Son­der­kün­di­gungs­recht Strom und Gas Preiserhöhung bekommen? Du kannst direkt kündigen

Benjamin_Weigl
Benjamin Weigl
Finanztip-Experte für Energie

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Preisanpassungen in Deinem Strom- oder Gasvertrag kannst Du außerordentlich kündigen. Dieses Son­der­kün­di­gungs­recht gilt bei einer Preiserhöhung, Preissenkung oder bei veränderten Vertragsbedingungen.

  • Auch bei einem Umzug hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Informiere Deinen Strom- oder Gasanbieter mindestens sechs Wochen vorher.

  • Schickt Dir der Versorger ein Preiserhöhungsschreiben, ohne auf das Son­der­kün­di­gungs­recht hinzuweisen, ist die Preiserhöhung unwirksam.

So gehst Du vor

  • Bei Preisänderungen kannst Du den Vertrag zu dem Tag kündigen, bevor die neuen Preise gelten. Nutze dazu unseren Musterbrief Sonderkündigung:

Musterbrief Sonderkündigung

  • Bei einem Umzug kannst Du sechs Wochen vor Auszug aus Deiner bisherigen Wohnung außerordentlich kündigen. Nutze hierfür unseren Musterbrief zur Kündigung von Stromverträgen bei Umzug:

Musterbrief Strom (Umzug)

  • Hier findest Du unseren Musterbrief zur Kündigung von Gasverträgen bei Umzug:

Musterbrief Gas (Umzug)

Hast Du manchmal auch das Gefühl, die Preise in Deinem Stromvertrag oder in Deinem Gasvertrag ändern sich so schnell wie das Wetter? Zum Glück gibt es für diese Fälle eine klare Regel: Sobald Dein Anbieter den Preis erhöht, kannst Du einfach aus dem Vertrag aussteigen. Möglich macht es das sogenannte Son­der­kün­di­gungs­recht. Das gilt nicht nur bei einer Preiserhöhung, sondern auch bei einer Preissenkung.

Wie Du Dein Recht auf Sonderkündigung nutzt und wann es sich lohnt, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht bei einer Preiserhöhung

Eine Preiserhöhung zu erkennen, kann schwieriger sein als gedacht – obwohl das Energierecht in der Sache sehr klar ist. Stromversorger und Gasversorger müssen Dich rechtzeitig, einfach und verständlich über neue Konditionen informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG und § 5 StromGVV beziehungsweise § 5 GasGVV).

In der Praxis ist das aber nicht immer der Fall. Manche Energieversorger schicken lange Briefe, oft überschrieben mit den Worten „Informationen zu Ihrem Vertrag”. Sie schreiben über die einzelnen Bestandteile des Strompreises oder Gaspreises und wie konkurrenzfähig die eigenen Tarife seien. Lass Dich davon nicht ablenken: Irgendwo versteckt sich das Wort „Preisanpassung”. Besonders intransparente Anbieter nennen nur den neuen Preis und schreiben nicht, um wie viel der Preis steigen wird. Aus Deinem Kundenkonto, der letzten Jahresabrechnung oder dem letzten Preisanpassungsschreiben Deines Anbieters kannst Du selbst ablesen, was Du bisher für den Strom oder das Gas bezahlst.

Dass sich Dein Strom- oder Gastarif verteuern soll, lässt sich auch an einem Hinweis auf das Son­der­kün­di­gungs­recht ableiten. Man spricht dabei auch von der einer außerordentlichen Kündigung. Der Anbieter ist verpflichtet, Dich schriftlich auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Finden sich Sätze wie „Aufgrund der Preisanpassung haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist … zu kündigen“ oder „Im Zuge der Vertragsänderung steht Ihnen selbstverständlich ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu“, ist klar, dass der Versorger die Vertragsbedingungen ändern will.

