Bankgebühren zurückfordern Nicht jede Gebühr ist beim Girokonto erlaubt
Finanztip-Expertin für Bank und Kredit
Das Wichtigste in Kürze
Zum Girokonto gehören immer auch Gebühren, manchmal für das Konto, für die Karten oder das Geldabheben im Ausland.
Doch Banken dürfen nicht beliebig Gebühren berechnen, in vielen Fällen unzulässiger Gebühren existieren bereits Gerichtsurteile, auf die Du Dich berufen kannst.
Banken brauchen zudem Deine Zustimmung, wenn sie Gebühren einführen oder erhöhen wollen.
So gehst Du vor
Du kannst unzulässige Gebühren rückwirkend zurückfordern.
Weigert sich die Bank, kann die zuständige Schlichtungsstelle vermitteln.
Schraubt Deine Bank die Preise hoch, solltest Du über einen Kontowechsel nachdenken. Dabei hilft unser Girokontorechner.
Diese Neukundenprämien gibt es aktuell bei unseren Girokonto-Empfehlungen:
· Comdirect: 150 Euro
· ING: 150 Euro und 3,3 Prozent Tagesgeldzinsen
· C24 Smart: 75 Euro bei Kontoumzug
· Consorsbank: 50 Euro
Inhalt
Banken verlangen nicht nur für viele ihrer Leistungen Gebühren, sie erhöhen sie auch gern. Hinnehmen musst Du das nicht: Auch Banken machen Fehler, sie verlangen unzulässige Gebühren für ihre Leistungen oder übertreiben es mit den Preisen. Für Dich ist das die Chance, zu viel verlangte Gebühren zurückzukriegen.
Immer wieder urteilten Gerichte, dass bestimmte Bankgebühren nicht rechtmäßig waren. Ist zu Deinem Fall bereits ein Urteil gefallen, kannst Du Dich gegenüber Deiner Bank darauf berufen und Dein Geld zurückfordern. Hier einige Beispiele:
Erhöhung ohne Zustimmung - Banken brauchen Deine Zustimmung, wenn sie ihre Bedingungen oder Konditionen ändern. Fehlt diese Zustimmung, kannst Du Gebühren zurückfordern (BGH, 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20).
Die meisten Ansprüche aus diesem Urteilsspruch sind verjährt. Chancen hast Du nur wenn Deine Bank die Zustimmungsaufforderung nicht richtig umgesetzt hat. Außerdem laufen noch zwei Musterfeststellungsklagen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen die Berliner Sparkasse und gegen die Sparkasse Köln Bonn.
In den Klagen geht es um die sogenannte Drei-Jahres-Lösung. Mit der rechneten die Banken die Erstattungssummen klein. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu langjährigen Energielieferungsverträgen und übertrugen die Grundsätze auf Girokonten (BGH, 5. Oktober 2016, Az. VIII ZR 241/15). Sie erstatteten dementsprechend nur dann Geld, wenn sie in den letzten drei Jahren die Gebühren ohne Zustimmung erhöht hatten. Länger zurückliegende Preiserhöhungen blieben außen vor.
Im ersten Schritt hat die Verbraucherzentrale verloren. Das Berliner Kammergericht entschied zwar, dass die Berliner Sparkasse keine Gebühren ohne Zustimmung ihrer Kunden hätte einführen dürfen. Allerdings sah das Gericht kein Anrecht auf Rückzahlungen, die auf Änderungen vor 2018 zurückzuführen sind. Die Verbraucherzentrale prüft nun, ob sie in Revision gehen will (Urteil vom 27. März 2024, 26 MK 1/21).
Abhängig vom Ausgang dieser Klagen kannst Du womöglich weitere Gebühren von Deiner Bank zurückfordern. Wir halten Dich zu den Verfahren im Newsletter und in diesem Ratgeber auf dem Laufenden.
SMS-Tan - Wer beim Online-Banking das Handy nutzt, um sich die Transaktionsnummer per SMS zusenden zu lassen (SMS-Tan), muss dafür häufig Gebühren bezahlen.
Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken und Sparkassen nicht pauschal für jede SMS, mit der sie eine Tan verschicken, eine Gebühr kassieren dürfen (25. Juli 2017, Az. XI ZR 260/15). Sie dürfen nur dann eine Gebühr verlangen, wenn die Tan tatsächlich für eine Überweisung genutzt wurde.
Freistellungsaufträge - Bankgebühren für das Bearbeiten von Freistellungsaufträgen sind unzulässig. Mit ihnen können Verbraucher Kapitalerträge automatisch von der Steuer freistellen.
Für die Unzulässigkeit der Gebühr ist es egal, ob die Bank Aufträge nur verwaltet oder ob eine Änderung notwendig ist. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Fiskus Bank und Kunden dazu verpflichtet, einen Freistellungsauftrag abzugeben (15. Juli 1997, Az. XI ZR 269/96).
Nacherstellen von Kontoauszügen - Falls Du Dir einen Kontoauszug ein zweites Mal ausstellen lässt, müssen sich die Gebühren nach den tatsächlichen Kosten richten (BGH, 17. Dezember 2013, Az. XI ZR 66/13). Wenn die Kosten sich abhängig vom Zeitraum unterscheiden, dürfen die Banken nicht pauschal den gleichen Betrag verlangen. Die ersten Kontoauszüge müssen kostenlos sein, Porto darf allerdings berechnet werden.
Unaufgefordertes Zusenden von Kontoauszügen - Banken dürfen keine Gebühren verlangen, falls sie Dir unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Es fehlt jedoch eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Bank in solchen Fällen Porto verlangen darf ( LG Frankfurt/Main, 8. April 2011, Az. 2-25 O 260/10).
Kontoüberziehungen - Die Banken dürfen zusätzlich zum höheren Zins keine Bearbeitungsgebühren verlangen, falls Kunden ihr Konto überziehen (OLG Hamm, 21. September 2009, Az. 31 U 55/09).
Auch nicht zulässig sind Strafgebühren, die beim Überweisen von einem überzogenen Girokonto anfallen. Da der Kunde schon höhere Zinsen zahlt, sei das Risiko der Bank bereits abgedeckt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. August 2012, Az. 23 U157/09).
Pauschale beim Überziehungskredit - Kunden müssen keine pauschalen Mindestgebühren für das Überziehen des Dispos bezahlen. Durch eine solche Gebühr wird das Überziehen von geringen Summen wesentlich teurer als der eigentliche Überziehungszinssatz (BGH, 25. Oktober 2016, Az. XI ZR 9/15, XI ZR 387/15).
Nachforschung bei Überweisungen - Falls Banken bei der Überweisung einen Fehler machen, dürfen sie keine Gebühren verlangen, wenn das Geld nicht beim Empfänger ankommt. Machen dagegen Kunden etwas falsch, geben sie zum Beispiel die Kontonummer falsch an, kann die Bank Entgelte festlegen.
Kontokündigung - Das Kündigen eines Girokontos muss kostenlos sein.
Übertragen von Restguthaben - Wenn Du Dein Girokonto kündigst, fallen keine Bankgebühren für das Übertragen vom Guthaben auf das neue Konto an (OLG Jena, 8. Januar 2015, Az. 1 U 541/14).
Kündigen von Karten - Wer die Jahresgebühren bei Kreditkarten schon bezahlt hat und dann den Vertrag kündigt, kann die Kosten anteilig zurückfordern. Ausnahmen gelten bei festen Laufzeiten (OLG Frankfurt/Main, 14. Dezember 2000, Az. 1 U 108/99).
Kartensperre - Banken müssen Bankkarten kostenlos sperren, wenn sie gestohlen werden, verloren gehen oder missbräuchlich genutzt werden (OLG Düsseldorf, 19. Juli 2012, Az. I-6 U 195/11).
Ersatzkarte - Falls die Bankkarte verloren geht oder gestohlen wird, dürfen die Banken nach dem Sperren der Karte eine Gebühr für die Ersatzkarte verlangen. Die darf jedoch nur die Kosten für den Ersatz abdecken (§ 675l BGB). Wenn die Karte durch Verschulden der Bank kaputtgeht, zahlt der Kunde keine Gebühr für die neue Karte (OLG Celle, 4. Mai 2000, Az. 13 U 186/9).
