Verbraucherschlichtungsstellen, Ombudsmänner & Ombudsfrauen So kommst Du schnell und günstig zu Deinem Recht
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
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Ärger mit dem Riester-Banksparplan, eine unverhältnismäßig hohe Handyrechnung oder keine Entschädigung bei einem verspäteten Flug: Kannst Du Dich mit Deinem Versicherer, Mobilfunkanbieter oder der Airline nicht einigen, kannst Du vor Gericht ziehen. Doch das ist langwierig, teuer und der Ausgang ist ungewiss. Eine für Dich kostenlose Alternative bieten Schlichtungsstellen. Wir erklären Dir, welche Schlichtungsstellen es gibt, wie ein Schlichtungsverfahren funktioniert und welche Vorteile ein Schlichtungsantrag hat.
In Deutschland existieren derzeit 28 anerkannte Schlichtungsstellen aus verschiedenen Branchen und eine allgemeine Schlichtungsstelle, die für all das zuständig ist, was die Spezial-Schlichtungsstellen nicht abdecken. Die nennt sich Universalschlichtungsstelle. Wir haben die wichtigsten Verbraucher-Schlichtungsstellen in einer Tabelle für Dich zusammengestellt. Die Tabelle ist in alphabetischer Reihenfolge sortiert. Besonders viele Schlichtungsstellen gibt es für Finanzdienstleistungen.
Schlichtungsstelle | Bereich | Unternehmen und Info |
---|---|---|
Architekten- und Ingenieurleistungen - Verbraucherschlichtungsstelle | Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren | Träger der Schlichtungsstelle: Gütestelle Honorar- und Vergaberecht |
Bausparen - Schlichtungsstelle | Bausparverträge mit privaten Bausparkassen | teilnehmende Unternehmen, Schlichtungsantrag |
Energie - Schlichtungsstelle bei der Bundesnetzagentur | Strom- und Gasverträge | Schlichtungsantrag |
Immobilien - Ombudsmann | Bauvertrag, Bauträgervertrag, Grundstückkaufvertrag | teilnehmende Unternehmen, Schlichtungsantrag |
Investmentfonds - Ombudsstelle | Finanzdienstleistungen, Wertpapiere | teilnehmende Unternehmen, Schlichtungsantrag |
Investmentvermögen und Sachwerte - Ombudsstelle | geschlossene Fonds und geschlossene Investmentvermögen | teilnehmende Unternehmen, Schlichtungsantrag |
Luftverkehr - behördliche Auffangschlichtungsstelle | Flugreisen | Schlichtungsantrag |
Nahverkehr - Schlichtungsstelle | Straßenbahn, Bus, Taxi | Schlichtungsantrag |
öffentliche Banken - Verbraucherschlichtungsstelle (VÖB) | Konto, Kredit, Sparen, Finanzdienstleistungen | teilnehmende Banken |
Post - Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur | Post und Kurierdienste | Schlichtungsantrag |
private Banken - Bankenombudsmann | Konto, Kredit, Sparen, Finanzdienstleistungen | teilnehmende Banken, Schlichtungsantrag |
private Kranken- und Pflegeversicherung - PKV-Ombudsmann | private Krankenversicherung und Pflegeversicherung | teilnehmende Banken, Schlichtungsantrag |
Rechtsanwaltschaft - Schlichtungsstelle | anwaltliche Beratung | Schlichtungsantrag |
Reise & Verkehr - Schlichtungsstelle | Flugreisen, Bahnreisen, Busreisen, Schiffsreisen und Pauschalreisen | Schlichtungsantrag |
Sparkassen - Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen und Giroverband | Konto, Kredit, Sparen, Finanzdienstleistungen | teilnehmende Sparkassen, Schlichtungsantrag |
Sparkassen Baden-Württemberg - Schlichtungsstelle | Konto, Kredit, Sparen, Finanzdienstleistungen | teilnehmende Sparkassen |
Telekommunikation - Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur | Festnetz, Mobilfunk, Internetdienste | Schlichtungsantrag |
Umzug - Schlichtungsstelle der AMÖ | Umzug | Schlichtungsantrag |
Universalschlichtungsstelle des Bundes | alle Wirtschaftsbereiche, für die es keine Spezialschlichtung gibt | Schlichtungsantrag |
Versicherungen - Versicherungsombudsfrau | Versicherungsverträge | teilnehmende Versicherer |
Volksbanken und Raiffeisenbanken - BVR-Kundenbeschwerdestelle | Konto, Kredit, Sparen, Finanzen | teilnehmende Banken, Schlichtungsantrag |
Quelle: Bundesamt für Justiz (Stand: November 2024)
Wichtig: Bevor Du Dich an eine Schlichtungsstelle wenden kannst, musst Du vorher immer selbst versuchen, Dein Anliegen mit dem Unternehmen zu klären. Erst wenn das gescheitert ist oder sich niemand zurückmeldet, kannst Du Dich an die entsprechende Schlichtungsstelle wenden.