Das bedeutet: Du kannst sofort aktiv werden und kündigen, bevor die neuen Preise gelten. Die Sonderkündigung musst Du selbst schreiben, mit unserer Vorlage weiter unten auf dieser Seite geht das ganz leicht.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht bei einer Preissenkung

Du kannst Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nicht nur bei einer Preiserhöhung nutzen, um Deinen Stromvertrag oder Gasvertrag sofort kündigen zu können. Auch wenn der Strompreis oder der Gaspreis in Deinem Tarif sinkt, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Es gilt für jede Preisänderung in Deinem Tarif, also auch für eine Preissenkung (§ 41 Abs. 5 EnWG)

Tatsächlich kann Kündigen auch sinnvoll sein, wenn Dein Tarif günstiger wird. Denn die scheinbar frohe Kunde Deines Anbieters hat vielleicht einen Haken: Selbst die neuen, gesenkten Preise können immer noch viel teurer sein als die von günstigen, anderen Anbietern. Ob es ein günstigeres Angebot gibt, findest Du mit unserem Strom- und Gasrechner heraus. Sagt Dir das Angebot eines anderen Anbieters zu, kannst Du die Preissenkung Deines bisherigen Versorgers nutzen, um aus dem teureren Vertrag per Sonderkündigung auszusteigen.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht in weiteren Spezialfällen

Vielleicht fragst Du Dich, ob Du auch ein Son­der­kün­di­gungs­recht hast, wenn sich der staatlich festgelegte CO2-Preis ändert oder Dein Energieanbieter die Vertragsbedingungen anpassen möchte. Wir haben hier einige Sonderfälle zusammengetragen.

Son­der­kün­di­gungs­recht bei Änderung der Vertragsbedingungen und der AGB

Ändert Dein Strom- oder Gaslieferant seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), schickt er Dir diese vorab zu. Über die neuen Klauseln soll er einfach und verständlich aufklären. Hilfreich ist es, wenn er die geänderten Textstellen markiert. Aus einer Änderung der AGB allein ergibt sich kein Son­der­kün­di­gungs­recht, sondern nur ein Wi­der­spruchs­recht. Wenn Dir die neuen Klauseln nicht passen, musst Du sie nicht akzeptieren.

Verändern sich mit den neuen AGB aber auch die Vertragsbedingungen, kannst Du per Son­der­kün­di­gungs­recht den Vertrag außerordentlich kündigen. Wenn der Anbieter zum Beispiel die vertraglich vereinbarten Leistungen anpasst, muss er Dich auf das Son­der­kün­di­gungs­recht aufmerksam machen (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Son­der­kün­di­gungs­recht bei veränderten Steuern und Umlagen

Der Staat belastet den Strompreis stark: Allein vier verschiedene Umlagen muss ein Versorger auf den Preis schlagen, dazu zwei Steuern und eine Abgabe. Auch auf den Gaspreis schlägt der Staat zwei Steuern und zwei Abgaben auf.

Strom- und Gaskunden haben fast immer ein Son­der­kün­di­gungs­recht für ihren Liefervertrag, wenn eine Preiserhöhung auf gestiegene oder neu eingeführte Steuern, Abgaben oder Umlagen zurückzuführen ist. Von dieser Regel gibt es nur zwei Ausnahmen. Erstens: Wenn nur eine höhere oder niedrigere Mehrwertsteuer an Dich weitergegeben wird, muss der Energieanbieter über diese Preisänderung nicht informieren und Dir steht auch kein Son­der­kün­di­gungs­recht zu (§ 41 Abs. 6 EnWG). Dasselbe gilt, wenn sich Umlagen oder Abgaben vergünstigen und der Anbieter diese Vergünstigungen an Dich weitergibt.

Son­der­kün­di­gungs­recht bei steigendem CO2-Preis

In Gastarifen ist der CO2-Preis ein zunehmender Kostenfaktor, denn die Preise für den Ausstoß des klimaschädlichen Treibhausgases erhöhen sich beinahe jährlich. Du hast ein Son­der­kün­di­gungs­recht, wenn Dein Gasanbieter einen steigenden CO2-Preis an Dich weitergeben will (§ 41 Abs. 5 EnWG). Er muss Dich schriftlich über die Preisanpassung und Dein Kündigungsrecht informieren. Einige Gasanbieter schließen die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz – so wird der CO2-Preis auch bezeichnet – von einer Preisgarantie aus. Dann dürfen höhere CO2-Kosten auch während einer geltenden Preisgarantie an Dich weitergeben werden. Du kannst in so einem Fall aber außerordentlich kündigen.

