Beiträge von Referat Janders
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Ja, hier:
https://www.finanztip.de/vermoegenswirk…moegensbildung/Oder habe ich da etwas durcheinander gebracht?
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Moin Moin? Soviel Zeit hätte ich gerne!
Zu 1.:
Die Rentenversicherung nicht vergessen. Ein Lehrer ist grundsätzlich pflichtig. Besser am Anfang prüfen lassen und nicht später böse Überraschungen erleben.Zu 2.:
2019 wird die Grenze bei 445 Euro im Monat liegen. Aber auch wenn es drunter bleibt würde ich die Mitteilung an die Krankenkasse machen, ob relevant oder nicht, soll die Kasse feststellen.Zu 4.:
Es geht um den Gewinn, nicht um den Umsatz.Zu 5.:
Bei der Konstruktion hätte ich Bedenken.Insgesamt würde sich ein Besuch beim Steuerberater anbieten, aber vielleicht kommt auch noch mehr Meinung aus der Community.
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Ich glaube nicht, dass sich Telefonguthaben als Alternative zum Tagesgeld durchsetzen.
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Grundsätzlich wäre die volle Summe pflichtig. Die einzige Ausnahme, die mir jetzt spontan einfällt, wäre die, dass wenn der Vertrag teilweise alleine, also ohne den Arbeitgeber, bespart wurde und auch auf einen selbst umgeschrieben wurde, dass dann die Anteile, die auf der eigenen (Solo-)Sparleistung beruhen, nicht verbeitragt werden.
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Okay, dann ist es so, dass die Auszahlung einer bAV grundsätzlich kv-beitragspflichtig ist. Die Freigrenze wird aktuell eingehalten. Kommt die nächste bAV hinzu, dann wird die Freigrenze überschritten und beide bAVen werden beitragspflichtig, zumindest für den Zeitraum, in dem die ersten 10 Jahre nach Auszahlung sich überschneiden.
Daher klingt es schon sinnig, die Auszahlung der zweiten bAV auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 10 Jahre zu verschieben, sofern dies möglich ist.
Die Freigrenze dürfte 2025 voraussichtlich bei 176,25 Euro liegen, wenn wir die Anpassungsraten der letzten Jahre einfach fortschreiben.
Alles unter Berücksichtigung des Rechtsverständnisses, das ich am Sonntagvormittag habe.
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Hallo.
Wie besteht denn derzeit Krankenversicherungsschutz?
GKV:
Pflichtversicherung (KVdR)?
Freiwillige Versicherung?PKV?
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Wie bereits erwähnt, es ist ja keine Pflicht den Beitrag zu zahlen, aber zumindest überlegenswert. Bei der Überlegung kann auch herauskommen, dass der Beitrag verzichtbar ist.
Dabei muss man sehen, dass die Zahlung von 2000 Euro an Beiträgen einem (virtuellen) Einkommen von ca. 10.750 Euro entsprechen, was knapp 9 Euro an monatlichem Rentenplus bedeutet, mit Beitragszuschuss zur pKV etwa 9,75 Euro.
Ansonsten ist die Frage, ob man noch Wartezeitmonate für die Altersrente benötigt. Oder ob ohne die Zahlung von Pflichtbeiträgen der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gefährdet ist.
Die Frage, wie weit der Beginn der Altersrente entfernt ist, spielt auch eine Rolle.Im Zweifel kann man sich im Fall der Fälle (oder vorsichtshalber schon jetzt) durch die Rentenversicherung beraten lassen. (Kostet auch nix.)
So fünf Jahre vor der Rente kann sich auch allgemein beraten lassen. Das Flexirenten-Gesetzespaket macht da ja jede Menge Schandtaten in Sachen Ruhestandsgestaltung möglich.
Alle Klarheiten beseitigt?
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@muc hat es bereits erläutert, beim Rürup geht es nur um Steuerlast. Letztlich ist Rürup ja ein Vehikel für die, die bei Riester keine Förderung bekommen.
Und da muss ich ergänzen, dass Riester jene bedenken will, die unter den Modifikationen der Rentenformel leiden werden und sich dieses nicht aussuchen können, also diejenigen, die rentenversicherungspflichtig sind, bzw. denen in anderen Alterssicherungssystemen wirkungsgleiche Kürzungen drohen.