Eine Schlichtungsstelle hilft Dir immer dann, wenn Du Ärger mit einem Unternehmen hast und allein nicht weiterkommst. Etwa weil sich das Unternehmen gar nicht meldet oder Deine Ansprüche ablehnt. Dazu drei kurze Beispiele:
Du zahlst seit Jahren in einen Bausparvertrag ein. Dann erfährst Du von einem Urteil des Bundesgerichtshofs, der die Gebühren in der Ansparphase für unzulässig erklärt hat. Dementsprechend forderst auch Du Deine Gebühren zurück. Doch die Bausparkasse wehrt ab und behauptet, das Urteil hätte für sie keine Bedeutung. Und nun?
Dein Flug wurde kurzfristig gestrichen. Du musstest einen Ersatzflug nehmen und kommst viel später am Urlaubsort an als geplant. Du versuchst wegen des Ärgers von der Airline eine Entschädigung wegen Flugannullierung zu bekommen, doch die Airline blockt ab. Grund für den Flugausfall sei ein schwerer Sturm gewesen und dafür könne sie nichts. Was jetzt?
Du hast eine Hausratversicherung abgeschlossen und darüber auch Dein Fahrrad gegen Diebstahl versichert. Du hast das Fahrrad am Abend hinter dem Haus verschlossen abgestellt und am Morgen war es weg. Aber Du bist zum Glück versichert. Doch die Versicherung zahlt nicht, weil Dein Grundstück nicht ganz durch einen Zaun eingefriedet sei. Das siehst Du anders. Wie weiter?
In diesen drei Beispielen ist die entsprechende Schlichtungsstelle ein guter Ansprechpartner. So hast Du die Möglichkeit, die Entscheidung des Unternehmens rechtlich überprüfen zu lassen, ohne gleich zu einem Gericht zu müssen. Das Versprechen ist: ein einfacher Zugang zu Deinem Recht.
Es gibt aber auch Grenzen. Nicht immer funktioniert die außergerichtliche Streitbeilegung. Ist ein Unternehmen nicht daran interessiert, einen Konflikt außergerichtlich zu lösen, kann die Schlichtungsstelle das Unternehmen auch nicht zur Teilnahme verpflichten. Dann bleibt Dir nur der Klageweg.
Den Antrag auf Schlichtung findest Du online auf der jeweiligen Internetseite der entsprechenden Schlichtungsstelle oder in unserer Tabelle oben. Du kannst das Beschwerdeformular aber auch per Brief oder E-Mail versenden. Mündlich oder telefonisch kannst Du keine Schlichtung beantragen.
