Strommast
Bild: IMAGO / Jochen Tack

Neue Regeln schützen Dich bald besser vor Abzocke durch Strom- und Gasanbieter. Das hat der Bundestag am Donnerstag beschlossen. Die Änderungen treten voraussichtlich noch im Sommer in Kraft.

Fordert der Strom- oder Gasanbieter Geld von Dir, musst Du die Abschläge und Nachzahlungen innerhalb von zwei Wochen leisten. Ein Guthaben muss er Dir nun auch binnen zwei Wochen auszahlen – oder mit dem nächsten Abschlag verrechnen. Er muss Dir außerdem die Wahl lassen, ob Du Rechnungen auf Papier oder digital erhalten willst.

Ändert der Lieferant seine Bedingungen, muss er Dich spätestens vier Wochen vorher informieren – etwa, wenn er die Preise erhöht. Du kannst dann außerordentlich kündigen. Das gilt auch, wenn er behauptet, nur Kosten weiterzugeben, auf die er keinen Einfluss hat. Ausnahme: eine höhere oder niedrigere Mehrwertsteuer. Jede Kündigung muss der Anbieter innerhalb einer Woche bestätigen.

Ein Sonderkündigungsrecht steht Dir künftig ebenfalls zu, wenn Du umziehst. Informierst Du den Lieferanten spätestens sechs Wochen vor dem Umzug, darfst Du kündigen, wenn er Dich nur zu einem anderen Preis in der neuen Wohnung beliefern kann oder kein neues Angebot vorlegt.

Den Abschluss eines neuen Vertrags musst Du künftig schriftlich bestätigen. Dass Dir ein Anbieter am Telefon einen Vertrag andreht, ist damit ausgeschlossen. Im neuen Vertrag muss nun auch stehen, welche Entschädigung Dir zusteht, wenn der Lieferant ihn nicht einhält. Zusätzlich muss er Dir eine Übersicht über alle wichtigen Vertragsinhalte wie Preis, Laufzeit und Fristen schicken.

Ines Rutschmann
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Stand:

Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

13 Kommentare

  1. Guten Tag ich habe Probleme mit eon Gasabrechnung ist zu hoch ich hatte Jahresverbrauch von 5000 kW und ein Jahr später soll ich Verbrauch von 23000 kW haben was nicht stimmt. Ich lebe in eine zwei Zimmer Wohnung ca 40 qm und die Heizung läuft nur über Gas ich habe bei eon angerufen um sie auf falsche Angaben an gesprochen und die haben gesagt die Abrechnung stimmt ich habe gesagt wie es an kann das der Verbrauch von 5000 kW im Jahr auf einmal auf 23000 kW gestiegen ist das konnten die mir nicht sagen und reden sich raus. Deshalb möchte ich sie um Hilfe bitten ich lebe von ALG 2 und weiß nicht wie es weiter geht da ich schon seit Wochen in kalten Wohnung sitze und Angst habe die Heizung an zu machen

    1. Lieber Holger,
      es erscheint tatsächlich nicht plausibel, dass sich der Gasverbrauch derart erhöht haben soll. Wer hat die Zählerstände abegelesen? Können Sie den Zähler auch selbst ablesen – dann tun Sie das und vergleichen Sie den Stand mit dem Endstand auf der Rechnung. Schließlich: Wann wurde der Zähler geeicht? Die Jahresangabe ist auf dem Zähler zu finden. Die Eichfrist für einen Gaszähler beträgt 8 Jahre. Ist die Eichfrist abgelaufen oder ist der aktuelle Zählerstand kleiner als der auf der Abrechnung, können Sie der Abrechnung widersprechen.
      Viele Grüße, Ines Rutschmann

  2. Durch die Kündigung meines Gasanbieters bin ich in die Grundversorgung eins Energie gewechselt statt 320.€ nun für Dez + Jan. Eine Abrechnung für 12000kwh +Abgaben von 2191.14€ erhalten. Kann das rechtens sein ?

