 1.039

    Dabei werden die Mitarbeiter nicht müde (oder gezwungen?), sich immer neue Schikanen auszudenken, um den Bausparvertrag baldmöglichst wieder kündigen zu können oder gar den (schon mal (mit Scheck) ausgezahlten Bonuszins beim nächsten Mal zu verweigern.

    Der Forderung, ab ‚Abrechnung‘ die Regelsparbeiträge (450 €) nachzuzahlen und für die weiteren Regelsparbeiträge (30 €/Monat) eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen und die Drohung bei Nichtbeachtung dieser Forderungen, wegen dann ‚rückständiger Regelsparbeiträge‘ nun nach § 2 Abs. 3 der ABB kündigen zu wollen, hatte ich widersprochen mit dem Hinweis, dass die bisherigen Zahlungen und Sonderzahlungen ausreichen, um die Regelsparbeiträge bis 2024 abzudecken.

    Mitte Dezember wurde dann zugegeben, dass mein Vertrag zum Zeitpunkt der ‚Abrechnung‘ eine ‚Vorausleistung‘ aufwies, aber an der ‚vereinbarten‘ Einzahlung ‚der(?) vermögenswirksamen Leistungen (VL)‘ wolle man festhalten. Anlass war wohl mein Hinweis in meinem Widerspruchsschreiben, dass der Vertrag hauptsächlich der Anlage der VL (und nicht der Erlangung eines Darlehens) dienen sollte. Text siehe mein Beitrag # 1038. Man wolle auch den Schaden ersetzen, der sich durch die Aufhebung des Vertrages bei der neuen Bank ergebe. Das wäre aber für die BHW teuer geworden.
    Um die Bausparkasse davor zu bewahren und, weil die neuen Forderungen wieder weder Hand noch Fuß hatten, also wieder Widerspruch mit den Schlusssätzen:

    Kurz gesagt, lassen Sie es gut sein und versuchen Sie nicht, mit immer neuen Ideen, Einzahlungen zu bewirken, die die Laufzeit des Vertrages verkürzen sollen.
    Das Ansehen der Bausparkassen ist durch die Kündigungswellen genug ramponiert.
    Deshalb lassen Sie endlich die Versprechungen wahr werden, die unter vielen anderen in den Vertragsunterlagen zum DispoMaxx zu finden sind:
    „Wenn Sie später kein Darlehen benötigen, können Sie von der attraktiven Guthabenverzinsung aus der Sparphase profitieren. Was immer Sie auch wählen: Nicht der Tarif allein, sondern Ihre Wünsche und Pläne sind entscheidend für den Verlauf Ihres Bausparvertrages.“
    Mit freundlichen Grüßen
    und frohe Weihnachten“

    Und siehe da, Mitte Januar 2018 wurde zugegeben, dass die Vorausleistungen bis November 2024 ausreichen und ich bis dahin die tariflichen Regelbesparung aussetzen könne. Allerdings behält man sich vor, ‚voher‘ bei Vollbesparung oder 10 Jahre nach der Zuteilung wieder kündigen zu können.

    Nun haben wir es (von der BHW) mal schriftlich, dass unsere Ansicht richtig war und es keine ominöse Betrachtungsweise gibt, nach der frühere Einzahlungen keine Rolle spielen und ab einem von der BSK beliebig gewählten Zeitpunkt wieder Regelsparbeiträge gefordert werden können.

    Noch offen ist die Frage der steuerlichen Behandlung des Falles. Hierzu werde ich hier jedoch erst was aussagen (können), wenn mir der Jahreskontoauszug und die Steuerbescheinigung für 2017 vorliegen.

    berghaus 13.02.2018

    Ich freue mich, dass hier die Diskussion doch wieder weitergeht, haben doch die Urteile viele Fragen offen gelassen.

    Tom1074 hatte geschrieben:

    „…..Im Artikel steht unter Bezug auf das BGH - Urteil (soweit ich es verstehe) nur etwas, wenn man den Zins-Bonus bereits erhalten hat. Dann beginnen die 10 Jahre Schutzfrist. Ich habe aber bis dato noch nicht einmal erklärt, auf das Darlehen verzichten zu wollen….“


    In den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 geht es in den Randziffern 81 und 84 darum, dass bei bestimmten Bonuszinstarifen sich der Beginn der10-Jahresfrist verschieben könne, wenn z.B. im Moment der Zuteilung die 7-Jahresfrist für die Gewährung des 5% Bonus noch nicht verstrichen oder in anderen Tarifen die für den Bonus notwenige Bewertungszahl erreicht ist.