Welche Schlichtungsstelle zuständig ist, findest Du auf der Website des Unternehmens. Denn jedes Unternehmen muss Dich auf seiner Website oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren – und zwar leicht zugänglich, klar und verständlich (BGH, 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18 und VIII ZR 263/18). Ansonsten kannst Du auch bei der entsprechenden Schlichtungsstelle einen Blick auf die teilnehmenden Unternehmen werfen. Die Links dazu findest Du auch in unserer Tabelle weiter oben. Nimmt das Unternehmen, über das Du Dich beschweren willst, am Schlichtungsverfahren teil, kannst Du die Schlichtungsstelle einschalten.
Achte darauf, den Antrag vollständig auszufüllen. Du solltest den Sachverhalt so detailliert wie möglich schildern. Sende auch gleich alle notwendigen Unterlagen mit – Verträge, Rechnungen oder den bisherigen E-Mail-Verkehr mit dem Unternehmen.
Nach Eingang der Unterlagen überprüft die Schlichtungsstelle, ob sie zuständig und die Beschwerde zulässig ist. Außerdem kontrolliert sie die Unterlagen auf Vollständigkeit. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, leitet die Stelle den Antrag weiter an den Antragsgegner und bittet diesen um Stellungnahme.
Ist das Unternehmen an einer gütlichen Einigung interessiert, wird das eigentliche Schlichtungsverfahren eröffnet. Die Schlichtungsstelle prüft den Sachverhalt. Sowohl der Antragsteller oder die Antragsstellerin – in diesem Fall also Du – als auch die Gegenseite bekommen Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.
Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erlässt ein fachkundiger Ombudsmann oder eine Ombudsfrau einen Schlichtungsspruch.
Danach haben Du und das Unternehmen sechs Wochen Zeit, um zu überlegen, ob sie das Ergebnis annehmen wollen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle beiden Parteien mit, ob eine Einigung erzielt werden konnte oder nicht.
Ein Schlichterspruch ist grundsätzlich nicht bindend. Du entscheidest selbst, ob Du den Vorschlag des Schlichters annimmst oder nicht. Bist Du mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kannst Du es ablehnen und dann Deine Rechte weiter vor einem Gericht klären lassen.
Auch das Unternehmen ist nicht an den Schlichterspruch gebunden. Das kann überraschend sein, wenn der Schlichter dem Antragsteller Recht gibt, das Unternehmen dann aber ablehnt. In einer solchen Situation kannst Du Dein Recht weiterverfolgen, indem Du eine Klage mit dem entsprechenden Kostenrisiko bei einem Gericht einreichst.
Keine Regel ohne Ausnahme: Manchmal sind Schlichtungssprüche für Unternehmen doch bindend. Wenn Versicherungsunternehmen oder private Banken am Schlichtungsverfahren teilnehmen, müssen sie sich an den unterbreiteten Vorschlag der Versicherungsombudsfrau beziehungsweise des Bankenombudsmanns halten, sofern ein bestimmter Streitwert nicht überschritten wird. Bei den privaten Banken liegt der bei 10.000 Euro. Näheres dazu liest Du im Kapitel zu den Branchenschlichtungsstellen.
Der größte Vorteil: Ein Schlichtungsverfahren kostet Dich nichts. Prozess-, Gerichts- oder Anwaltskosten spielen also keine Rolle. Besonders hilfreich ist eine Schlichtung für Dich, falls Du keine Rechtsschutzversicherung besitzt. Du trägst nur die Kosten für Porto, Kopien oder Telefonate.
Schlichtungsverfahren sind weniger komplex und zeitintensiv als ein Gerichtsverfahren. Den Antrag auf Streitbeilegung kannst Du einfach online bei der zuständigen Stelle einreichen. Du benötigst dazu keine anwaltliche Unterstützung.
Der Schlichtungsprozess ist nach durchschnittlich 90 Tagen beendet und erstreckt sich nicht über mehrere Jahre, wie das bei Gerichtsverfahren vorkommen kann. Bei komplexen Fällen oder bei Überlastung der Schlichtungsstelle kann es auch länger dauern.