Ansonsten 100%ige Zustimmung.
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Okay, das las sich in dem Artikel etwas anders.
Aber wenn ein treusorgender AG auch dem Minijobber VL zahlt, dann müsste der Minijobber der Arbeitnehmersparzulage wegen eine Steuererklärung abgeben, würde die Zulage aber bekommen?
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Wenn es nur darum geht, steuermindernd Geld in die Rentenversicherung zu pumpen, dann kann man auch nach Rentenbeginn noch freiwillige Beiträge leisten. Knapp 14.500 Euro im Jahr wären da möglich.
Selbst nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann man noch freiwillige Beiträge zahlen, sofern man keine Vollrente bezieht. Man müsste im Zweifel im Zahlungszeitraum auf 1% der Rente verzichten.
Jetzt ist natürlich die Frage, ob man im Rentenbezug eine derart hohe Steuerlast hat, dass sich der ganze Zinnober auch lohnt.
Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden.
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Ich fühle mich missverstanden.
Mir geht es nur um die Voraussetzungen für die staatlichen Zulagen.
Die VL sind mir da (erst einmal) egal.
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Ich meinte es losgelöst von den VL eines Arbeitgebers.
Also wenn ich einen Fondssparplan habe und mein zu versteuerndes Einkommen nicht zu hoch ist, dann gibt mir Vater Staat zu meinen 400 Euro noch 80 Euro dazu.
Nur weil der Titel dieser bis zu 80 Euro "Arbeitnehmersparzulage" ist, müsste ich für den Anspruch doch Arbeitnehmer sein.
Wenn ich im Januar zuletzt gearbeitet habe (und jetzt studiere oder was auch immer mache) dann müsste ich im Dezember doch die 400 Euro voll machen können und käme dann noch zu den 80 Euro Zulage.
Wenn das klappt, wie läuft das dann im Folgejahr? Reicht dann ein Einsatz als studentische Aushilfe für den Anspruch auf die Zulage? Oder ein Minijob? Oder Bundesfreiwilligendienst?
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Eine kleine Frage hätte ich da noch:
Bei der Arbeitnehmersparzulage geht es ja um Arbeitnehmer, aber wie ist der Arbeitnehmer da definiert?
Reicht es aus, im Jahr einen Tag gearbeitet zu haben? Auch geringfügig und somit generell pauschal versteuert? Oder muss man mindestens einen Euro an Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit haben?
Ich meine mich (äußerst) dunkel zu erinnern, dass ich damals Zulagen zu meinem Bausparvertrag bekommen zu haben, aber das war im letzten Jahrtausend, heute kann es ja ganz anders aussehen.
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http://m.spiegel.de/karriere/witwe…-a-1243095.html
Unerfreulich.
Sollte man im Blick haben, wenn man die Vorsorge plant.
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Naja, aus versteuertem Einkommen wird da eigentlich nichts bezahlt.
Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, anders ausgedrückt: es erhöht die Steuerlast auf andere Einkommen.
Aber dass der AG die Pauschalsteuer zusätzlich zum Beitrag in die Direktversicherung erstattet bekommen will, erscheint mir dennoch nicht richtig.
Wenn der Beitrag nicht aus umgewandeltem Entgelt gezahlt wird (weil Sie die Summe erstatten), dann entfällt nach meinem Verständnis die Grundlage für die Pauschalversteuerung. Somit müsste zwar die Pauschalsteuer erstattet werden, aber nicht von Ihnen, sondern vom Finanzamt.
Das ist jetzt aber eher Bauchgefühl zu später Stunde. Es mag sein, dass ich da etwas durcheinander gebracht habe. Aber ich denke, demnächst erbarmt sich ein Experte.
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Wenn ich mir den Paragraphen 240 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter) anschaue, so ist der ziemlich eindeutig. Im Fall der Fälle würde ich von der Beitragspflicht der Zahlungen ausgehen. Eine Ausnahme ist mir da nicht bekannt.
Vielleicht sieht das jemand anders?
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Also Leute, so langsam müsst Ihr alle anfangen zu kaufen, ansonsten haut meine Prognose nicht hin.