    Den Text der Randziffer 81 und die Diskussion darüber findet man im Beitrag 888 ff.

    Allerdings sind die Kommentare auch der Stiftung Warentest m.E. dazu ebenso wenig zu verstehen, wie das Urteil des OLG Celle vom 12.04.17 (Beitrag #922)

    Zitat aus den Link: test.de/Bausparen-Kuendigung-v…htswidrig-sein-5162255-0/
    „Nach der Auslegung der Bausparkassen, die sich insoweit u.a. auch auf ein nach dem o.a. BGH- Urteil ergangene Entscheidung des OLG Celle v. 12.4.2017 - Az. 3 U 285/16 stützt, gibt es in der Praxis wohl faktisch keine Bausparverträge, die unter den Anwendungsbereich der vom BGH ausdrücklich genannten Ausnahmeregelung fallen würden. Die Frage, was unter dem Klammerzusatz "zeitlich begrenzt" in der o.a. BGH-Entscheidung zu verstehen ist, wird auch in einschlägigen Foren intensiv diskutiert (z.B. zum BHW-Tarif DispoPlus).“ Zitat Ende

    Zu einem für die Bausparer positiven Ergebnis kommt der Schlichtungsspruch verlinkt in Beitrag # 969: Schlichtungsspruch v. 23.05.2017.pdf


    Zitat von Rheingold:
    „Um bei dem Beispiel BSQ zu bleiben:
    Man muss hier nicht vorsorglich selbst kündigen, um den Bonus zu erhalten. Man kann ruhig auf die Kündigung durch die BSQ warten. Erst DANN muss man auch selbst schriftlich kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten, und dann gibt es auch den Bonus von der BSQ.“

    Ich hoffe, dass das wirklich so ist und dass das BHW (oder andere) Bausparkassen das auch so sehen.

    Mir ist aufgefallen, dass in einigen Fällen, über die hier berichtet wurde, die 10-Jahresfrist schon abgelaufen war. Man sollte doch meinen, dass die Bausparkassen jede Möglichkeit wahrnehmen, um (nach Wiedereinrichtung auch nochmal) zu kündigen.

    berghaus 28.01.2018

    Ich bin auch kein Anwalt und sage hier auch nur meine Meinung zu dem Fall, zu dem es ja wirklich noch ein paar interessante Fragen gibt.

    Zitat von Thora69

    „- Die BHW hatte während der gesamten Vertragslaufzeit nicht einmal den Regelsparbeitrag eingefordert.“


    Hattest Du bis zur Kündigung regel- oder unregelmäßig mehr als die Summe der Regelsparbeiträge eingezahlt?

    Nach Deiner Beschreibung nehme ich an, dass die weniger eingezahlt hast und deshalb zumindest ab der Wiedereinrichtung des Vertrages zur Zahlung der Regelsparbeiträge verpflichtet bist.

    Wenn Du allerdings jetzt noch freiwillig über die Summe der Regelsparbeiträge von Vertragsbeginn bis zur Wiedereinrichtung des Vertrages abzüglich ev. der Zeit dazwischen, für die die Forderung Regelsparbeiträge zu zahlen verwirkt sein könnte, etwas einzahlst, kann das Sinn machen, um bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit der BSK noch hohe Zinserträge zu erzielen.
    Keinen Sinn macht es, wenn dadurch die Laufzeit verkürzt wird.
    Dementsprechend versuchen die Bausparkassen, wie viele Fälle hier im Forum zeigen, Zahlungen zu fordern oder abzulehnen.

    Zitat
    „- In Ihrem Begleitschreiben zur Abrechnung hatte die BHW mir ausdrücklich mitgeteilt, dass sie noch eingehende Beiträge auf den gekündigten Bausparvertrag sofort wieder auszahlen werde.“

    Mit diesem Satz hat die Bausparkasse m.E. nur darauf hingewiesen, dass sie nach der Kündigung bzw. nach der ‚Abrechnung‘ des Vertrages eingehende Beträge wieder zurücküberweist und dass man mit der Einzahlung nicht die Fortsetzung des Vertrages erzwingen könne.