Die Schlichterinnen und Schlichter sind sachkundig, institutionell unabhängig und neutral – oft ehemalige Richterinnen und Richter oder Professorinnen und Professoren.
Ein weiterer Pluspunkt von Schlichtungsverfahren: Du kannst mit Deinem Antrag auf Schlichtung die Verjährung Deiner Ansprüche aufhalten. Nach dem Gesetz verjähren die meisten Ansprüche nach drei Jahren zum Jahresende. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gestoppt, sobald die Schlichtungsstelle das Verfahren eröffnet hat. Erst sechs Monate nach beendeter Schlichtung läuft die Verjährungsfrist weiter (§ 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB).
Das ist besonders interessant, wenn die Gerichte sich nicht einig sind und unterschiedlich urteilen. Bis dann der Bundesgerichtshof entscheidet, können Jahre vergehen. Um Deine Ansprüche zu wahren und damit Du kein Problem mit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren bekommst, kannst Du ein Schlichtungsverfahren einleiten. Dann bist Du auf der sicheren Seite ohne das Kostenrisiko, einen Gerichtsprozess zu verlieren.
Leitest Du kein Schlichtungsverfahren ein, dann verjähren Deine Ansprüche. Das bedeutet, dass Du von Deiner Forderung nichts mehr bekommst. Oder Du müsstest auf anderem Weg die Verjährung stoppen. Dazu könntest Du auch ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dann verjähren Deine Ansprüche auch nicht, es fallen allerdings abhängig von der eingeklagten Summe Gerichtgebühren an. Wie Du ansonsten die Verjährung aufhalten kannst, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Verjährung.
Für Kunden von Banken, Versicherungen oder Energieversorgern gibt es spezielle Verbraucherschlichtungsstellen. Sie bringen das entsprechende Fachwissen aus der jeweiligen Branche mit, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Wir stellen Dir die Tätigkeit der acht wichtigsten Spezial-Schlichtungsstellen vor.
Der Versicherungsombudsmann e.V. hat zum ersten Mal im Jahr 2024 mit Prof. Sybille Kessal-Wulff eine Frau zur Ombudsfrau berufen. Ob eine nicht gewährte Versicherungsleistung, ein unrechtmäßig in Rechnung gestelltes Entgelt oder eine falsche Kfz-Schadenfreiheitsklasse – die Versicherungsombudsfrau vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen aus dem Bereich der Privatversicherungen. Dazu gehören unter anderem die Lebensversicherung, die Hausratversicherung und die Kfz-Versicherung.
Damit sich die Ombudsfrau um Dein Anliegen kümmern kann, muss Dein Versicherungsunternehmen Mitglied der Versicherungen sein. Im Oktober 2024 waren das immerhin 316 Unternehmen. Das sind fast 20 Unternehmen mehr als im Vorjahr. Ein Zeichen dafür, dass die Schlichtungsstelle für Versicherungsfragen in der Versicherungsbranche sehr anerkannt ist und Du Dich höchstwahrscheinlich auch mit Deinem Versicherungsproblem an diese Verbraucherschlichtungsstelle wenden kannst.
Die Ombudsfrau für Versicherungen kann die angeschlossenen Mitglieder, also die Versicherungsunternehmen, bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro zur Leistung verpflichten, wenn sie Deine Ansprüche als Versicherter für gerechtfertigt hält. Darüber hinaus gibt sie lediglich Empfehlungen ab. Versicherungsvermittler wie Makler oder Vertreter müssen sich nicht an das Urteil des Ombudsmannes halten. Auch für Dich als Verbraucher bleibt die Entscheidung stets unverbindlich.
Im Jahr 2023 gingen insgesamt rund 18.000 zulässige Anträge beim Versicherungsombudsmann ein. Der häufigste Streitgegenstand betraf die Lebensversicherung mit rund 2.900 Fällen, gefolgt von der Rechtsschutzversicherung und der Kfz-Kasko-Versicherung. Über 50 Prozent der Beschwerden hatten Erfolg, sofern sie nicht die Lebensversicherung betrafen. Es kann sich also durchaus lohnen, die Schlichtungsstelle anzurufen.