Son­der­kün­di­gungs­recht und Preisgarantie

Viele Strom- und Gasverträge beinhalten eine sogenannte „eingeschränkte Preisgarantie“ oder auch „Nettopreisgarantie“. Im Strom- und Gasrechner von Finanztip empfehlen wir Dir nur Tarife, deren eingeschränkte Preisgarantie mindestens so lange wie die Vertragslaufzeit gilt. Über den Zeitraum der Preisgarantie bist Du damit vor Preiserhöhungen durch den Anbieter gut geschützt. Es gibt aber Ausnahmen: Erhöhen sich Steuern oder werden Umlagen oder staatliche Abgaben neu eingeführt, darf der Preis entsprechend erhöht werden. Du kannst dann aber Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen und so aus dem Vertrag raus. 

Die eingeschränkte Preisgarantie beinhaltet die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb der Energie, darunter fallen auch die Netzentgelte. Sie steigen oft zum Jahreswechsel. Solange Du eine Preisgarantie hast, kann der Anbieter steigende Netzentgelte also nicht an Dich weitergeben. Auch nicht, indem er Dir ein Son­der­kün­di­gungs­recht anbietet.

Automatische Weitergabe veränderter Kosten

In einigen Fällen musst Du höhere Preise hinnehmen, ohne sonderkündigen zu können. Dafür muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters vereinbart sein, dass er bestimmte, sich veränderte Kosten direkt an Dich weitergeben darf – sowohl, wenn sie steigen, als auch wenn sie fallen (OLG Düsseldorf, Az. 20 U 29/18). In so einem Vertrag legt der Anbieter nicht einseitig fest, ob sich Dein Strom- oder Gaspreis ändert, sondern er verpflichtet sich vertraglich zur automatischen Anpassung. Das ist zum Beispiel auch in dynamischen und variablen Stromtarifen üblich. Der Preis kann sich dann auf der Basis der Energiekosten an der Börse, der Entgelte, Umlagen und Steuern ständig verändern. Auf Deiner Abrechnung siehst Du, wie teuer die Kilowattstunde in einem Monat war.

Wegfall von Boni löst kein Son­der­kün­di­gungs­recht aus

Auch wenn Du bei Deinem Anbieter von einem Jahr zum anderen mehr zahlst, weil ein Bonus weggefallen ist, steht Dir kein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. Denn nur weil der Bonus wegfällt, handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung. Vertraglich ist festgelegt, wie lange der Anbieter den Bonus gewährt.

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Kündige rechtzeitig Deinen Vertrag

Über eine Preisanpassung oder Vertragsänderung muss Dich der Strom- oder Gasanbieter rechtzeitig informieren. Für Kunden in der Grundversorgung gilt: Der Grundversorger muss Dir einen Brief schicken, und zwar mindestens sechs Wochen vor einer geplanten Preisänderung (§ 5 Abs. 2 StromGVV).

Bei allen anderen Energielieferverträgen gilt: Die Information muss mindestens einen Monat vor der geplanten Preisänderung eintreffen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Anbieter darf entweder einen Brief oder eine Mail schicken. Eine Preiserhöhung im Kundenportal auf der Anbieterwebsite zu hinterlegen, ist dagegen nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Der Anbieter muss Dich dafür per Mail eindeutig auf die Preisänderung hinweisen, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, 21.09.2023, Az. 5 U 4/22). Der Hinweis auf eine „wichtige Mitteilung im Kundenpostfach“ genügt nicht.

Auch wenn bis zur Preiserhöhung oder Preissenkung mehr als ein Monat Zeit sein sollte: Wenn Du Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen, also außerordentlich kündigen willst, solltest Du das sofort tun. Denn manche Versorger legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Frist fest, bis wann diese Sonderkündigung einzugehen hat. Zudem bleibt Dir bei schneller Kündigung genügend Zeit, um einen neuen Strom- oder Gasvertrag abzuschließen. Deine Kündigung muss Dir der Versorger binnen einer Woche bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).

Wartest Du mit der Sonderkündigung zu lange, ist der neue Anbieter vielleicht nicht rechtzeitig startklar, Dich mit Strom oder Gas zu beliefern. Bis zu drei Wochen darf ein Lieferantenwechsel dauern (§ 20a EnWG). Solange sich der Wechsel verzögert, rutschst Du für einige Tage in die Ersatzversorgung.

Einfach selbst kündigen mit dieser Vorlage

Eine Sonderkündigung wegen Preisanpassung oder veränderten Vertragsbedingungen musst Du selbst abschicken. Mit unserer Vorlage, dem Musterbrief Sonderkündigung, geht das schnell und einfach. Weise den Anbieter auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hin und gib an, zu welchem Tag Du kündigst. Das ist genau ein Tag, bevor die neuen Preise gelten sollen. Möchte Dein Anbieter zum Beispiel ab dem 1. April höhere Preise verlangen, dann kündige zum 31. März.