    Dass nach der Wiedereinrichtung des Vertrages vertragsgemäße Einzahlungen wieder möglich sind, ist wohl selbstverständlich.

    Widersprüchliches Verhalten oder Verstoß gegen Treu und Glauben sehe ich in beiden Fällen nicht.

    Ich glaube auch nicht, dass Steuerbescheinigungen vergangener Jahre geändert und in der Folge frühere Steuerbescheide geändert werden können.

    Bleibt die Frage des Schadenersatzes.

    2015 hast Du für die bis dahin auf den zwei Verträgen aufgelaufenen Bonuszinsen (+ die Basiszinsen des Jahres 2015) Steuern gezahlt, soweit die Freibeträge überschritten wurden.

    Die Abrechnung des ersten Vertrages war wohl nicht zu verhindern.

    Ohne den (brutalen) Eingriff der Bausparkasse in das Vertragsgeschehen hätte man die Zuteilung der beiden Verträge zweckmäßigerweise in verschiedene Jahre verlegt. Dann aber wären die aufgelaufenen Bonuszinsen jedes Vertrages voll in dem jeweiligen Jahr angefallen.

    Nun verteilen sich die Bonuszinsen des wiederbelebten Vertrages auf zwei Steuer-Jahre.

    Ob da schadenersatzpflichtige Nachteile übrigbleiben, könnte man, (wenn man das kann,) mit dem Elster-Steuerprogramm mal fiktiv durchrechnen.

    Aber wie gesagt, ich bin auch kein Steuerexperte und weiß auch nicht, was ein Steuerberater für eine. solche fiktive Berechnung nehmen würde.

    Da wird es wohl schwer sein, etwas Konkretes zu berechnen und zu fordern und es auch noch zu bekommen.
    berghaus 29.11.17

    Hallo Thoray69,
    da stellen sich noch ein paar Fragen:

    Geht es nur (noch) um den Vertrag, der nach Deinem ersten Beitrag hierzu (2015) nach § 488 .. gekündigt wurde (unter Hinzurechnung der Zinsen), der allerdings auch schon 10 Jahre zugeteilt war.

    Die Antwort des BHW ist ja irgendwie wischwaschi.

    Bestehen tatsächlich Rückstände bei der Regelbesparung und mit welcher Begründung hast Du in dem Fall die Forderung der Nachzahlung für die Zeit von der (widerrechtlichen) 'Abrechnung' bis heute abgelehnt?

    Gibt es noch Luft für Einzahlungen und Zinsen bis zur Bausparsumme?

    Besteht nicht die Gefahr, dass die Bonuszinen weg sind, wenn die Bausparsumme erreicht wird? - Mein Hauptthema (520).

    Welche Schadenersatzansprüche hast Du gestellt und sind die 20 € eine Pauschale für Papier, Kopien und Porto oder hast Du da was aufgelistet?

    berghaus 27.11.17

    Bausparvertrag wurde mittlerweile wieder angelegt. Mal sehen wie es weiterläuft.

    @2005bobby

    Ich nehme an, dass das bei mir auch passiert, nachdem ich einen "schönen" Brief an das BHW geschrieben habe.

    Da steht u.a. drin:

    "Nun würde ich ja gerne weitere Zahlungen leisten. Dazu haben Sie mir durch Ihre widerrechtliche Kündigung allerdings die Möglichkeit genommen.
    In der „Ergänzenden Vertragsvereinbarung“ auf der Rückseite der Bausparurkunde vom 10.07.2003 steht:
    „Der Bausparvertrag wird mit vermögenswirksamen Leistungen bespart, zusätzliche Einzahlungen sind möglich.“
    Auf Grund Ihrer Kündigung vom 24.05.2016 war ich gezwungen, kurzfristig einen Vertrag mit einer anderen (! – ohne Kommentar) Bank abzuschließen, auf die die vermögenswirksamen Leistungen (VL) eingezahlt werden, allerdings zu noch schlechteren Bedingungen als 2003 bei Ihnen. Damals hat man die gegenüber dem Marktzins niedrige Gesamtverzinsung in Kauf nehmen müssen, weil es andere Anlagemöglichkeiten für die VL nicht gab.
    Nun zeigt dieser Zusatz aber auch, dass der Vertragszweck nicht die Erlangung eines Bauspardarlehens war.
    Weder damals noch heute sehe ich mich in der finanziellen Lage Wohnungseigentum zu erwerben.
    Schon in meinem ersten Widerspruchschreiben vom 21.07.2016 gegen die Kündigung habe ich mir vorbehalten, Schadenersatzansprüche zu stellen, die aus Ihrem treuwidrigen Verhalten resultieren.
    Es ist nun so, dass die 40,00 € VL für noch weitere 6 Jahre gebunden sind und andere Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen."


    Nun aber bin ich schon ungeduldig in der Frage, wie das BHW z.B. bei der Wiedereinrichtung mit den an das Finanzamt abgeführten Steuern umgeht (bei 0 € Freistellungsauftrag ca. 28 % der Zinsen).

    Erhält man mitten im Jahr einen neuen Auszug?

    Sind darin nur die Steuern vermerkt, die sich aus den Basiszinsen des Guthabens seit dem Jahresanfang des Jahres der widerrechtlichen Abrechnung errechnen und abgeführt wurden,oder auch die widerrechtlich abgeführten Steuern für die gesamten Bonuszinsen?

    berghaus 08.11.17

    Schade, dass hier so wenige mitdiskutieren, obwohl noch viele Fragen offen sind bzw. sogar noch neue auftauchen.


    Auch bei mir (BHW) wurden ab 2003 4 Jahre lang die Zinsen aus dem
    Vorgängervertrag, der noch weiter bestand, jeweils am Jahresende auf den
    neuen Vertrag übertragen, wobei bei dem alten Vertrag, das Guthaben
    immer noch die Bausparsumme überstieg ohne, dass der Bonus in Frage
    gestellt wurde.

    M.E. ist es Spitzfindigkeit und Winkeladvokatei zu behaupten, der Verzicht müsse zeitlich gesehen im Moment der Annahme der Zuteilung förmlich ausgesprochen oder erklärt werden. Er, der Verzicht, liegt doch ersichtlich vor in dem Moment, wo das Guthaben die Bausparsumme übersteigt und er liegt auch noch vor, wenn die Zuteilung angenommen wird.

    Wenn dann in einem Formular noch angekreuzt werden muss, dass man auf das Darlehen verzichtet, kann man auch getrost auf ein Darlehen von null Euro verzichten.

    Eine anderer Betrachtungs- und Verhaltensweise halte ich für Betrug, den wohl schon viele Bausparer so hingenommenn haben.


    Eigentlich
    müsste es dazu doch schon Urteile geben. Das BHW hat mir auch noch
    keine genannt, vermeidet es aber geflissentlich auf meine Frage dazu
    eine Antwort zu geben, nachdem sie mir schon 2014 angerdroht hat, dass
    der Bonus weg wäre, wenn die Bausparsumme erreicht würde.


    Die wurde dann tatsächlich dadurch erreicht und überschritten, dass der Bonus zu dem Guthaben hinzu gezählt wurde.


    Eigentlich
    hätte der Bonus da ja wieder weg sein müssen, nachdem er seinen Zweck
    der "Kündigung unter Hinzurechnung der Bonuszinsen" erfüllt hatte.


    Dies
    wurde ja zum Glück vom OLG Celle untersagt und das BHW hat eingesehen,
    dass eine Revision beim BGH keinen Erfolg haben würde und lässt die
    Bausparvertzräge wieder aufleben, nun aber mit neuen fiesen Tricks.
    siehe hier: BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens? - Seite 52 - Baufinanzierung - Finanztip-Community


    berghaus 23.10.17

    In § 2 Abs. 3 der ABB von 1998 (D plus) und von 2002 (D maXX) heißt es gleichlautend:

    "Hat der Bausparer mehr als sechs Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Baussparkasse zur Nachzahlung länger als zwei Monate nicht nachgekommen, kann die Baussparkasse den Bausparvertrag kündigen."