Weitere Informationen findest Du auf der Website des Versicherungsombudsmanns e.V.
Bist Du mit der Beitragserhöhung Deiner privaten Krankenversicherung (PKV) nicht einverstanden oder streitest Du um die Erstattung medizinischer Behandlungsmaßnahmen, kannst Du Dich an den PKV-Ombudsmann wenden. Er vermittelt bei Konflikten zwischen Versicherten und privaten Krankenversicherungen sowie Versicherungsvermittlern oder -beratern.
2023 gingen rund 5.400 Anträge ein. Auch wenn die Teilnahme am Verfahren für das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtend und die Entscheidung des Streitschlichters nicht bindend ist, konnte er in knapp 1.000 Fällen erfolgreich schlichten. Im Vergleich zum Vorjahr nahmen die Anträge zur Überprüfung von Beitragsanpassungen ab. Am häufigsten wandten sich Versicherte an den Ombudsmann, weil bestimmte Arznei- und Heilmittel von der privaten Krankenversicherung nicht bezahlt wurden.
Welche Versicherungsunternehmen Mitglied beim Ombudsmann sind, kannst Du einer Liste entnehmen.
Wichtig: Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es keine Schlichtungsstelle, die zwischen der Kasse und den Patienten schlichtet. Für Beschwerden ist das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) zuständig. Du kannst für Deine Beschwerde dieses Formular verwenden. Das Amt prüft dann, ob die Krankenkasse die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat, zum Beispiel ob sie zeitnah und korrekt entschieden hat. Die Behörde kann aber nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten – das hilft Dir im konkreten Fall meist nicht weiter. Dazu musst Du Widerspruch gegen den Bescheid Deiner Kasse einlegen. Was Du dabei beachten musst sowie einen Musterwiderspruch, findest Du im Ratgeber Widerspruch Krankenkasse.
Wenn Dir Deine Bank einen Dispokredit verweigert, zu hohe Kontoführungsgebühren berechnet oder Dich in Anlagefragen falsch beraten hat, ist der Bankenombudsmann der richtige Ansprechpartner für Deine Beschwerde. Der Ombudsmann der privaten Banken schlichtet bereits seit mehr als 25 Jahren zwischen Bankkunden und privaten Bankinstituten.
Im Jahr 2023 wandten sich rund 12.370 Verbraucher an den Bankenombudsmann. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Zahl der Anträge mehr als verdoppelt. Dabei beschwerten sich sehr viele Kunden über Probleme beim Online-Banking, die dazu führten, dass Kunden kurzfristig nicht auf ihre Konten zugreifen konnten. 960 Streitigkeiten betrafen das Wertpapiergeschäft, etwa eine verzögerte oder fehlerhafte Depotübertragung, die Erhebung von Depotführungsentgelten oder Provisionen. In etwa 1.160 Fällen unterbreitete der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag; in rund 720 Fällen endete das Verfahren damit, dass die Parteien den Vorschlag annahmen.
Die Entscheidungen des Ombudsmannes sind bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro bindend für Banken. Darüber hinaus spricht er lediglich Empfehlungen aus. Als Verbraucher musst Du Dich nie an den Schlichtungsspruch halten. Solltest Du unzufrieden sein mit dem Ausgang des Verfahrens, kannst Du immer noch gegen die Bank klagen.
Bei Ärger rund um die Reise kannst Du Dich an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr wenden. Die Schlichtungsstelle benannte sich in diesem Jahr um. Bisher war sie bekannt als Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP).
Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr schlichtet bei allen Streitigkeiten rund um Bus, Bahn, Flugzeug, Schiff und Pauschalreise. Damit die Schlichtungsstelle auch in Deinem Fall tätig werden kann, muss das Verkehrsunternehmen Mitglied im Trägerverein sein. Eine Auflistung aller rund 350 Mitglieder findest Du auf der Homepage der Schlichtungsstelle.