Bankgebühren für jede Buchung - Banken dürfen in ihrem Preisaushang nicht pauschal für jede Buchung Gebühren verlangen (BGH, 27. Januar 2015, Az. XI ZR 174/13). Der Grund für diese Entscheidung des BGH ist, dass Banken kein zusätzliches Entgelt verlangen dürfen, wenn sie etwa Zahlungsaufträge fehlerhaft ausführen. Demnach weicht eine Bank zum Nachteil des Kunden vom Gesetz ab, wenn eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, dass jede Buchung etwas kostet.
Auch bei Geschäftskonten dürfen Banken keinen einheitlichen Preis pro Buchung festlegen (BGH, 28. Juli 2015, Az. XI ZR 434/14). In diesem Fall musste die beklagte Sparkasse die Gebühren zurückzahlen.
Bearbeiten von Daueraufträgen - Banken dürfen keine Gebühren verlangen, falls Kunden Daueraufträge aussetzen oder löschen (BGH, 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15).
Nachrichten bei mangelnder Deckung - Nicht immer ist das Girokonto im richtigen Moment gedeckt, die Zahlungen werden von der Bank abgelehnt. Die Bank darf jedoch nur unter bestimmten Bedingungen Gebühren verlangen, wenn sie den Kunden über abgelehnte Einzugsermächtigungen, Lastschriften oder Überweisungen informiert: Die Gebühren müssen an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein. 5 Euro pro Mitteilung waren zu hoch (BGH, 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15).
Pfändungsschutzkono - Für das Einrichten eines sogenannten P-Kontos und das Umwandeln eines Girokontos in ein P-Konto darf die Bank keine zusätzliche Gebühr verlangen – für die Führung des Pfändungsschutzkontos schon. Diese Kosten dürfen allerdings nicht höher sein als für ein reguläres Girokonto (BGH, 13. November 2012, Az. XI ZR 500/11; 16. Juli 2013, Az. XI ZR 260/12; 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15).
Falls eine Gebühr unzulässig ist, kannst Du diese zurückfordern, da Du sie ohne Rechtsgrund gezahlt hast (§ 812 BGB). Dein Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende.
Insbesondere bei Urteilen des Bundesgerichtshofes passen die Banken ihre Bedingungen entsprechend an. Neue Forderungen entstehen deshalb nach den Urteilen kaum noch.
Du musst allerdings selbst berechnen, wie viel Geld Du von Deiner Bank zurückforderst – auch wenn das nicht immer einfach ist. Der Grund: Du musst beweisen, dass Du Anspruch auf eine Erstattung hast. Das gilt auch, wenn Du später vielleicht versuchst, Deine Forderungen über das Ombudsmann-Verfahren durchzusetzen.
Du kannst zusätzlich immer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verlangen, seitdem die Bank die Gebühr in Rechnung gestellt hat. Der Zinsbetrag lässt sich mit einem Zinsrechner ermitteln.
Doch nicht immer zahlen die Banken die Gebühren sofort zurück. Das kann zum Beispiel passieren, wenn das Urteil sich nur gegen eine Bank richtet oder die Banken das Urteil anders interpretieren als Du.
Du solltest dennoch nicht gleich aufgeben. Will Deine Bank nicht erstatten, kannst Du Dich an den Ombudsmann oder die Schlichtungsstelle wenden. Die müssen dann zwischen Dir und der Bank vermitteln. Das Ganze ist für Dich kostenlos, die Verjährung ist gehemmt. Adressen und Kontakte für die Schlichtung findest Du unten im Text.
Aber: Nicht alle Banken müssen der Schlichtung zustimmen. Öffentliche und genossenschaftliche Banken dürfen jeden Schlichtungsvorschlag ablehnen. Auch Sparkassen müssen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht folgen. Der Schlichtungsspruch des Bankenombudsmanns ist auch für die teilnehmenden privaten Banken nur bindend, wenn es um nicht mehr als 10.000 Euro geht.
