Hallo.
Ja, das Jahr des Rentenbeginns (der Rente insgesamt) entscheidet darüber, für welche Jahre die vorläufigen Durchschnittsentgelte verwendet werden. In der Konstellation für die Jahre 2022 und nachfolgend.
Zum Beginn der Vollrente wird der Steuerfreibetrag ermittelt, auf Basis der Prozente für das Jahr des Rentenbeginns (2023 = 82,5% dank Wachstumschancengesetz) und des späteren Rentenzahlbetrages.
Also alles richtig gemacht.
Der Kombiantrag macht nur Sinn, wenn ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen Teil- und Vollrente besteht, sprich der Wechsel in den nächsten ein bis drei Monaten erfolgt.