2023 gingen bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr knapp 40.000 Anträge ein. Rund 85 Prozent der Schlichtungsanträge betrafen Flugreisen. Besonders erfreulich für die Antragsteller ist die Streitbeilegungsquote. In über 85 Prozent aller Fälle ließ sich eine außergerichtliche Einigung erzielen. Aber die Unternehmen müssen dem Schlichtungsvorschlag nicht zustimmen.
Treten beispielsweise nach einer Operation Komplikationen auf, fragt sich der Patient vielleicht, ob ein Behandlungsfehler dafür ursächlich ist. Bei der Klärung dieser Frage helfen die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern.
Je nach Region oder Bundesland ist eine andere Ärztekammer beziehungsweise Gutachterkommission zuständig. An wen genau Du Dich wenden musst, ist der Internetseite der Bundeärztekammer zu entnehmen.
Hast Du Dich anwaltlich vertreten lassen, befürchtest aber, dass der Anwalt oder die Anwältin Dir eine zu hohe Summe in Rechnung gestellt hat, bist Du bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft richtig. Diese wird beispielsweise bei Gebührenstreitigkeiten aktiv und versucht zwischen Rechtsanwälten und ehemaligen Mandanten zu vermitteln. Auch für Schadensersatzforderungen gegen Rechtsanwälte ist die Schlichtungsstelle zuständig, wenn die Kanzlei zum Beispiel eine Frist versäumt hat oder den Mandanten nicht richtig über die Erfolgsaussichten aufgeklärt hat. Die Schlichtungsstelle ist neutral und unabhängig.
2023 sind bei der Schlichtungsstelle rund 900 Anträge eingegangen. In rund 360 Fällen unterbreitete die Schlichtungsstelle einen Vorschlag zur Schlichtung, wovon in 150 Fällen Anwalt und Mandant den Vorschlag der Stelle annahmen.
Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Damit es eröffnet werden kann, muss Dein Anwalt oder Deine Anwältin diesem vorab zustimmen. Außerdem ist der Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht bindend.
Die Bundesnetzagentur schlichtet in zwei verschiedenen Sparten: rund um die Telekommunikation, also bei Probleme beim Telefon und Internet, und im Postwesen.
Telekommunikation - Diese spezielle Stelle schlichtet Streitigkeiten zwischen Verbrauchern sowie Mobilfunk- und Festnetz-Anbietern. Wenn Deine Handyrechnung viel zu hoch ist, Du Probleme beim Anbieterwechsel hast oder Dein Telefonanschluss ohne vorherige Ankündigung gesperrt wird, kannst Du Dich an die Bundesnetzagentur wenden.
Im Jahr 2023 gingen bei der Agentur rund 2.300 Schlichtungsanträge ein. Dabei wandten sich Verbraucher wegen Vertragsangelegenheiten an die Netzagentur. In rund 1.000 Fällen ließ sich eine Einigung erzielen. Unternehmen sind nicht verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Auch das Ergebnis ist nicht bindend.
Postwesen - Ist ein Päckchen auf dem Versandweg verloren gegangen oder wurde eine Postsendung beschädigt, versucht die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur zu schlichten. Sie nimmt die Beschwerden entgegen, bearbeitet die Anliegen der Verbraucher und bittet die beteiligten Postdienstleister um eine Stellungnahme, sofern sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Denn die außergerichtliche Streitbeilegung ist freiwillig.
Hat der Streitmittler einen Lösungsvorschlag erarbeitet, sind beide Seiten nicht verpflichtet, diesen anzunehmen. Als Verbraucher steht Dir immer noch der Klageweg offen.