Sollte Dir das passieren, ist das Ombudsmann-Verfahren ohne Einigung beendet. In solchen Fällen musst Du selbst klagen, wenn Du Dich weiterhin durchsetzen willst. Auch Du musst die Schlichtung nicht annehmen. Allerdings bleibt Dir auch dann wieder nur der Rechtsweg.
Art der Bank | teilnehmende Banken | Kontaktdaten und Link zum Beschwerdeformular |
---|---|---|
private Banken | Liste aller teilnehmenden Banken (Deutsche Bank, Commerzbank, ING-Diba, Postbank, Santander, Targobank u.a.) | Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, Beschwerdeformular, gilt nicht für selbstständige oder gewerbliche Kunden |
öffentliche Banken | Liste aller teilnehmenden Banken (DKB, LBS Bayern, NRW Bank u.a.) | Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de, Beschwerdeformular, gilt nicht für selbstständige oder gewerbliche Kunden |
genossenschaftliche Banken | Liste aller teilnehmenden Banken (Volks- oder Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, PSD-Banken u.a.) | Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de, Beschwerdeformular, gilt auch für selbstständige oder gewerbliche Kunden |
Sparkassen- Finanzgruppe | Liste aller teilnehmenden Sparkassen | Kundenbeschwerdestelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband, Charlottenstraße 47, 10117 Berlin, E-Mail: info@s-schlichtungsstelle.de, Beschwerdeformular, gilt auch für selbstständige und gewerbliche Kunden |
Sparkassen in Baden-Württemberg | Liste aller teilnehmenden Sparkassen | Kundenbeschwerdestelle Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 5. Januar 2024)
Wichtig: Öffentliche Banken und genossenschaftliche Banken dürfen jeden Schlichtungsvorschlag ablehnen. Auch Sparkassen müssen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht folgen. Der Schlichtungsspruch des Bankenombudsmanns ist für die teilnehmenden privaten Banken nur bindend, wenn es um nicht mehr als 10.000 Euro geht.
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Der bekannteste zulässige Kostenpunkt ist die Kontoführungsgebühr, also die monatliche Grundgebühr für das Konto. Teilweise fällt die Kontoführungsgebühr weg, wenn auf dem Konto regelmäßig ein bestimmter Betrag Geld eingeht.
Nicht immer genügt den Banken aber etwa eine Rentenzahlung oder eine Sozialleistung, manchmal verlangen sie explizit einen Gehaltseingang. Günstige Angebote findest Du über unseren Girokontorechner.
Bei anderen Geldinstituten fällt die Kontoführungsgebühr nur weg, falls auf dem Konto regelmäßig Geld eingeht. Nicht immer genügt den Banken aber etwa eine Rentenzahlung oder eine Sozialleistung, manchmal verlangen sie explizit einen Gehaltseingang.
Dazu können weitere Gebühren kommen, zum Beispiel:
Überweisungsgebühren - Die meisten Banken verlangen Gebühren für Überweisungen auf Papier, die sogenannten beleghaften Überweisungen. Die können schon mal 2,50 Euro betragen – pro Überweisung.
Wer also im Monat fünf Überweisungen abgibt, zahlt bereits 12,50 Euro nur dafür. Es gibt jedoch auch Banken, die Geld dafür nehmen, dass Kunden ihre Überweisungen über das Internet erledigen oder dafür ein Selbstbedienungsterminal in einer Filiale nutzen.
Girocard und Kreditkarte - Früher gehörte die Girocard (ehemals EC-Karte) kostenlos zum Girokonto. Inzwischen fallen bei einigen Banken für die Karte Jahresgebühren an. Außerdem ist die Kreditkarte bei vielen Banken nicht kostenlos zu haben.
Geld abheben - Meist können Verbraucher zumindest mit der Girocard an den Automaten der eigenen Bank kostenlos Geld abheben, bei manchen geht das jedoch nur fünfmal im Monat. Bei den Automaten fremder Banken fallen immer dann Gebühren an, wenn sie nicht zum selben Automatennetzwerk wie die eigene Bank gehören. Auch wenn Kunden für das Abheben eine Kreditkarte nutzen, verlangen viele Institute einen Aufpreis.