    Kann es nun sein, dass die Bausparkasse von heute aus betrachtet sich rückwärts einen beliebigen Zeitraum aussuchen kann, in dem keine Zahlungen oder in der Summe weniger als die Summe monatlichen Regelsparbeiträge geleistet wurden, einen Zahlungsrückstand und keine Sonderzahlungen feststellt, Nachforderungen stellt und, wenn diese nicht erfüllt werden, kündigen kann?
    D.h also, dass reichliche Sonderzahlungen früherer Jahre nicht angrechnet werden (müssen)?

    Wird da eine neue Sau durchs Dorf getrieben?

    berghaus 21.10.17

    Nun habe ich gestern auch nach einem Zweizeiler von mir vor drei Wochen ein in etwa gleichlautendes Schreiben wie Kutte in Beitrag 1023 des BHW bekommen, dass mein Vertrag wieder aufleben soll, - als wäre nichts gewesen.

    Aber dann geht es gleich mit neuen m.E. rechtswidrigen und miesenTricks zu Sache:

    15 Regelsparbeiträge wären seit der Abrechnung des Vertrages rückständig und, wenn ich die 450 € nicht bis zum 15.11.2017 eingezahlt hätte, "könne" die Bausparkasse nach den ABB "unter bestimmten Voraussetzungen" (wieder) kündigen und/oder nach Vollbesparung und 10 Jahre nach der Zuteilung (bei mir im Herbst 2019) sowieso.

    Nun glauben wir zu wissen, dass Regelsparbeiträge nicht gefordert werden können, wenn die bisherigen gesamten Einzahlungen (ohne Zinsen und Bausparprämien) höher sind als die Summe der Regelsparbeiträge seit Bausparbeginn.

    Bei mir sind da noch 1.500 € Luft und dabei habe ich die 1.000 € "Umbuchungen" aus 4 Jahren Übertragung der Zinsen des Vorgängervertrages, weil in diesem die Bausparsumme 4 Jahre lang am Jahresende überschritten wurde, ohne dass der Bonus gestrichen wurde (siehe mein Thema in Beitrag 520), noch gar nicht mitgerechnet.

    Wenn da nicht die 10-Jahresfrist wäre, könnte ich mit der Einzahlung von Regelsparbeiträgen auch noch bis zum Herbst 2021 warten :) !

    Nun soll ich aber auch noch eine Abbuchungsermächtigung für den Regelsparbeitrag erteilen, damit die Vollbesparungsfalle auf jeden Fall noch ein Jahr vor dem Ablauf der 10-Jahresfrist im Herbst 2018 zuschnappen kann.

    Da nimmt man auch gerne in Kauf, dass weitere Einzahlungen bei 2 + 2,25 % Zinsen ja eigentlich kontraproduktiv sind und sonst schon mal heftig abgewehrt werden. Hier aber stehen 20 € mehr Zinsen ein Gewinn von 2.000 € gegenüber, wenn die Bausparkasse recht hätte mit der Behauptung (siehe mein Beitrag 520), dass der Bonus (über Nacht) weg ist, wenn nach Vollbesprung kein Darlehensanspruch mehr da wäre, auf den man (in momento) verzichten könne.

    Wenn man es fertig bringt, alle diese Klippen zu umschiffen (Wenn die nur spielen wollen, dann will ich auch nur spielen),
    dann stellt sich noch mal die Frage: Gibt es neuere Erkenntnisse darüber, ob der Bonus verweigert werden kann, wenn die Bausparkasse 10 Jahre nach der Zuteilung kündigt, weil dann der Bausparer keinen Verzicht mehr aussprechen kann?

    Ach ja, und dann steht auf Seite 2 des Schreibens des BHW noch der Satz, der bei Kutte nicht abgebildet war:

    "Sofern Sie (unter diesen Umständen (Ergänzung von mir)) an der Wiedereinrichtung des Vertragesfesthalten wollen, schicken Sie uns bitte das beigefügte Sepa-Lastschriftmandat für die Anforderung der Regelsparbeiträge ab Wiedereinrichtung ausgefüllt und unterschrieben zurück.", als wenn dies eine weitere Bedingung für die Wiedereinrichtung wäre.
    Es ist schier unglaublich, zu welcher Verkommenheit sich die frühere heile Bausparkassenwelt (Beamtenheimstättenwerk), die auch heute noch so beworben wird, entwickelt hat.

    berghaus 19.10.17

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass da was 'flöten' gehen kann.