    1. Liebe Frau Baldauf,
      wenn Ihr Gasverbrauch pro Jahr bei rund 35.000 Kilowattstunden liegt, benötigen Sie im Dezember und Januar etwa 12.000 kWh. Der Gasverbrauch in diesen beiden Monaten macht rund 30 Prozent des Jahresverbrauchs aus. Die Preise in der Ersatzversorgung bei Eins Energie betragen 17,95 ct/kWh und 16,30 Euro/Monat. Wer schon länger grundversorgt wird von Eins Energie, zahlt aber einen niedrigeren Verbrauchspreis.
      Gegen die Unterscheidung der Grundversorger zwischen Neu- und Bestandskunden klagt die Verbraucherzentrale NRW gegen drei Grundversorger aus Nordrhein-Westfalen. Wie die drei angerufenen Gerichte entscheiden, werden wir berichten. Hat der Gasanbieter außerordentlich gekündigt, ist es möglich, Schadenersatz von ihm zu verlangen. Berechnen Sie dazu die Mehrkosten, die Sie aufgrund des vorfristigen Vertragsende haben. Es gibt auch Rechtsdienstleister, die Schadenersatzansprüche abkaufen. Wir werden zu diesem Punkt noch detaillierter informieren.

  3. Frage: Gasanbieter kündigt Liefervertrag für Gas mit Datum vom 07.12.21 rückwirkend ab 02.12.2021. Kann er das? wie kann man sich wehren?

  4. Hallo!

    Wo finde ich den Gesetzestext, in dem die einwöchige Frist zur Bestätigung einer Sonderkündigung festgehalten ist? Ich hätte eine Anpassung des §41 Abs. 5 EnWG vermutet, wurde dort (bisher) jedoch nicht fündig. Wird das noch eingefügt? Die Anpassungsgesetz ist für Nicht-Juristen ja kaum händelbar.

    Wäre dankbar für Rat.

    Danke sehr!

  5. Hallo, ich habe eine Frage: Wo steht denn im Gesetz, dass Abschläge erst nach 14 Tagen fällig werden?
    Mein Stromlieferant hat mir einem Abschlagsplan im Vorfeld geschickt. Da steht das Datum des mtl. Abschlags drin. Überweise ich zu spät, ist der Abschlag doch nicht erst nach 14 Tagen fällig. Bei der jährlichen Rechnung es natürlich etwas anderes.

    Auch finde ich im Gesetz nicht den Passus, wo steht, dass ich ein Recht auf eine postalische Rechnung habe. Ich habe einen reinen Onlinetarif abgeschlossenen. Im den AGB steht, dass alles Kommunikation über Mail oder Kundenportal läuft. Muss ich das jetzt hinnehmen?

    Viele Grüße
    Rüdiger

    1. Lieber Rüdiger,
      das alles wird im Energiewirtschaftsgesetz stehen, sobald es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit in Kraft getreten ist. Bislang gilt, dass der erste Abschlag nicht vor Beginn der Laufzeit eines Vertrags bezahlt werden muss. Das Recht auf postalische Rechnung gibt es ebenfalls erst mit Inkrafttreten des neuen EnWG. Der Stromanbieter wird seine AGB sicherlich noch entsprechend anpassen.
      Viele Grüße
      Ines von Finanztip

      1. Hallo Ines,
        lieben Dank für die schnelle Antwort. Echt klasse.

        Also darf der Versorger in Zukunft jeden Abschlag (nicht nur der Erste) erst nach 14 Tagen anmahnen, sollte der Abschlag nicht zum Abschlagsdatum überwiesen sein?

        Liebe Grüße
        Rüdiger

        1. Hallo Rüdiger,
          ja, so verstehen wir den neuen Paragraphen 41c im Energiewirtschaftsgesetz. Konkret heißt es: „Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.“ Daraus leitet sich ab, dass stets eine Zahlungsaufforderung zu schicken ist, selbst wenn ein Sepa-Lastschriftmandat zum Abbuchen erteilt wird. Diese kann der Lieferant dann natürlich 14 Tage vor Abbuchung zustellen. Im Falle einer Überweisung müsste ebenso jeden Monat eine Zahlungsaufforderung ergehen. Ein Kunde könnte den Betrag dann nach Erhalt erst mal noch 14 Tage zurückbehalten, ohne abgemahnt werden zu dürfen. Wir erwarten, dass die Lieferanten ihre AGB entsprechend anpassen werden. Mal schauen, wie sich diese dann lesen.
          viele Grüße
          Ines von Finanztip

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