Banken können solche zulässigen Bankgebühren jederzeit erhöhen. Dafür brauchen sie aber Deine Zustimmung (BGH, 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20). In der Vergangenheit wurde das anders gehandhabt, Dein Schweigen werteten die Banken als Zustimmung zu den höheren Gebühren.
Nun bitten Banken Dich bei Preiserhöhungen, dass Du ihnen zustimmst. Vielleicht gehen sie dabei so weit, dass sie Dir mitteilen, dass sie ohne Zustimmung Dein Konto kündigen werden. Das dürfen sie auch – und zwar ohne Nennung von Gründen. Ausnahmen gelten nur, wenn Du ein Basiskonto hast.
Bei Sparkassen kann die Kündigung für das Institut schwieriger sein, da in einigen Bundesländern die Sparkassengesetze festlegen, dass sie Dir ein Konto eröffnen müssen. Ähnliches gilt, wenn Du bei einer Volksbank, PSD Bank oder Sparda-Bank Genossenschaftsmitglied bist. Wenn Dich diese Banken trotz Deiner Mitgliedschaft kündigen, kannst Du dagegen klagen. In so einem Fall verhält sich die Bank als Genossenschaftsbank widersprüchlich und verstößt möglicherweise gegen ihre eigene Satzung.
Die Geldinstitute müssen Dich mindestens zwei Monate vor der Gebührenänderung darauf hinweisen. Auch, dass Du kosten- und fristlos kündigen kannst, gehört in das Schreiben der Bank (§ 675g BGB). Kommen die Institute diesen Pflichten nicht nach, ist auch diese Preisänderung unwirksam und Du kannst zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern.
Kontoführungsgebühren lassen sich von der Steuer absetzen – das sind 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten. Nachweisen musst Du diese Kosten nicht. Zahlst Du mehr, gib jeden Cent an. Die Kontoauszüge solltest Du behalten.
Hauptparameter für die Sortierung der Angebote im Finanztip-Girokontorechner sind die von uns berechneten jährlichen Gesamtkosten. Mit der Auswahl der Filterkriterien verändern sich die Konten, die erscheinen.
Der Finanztip-Girokontorechner basiert auf Daten von Banken, die uns der Dienstleister FinanceAds GmbH & Co. KG, Nürnberg (Datenschutzhinweise), zur Verfügung stellt. Diese filtern wir so, dass nur bundesweit verfügbare Banken angezeigt werden, die ein verbraucherfreundliches Girokonto nach den Finanztip-Kriterien anbieten. Die Reihenfolge ergibt sich aus den jährlichen Gesamtkosten des Kontos; diese berechnen wir anhand von verschiedenen Musterprofilen. Neben den Kosten, die direkt aus der Nutzerauswahl im Rechner entstehen, berücksichtigen wir Kosten für eine übliche Kontonutzung wie etwa Geld abheben, Lastschriften und Kontoführung. Dabei legen wir ein typisiertes Nutzerverhalten zugrunde, das Du in unserem Nutzerprofil im Detail nachlesen kannst. Die Auswahl der Banken mit Girokonten erhebt keinen Anspruch auf einen vollständigen Marktüberblick. Die teilnehmenden Banken findest Du am Ende dieses Artikels. Wir übernehmen keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Informationen. Die Daten werden laufend aktualisiert. Alle Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig.
Mit dem richtigen Girokonto kannst Du Gebühren sparen und bekommst gute Leistungen.
Gute Konten: Consorsbank, DKB, ING,Comdirect
Ohne Deine Zustimmung können Banken keine Gebühren einführen oder erhöhen. Schweigen zählt nicht. Auch weitere Gebühren sind unzulässig.
Falls Du das Geld zurückfordern willst, kannst Du so vorgehen: Berechne zuerst, was Dir zusteht. Hast Du alles berechnet, kannst Du das Geld zurückverlangen.
Sollte Deine Bank sich weigern, kannst Du Dich an den zuständigen Ombudsmann wenden. Das Schlichtungsverfahren ist für Dich kostenlos.
Ja, Du musst keine laufende Geschäftsbeziehung haben, wenn Du die Gebühren zurückforderst. Auch nach einer Kündigung kannst Du zu Unrecht kassierte Gebühren zurückverlangen – allerdings nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
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