    Wenn bei der Auszahlung des Guthabens die Bonuszinsen, der Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer und der Soli davon berechnet werden, wird man die schon gezahlten bzw. abgeführten Steuern wohl anrechnen.

    Wenn es exakt zugeht, dürften die an das Finanzamt abgeführten Betträge auch nicht die Zinseszinsberechnung beinträchtigen. Die zu frühe Abführung der Steuern hat allein die Bausparkasse durch ihr widerrechtliches Verhalten verschuldet.

    Spitz betrachtet kann sie in den heutigen Negativzinszeiten sogar davon profitieren, weil sie für diese Betr#ge auf ihren Konten keine Strafzinsen mehr zahlen muss.

    berghaus 13.09.17

    Und nun noch mal die steuerliche Betrachtung im Falle, dass das Konto wieder auflebt und so getan wird, als wenn nichts gewesen wäre.

    Es war aber doch was:

    Im Moment der (unzulässigen) Abrechnung des Kontos wurden von der Summe der bis dahin im Laufe des Jahres angefallenen Basiszinsen und den gesamten Bonuszinsen die Abgeltungsteuer, die Kirchensteuer und der Soli ans Finanzamt abgeführt. Das läßt sich nicht rückgängig machen.

    Wer bei den Kapitalerträgen noch Freibeträge (von 801/1602) übrig hatte, hat die Steuerbescheinigung der Bausparkasse (hoffentlich) bei der Steuererklärung eingereicht und die abgeführten Steuern ganz oder teilweise wiederbekommen.

    Nun ist die Frage, wie der nächste Kontoauszug damit umgeht.
    Ob der Anteil der (abgeführten) Steuern an den Basiszinsen errechenbar ist und im Auszug erscheint.

    Die Bonuszinsen werden ja wieder im Hintergrund geführt. Dort fehlt aber der davon abgeführte Steueranteil.

    Bei der Schlußabrechnung (nach Annahme der Zuteilung und Verzicht auf das Darlehen) müsste dann von den gesamten Bonuszinsen plus den in dem Jahr gutgeschriebenen Basiszinsen wieder die Steuern berechnet und die schon gezahlten/abgeführten Steuern in Abzug gebracht werden.

    Wenn das man gut geht!
    Ich lass mich aber gerne berichtigen!

    Es wird dann Fälle geben, in denen die Aufteilung der Abführung der Steuren auf zwei Jahre von Vorteil war, weil man zweimal Freibeträge ausschöpfen konnte, es sei denn die Bausparkasse findet einen Weg, das Geld für sich abzuschöpfen. (z.B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung ^^^^ !)

    berghaus 13.09.17

    Ja, da kommt ja Freude auf!

    Mein Fall liegt genauso, ich habe die Schecks nicht eingelöst.

    Da das Schreiben des BHW eine 'Antwort' ist, nehme ich an, dass die Bausparkasse nur nach Aufforderung den Bausparvertrag wieder aufleben lässt und nicht generell.

    Was hatten Sie geschrieben?

    Wenn nun die Regelsparbeiträge eingefordert werden, stellt sich die Frage, ob die bisherigen Einzahlungen nicht ausreichen, um die gesamte Sparzeit damit abzudecken.

    Nach allem, was ich bisher dazu gelesen habe, muss man die Regelsparbeiträge nur zahlen, wenn rechnerisch gesehen Rückstände bestehen und auch dann nur, sagen wir mal, für 'unverjährte' oder 'unverwirkte' Zeiträume.

    Vielleicht ist das ganze ja auch eine Falle!

    Wenn nun rückwirkend ab 2015 die Regelsparbeiträge nachgezahlt werden, wird damit vielleicht die Bausumme überschritten und die Bonuszinsen sind futsch, weil "kein Darlehensanspruch mehr da ist, auf den man verzichten könnte."
    Seht mein erster Beitrag 520 und Dauerthema!

    berghaus 11.09.19