2023 verzeichnete die Bundesnetzagentur rund 3.600 Anträge auf Schlichtung. Rund 80 Prozent der zulässigen Anträge betrafen die Deutsche Post DHL. Dabei ging es oft um den Verlust von Paketen, aber auch um beschädigte Sendungen. Von den Anträgen konnten etwa 700 durch eine gütliche Einigung beigelegt werden.
Die Schlichtungsstelle Energie wird gemeinsam getragen vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und den Verbänden der Energiewirtschaft. Sie kann bei Streitigkeiten zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Strom- oder Gasunternehmen helfen. Im Gegensatz zu vielen anderen Unternehmen sind die Energieversorger, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsempfehlung ist allerdings nur bindend, wenn die Beteiligten sie annehmen.
Im Jahr 2023 sind bei der Stelle etwa 25.000 Fälle eingegangen, eine deutliche Steigerung zum Vorjahr, in welchem die Schlichtungsstelle mit 18.000 Anträgen bereits sehr viel zu tun hatte. Das hängt mit der Energiekrise zusammen. Häufige Beschwerdegründe waren Preiserhöhungen und Schadensersatzansprüche. Es ging aber auch oft darum, dass sich Verbraucher über die Berechnung der Verbrauchsprognosen beschwerten oder die Umsetzung der Preisbremsen Probleme bereitete. In rund 70 Prozent der Verfahren gab es eine gütliche Einigung.
Die Universalschlichtungsstelle ist für Dich dann wichtig, wenn für Dein konkretes Problem keine spezielle Schlichtungsstelle zuständig ist. Dann kannst Du Dich an die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden. Mit dieser Aufgabe ist seit 1. Januar 2020 das Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl betraut (§ 29 VSBG ff.).
Die Universalschlichtungsstelle kannst Du Dir als Auffang-Schlichtungsstelle vorstellen. Immer dann, wenn keine andere Schlichtungsstelle zuständig ist, bist Du bei der Universalschlichtungsstelle richtig. Falls Du nicht weißt, ob es für Deinen Fall eine Spezialschlichtungsstelle gibt, kannst Du Dich zuerst an die Universalschlichtungsstelle wenden. Sie hilft Dir und lotst Dich durch die Zuständigkeiten der verschiedenen branchenspezifische Stellen. Sollte die Universalschlichtungsstelle für Deinen Fall nicht zuständig sein, teilt sie Dir das mit und verweist Dich an die entsprechende Einrichtung.
Antragsberechtigt sind alle EU-Bürger sowie Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der EWR umfasst dabei die 28 Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Antragsgegner sind Unternehmen oder Firmen mit Sitz in Deutschland. Befindet sich das Unternehmen an einem Standort außerhalb von Deutschland, kann die Universalschlichtungsstelle nicht tätig werden. Dann kannst Du Dich eventuell an eine andere Schlichtungsstelle im europäischen Ausland wenden. Die Adressen findest Du auf der Website der Europäischen Kommission.
Und es gibt weitere Einschränkungen: Der Streitwert darf 50.000 Euro nicht übersteigen.
Im Jahr 2023 gingen rund 2.800 Anträge bei der Universalschlichtungsstelle ein. Rund 56 Prozent blieben ergebnislos, weil sich das Unternehmen zum Beispiel nicht an der Schlichtung beteiligen wollte. In rund 370 Fällen konnte die Schlichtungsstelle eine Einigung zwischen Verbraucher und Unternehmen erzielen. In rund 750 Fällen lehnten die Streitschlichter die Eröffnung des Verfahrens ab, weil sie zum Beispiel nicht zuständig waren. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag bei weniger als 30 Tagen. Bei den Anträgen ging es besonders oft um Waren – um Haushaltsgeräte oder Möbel. Auch Dienstleistungen im Freizeitbereich waren oft Gegenstand der Schlichtung.
Weitere Informationen dazu, wie ein Schlichtungsantrag richtig eingereicht wird oder welche Dokumente mitgeschickt werden sollten, findest Du auf der Website der Universalschlichtungsstelle.