
Viele Bankkunden warten noch immer auf die Erstattung ihrer Kontogebühren, denen sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom April 2021 nie zugestimmt hatten (Az. XI ZR 26/20). So auch ein Finanztip-Leser aus Baden-Württemberg, der uns geschrieben hat. Er kassierte zunächst eine Abfuhr von seiner Sparkasse, schaltete die Schlichtungsstelle ein und erzielte Anfang Januar einen Teilerfolg: Die Sparkasse soll zwei Drittel der eingeforderten Gebühren zurückzahlen, rund 80 Euro. Sie kann den Vorschlag des Schlichters annehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Bemerkenswert: Die Schlichtungsstelle in Stuttgart ändert damit ihre Praxis. Bisher hatte sie alle Beschwerden abgelehnt. Nun positioniert sie sich klar. Sie hält den Einwand der „Dreijahreslösung“, den nahezu alle Banken und Sparkassen regelmäßig vortragen, für sehr zweifelhaft. Mit diesem Einwand rechnen Banken die Erstattung klein, indem sie nur Preiserhöhungen der vergangenen drei Kalenderjahre berücksichtigen. Warum das nicht in Ordnung ist, erklären wir im Ratgeber (in Frage 4).
Die Front der Banken und Sparkassen bröckelt. Bis zu einer gerichtlichen Klärung verspielen sie viel Vertrauen bei ihren Kunden. Die Erfahrung unseres Lesers zeigt, dass es sich lohnen kann, zur Schlichtungsstelle zu gehen, wenn die Bank nicht zahlen will. Allerdings unterstützen Sparkassen-Schlichter in anderen Bundesländern nach wie vor die Linie der Sparkassen. Dann bleibt Dir nur noch der Gang vor Gericht. Dabei helfen Rechtsdienstleister wie Gansel/Spreefels oder Justify.
Schreib uns Deine Erfahrungen!
Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.
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Die Spk. Bochum will nur die Kontogeb. in Höhe von 35€ zurückzahlen, wenn ich den Rückmeldebogen unterschreibe, womit sämtliche Ansprüche, Einreden sowie Einwendungen mit dem Urteil des BGH v. 27.04.’21, XI ZR 26/20 abgegolten u. erledigt sind. Auch steuerliche Auswirkungen sind durch diese Vereinbarungen abgegolten u. erhöhen nicht den zu zahlenden Betrag. Den Rückmeldebogen habe ich mit diesen Aussagen durchgestrichen und unterschrieben der Spk. Bochum zugestellt. Es wird nicht akzeptiert und zahlen Betrag nicht aus, da ich keine Passagen in dem Schreiben durchstreichen darf.
Der Schriftverkehr läuft seit Ende 2020. Ich habe ein längeres Schreiben mit Paragraph 812 BGB, 818 Abs.1 BGH sowie Grundsatzurteil Nr.1 Abs.2, Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken u. Nr. 2 Abs. 1-3, 17 Abs.6 AGB-Sparkassen, in dem Schreiben aufgeführt. Auch habe ich die Kreditkartenerhöhung in Höhe von 66€ mitgeteilt. Jetzt wurde mir der Rückmeldebogen mit einer Frist zugestellt, und wenn ich es nicht so akzeptieren, ist die Angelegenheit für die Spk. Bochum dann erledigt, und es wird nichts ausbezahlt. Auch in den vorherigen Schreiben habe ich mitgeteilt, dass ich es nicht verstehe, dass ich für 35€ öfters das Beschwerdemanagement anschreiben muss, und bereits mehrmals ausführlich mitgeteilt hatte, und ein viel zu grosser Aufwand für 35€ entsteht. Es wird nicht akzeptiert! PWas kann ich unternehmen, um zu meinem Recht zu kommen und die Spk. Bochum damit nicht durch kommt? Möchte jedoch nicht für 35€ gerichtlich vorgehen. Auch die Verbraucherzentrale teilte mir mit, dass die Spk. Bochum dafür bekannt ist. Soll ich mich an die BAFIN wenden, für diesen geringen Betrag? ….was kann ich noch mitteilen, um die Spk. Bochum zur Auszahlung zu bewegen.
Kann ich den Rückmeldebogen unterschreiben, mit dem Vermerk, unter Vorbehalt?
Es wäre sehr nett, wenn Sie mir helfen können. Ich möchte nicht, dass die Spk. Bochum es den Kunden so schwer macht.
Mit freundlichen Grüßen
E. Berge