Musterbrief Sonderkündigung

Hier kannst Du Dir unseren Musterbrief für eine Sonderkündigung bei einer Preisanpassung herunterladen:

Zum Musterbrief

Wohin schickst Du die Kündigung?

In aller Regel kannst Du Deinen Strom- und Gasvertrag über die Internetseite Deines Anbieters online kündigen. Der Anbieter muss auf seiner Seite einen entsprechenden Kündigungsbutton bereitstellen, wenn er den Online-Abschluss von Verträgen ermöglicht (§ 312k BGB). Es ist egal, ob Du den Vertrag auch online abgeschlossen hast. Oft ist der Kündigungsbutton am Seitenende versteckt. 

Die Online-Kündigung gilt grundsätzlich auch für außerordentliche Kündigungen, also wenn Du Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzt. Du kannst aber auch eine E-Mail schreiben oder einen Brief schicken. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters kann geregelt sein, in welcher Form die Kündigung zu übermitteln ist. Steht in den AGB lediglich, dass Du Deine Kündigung schriftlich aussprechen sollst, bist Du mit einem Brief auf der sicheren Seite.

So findest Du einen neuen, günstigeren Strom- oder Gasanbieter

Die außerordentliche Kündigung wegen einer Preiserhöhung oder Preissenkung ist ein Ausnahmefall, was den Ablauf des Anbieterwechsels angeht. Bei einer regulären Kündigung zum Ablauf der Vertragslaufzeit brauchst Du weder Stromverträge noch Gasverträge selbst zu kündigen – das übernimmt in der Regel der Versorger, zu dem Du wechseln willst.

Die Sonderkündigung musst Du jedoch selbst erledigen. Danach solltest Du warten, bis die Kündigungsbestätigung vorliegt. Erst dann schließt Du einen Vertrag mit einem neuen Stromanbieter oder Gasanbieter ab.

Vergleiche Stromtarife am besten mit unserem Stromrechner, der die Angebote von Verivox und Check24 gleichzeitig abfragt und die Ergebnisse nach unseren ver­brau­cher­freund­lichen Finanztip-Kriterien filtert. Die Ergebnisliste enthält Werbelinks, über die Du Deinen Tarif direkt abschließen kannst. Alle Emp­feh­lungen erfolgen rein redaktionell und zu 100 Prozent unabhängig.

Zum Stromrechner

Vergleiche Gastarife am besten mit unserem Gasrechner, der die Angebote von Verivox und Check24 gleichzeitig abfragt und die Ergebnisse nach unseren ver­brau­cher­freund­lichen Finanztip-Kriterien filtert. Die Ergebnisliste enthält Werbelinks, über die Du Deinen Tarif direkt abschließen kannst. Alle Emp­feh­lungen erfolgen rein redaktionell und zu 100 Prozent unabhängig.

Zum Gasrechner

Hilfreiche Tipps zum Anbieterwechsel findest Du in unseren Ratgebern Stromanbieter wechseln und Gasanbieter wechseln.

Wann ist eine Preiserhöhung unwirksam?

Will Dein Energieversorger den Preis erhöhen oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern, muss er sich an bestimmte Vorschriften halten.

Regel 1: Der Anbieter muss Dich vorab über die Änderung informieren. Verändert er die Preise in einem Sondervertrag, gilt eine Frist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG); in der Grundversorgung von sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Hat der Lieferant seine AGB überarbeitet oder will er die Kündigungsfrist für Deinen Vertrag verkürzen, muss er Dich darüber rechtzeitig vor Ende der Abrechnungsperiode informieren (§ 41 Abs. 5 S. 1 EnWG). Beliefert Dich Dein Anbieter beispielsweise seit Mai und Ihr habt eine jährliche Abrechnung vereinbart, müsste er Dich noch im April über die neuen Vertragsbedingungen unterrichten. 

Regel 2: Dein Lieferant muss Dich im selben Schreiben auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hinweisen. Dieses erlaubt Dir, Deinen Liefervertrag außerordentlich zu kündigen – zu dem Tag, bevor die neuen Preise, die neue Kündigungsfrist oder die neue Laufzeit gelten.

Ist das Schreiben nicht auf einfache und verständliche Weise verfasst oder fehlt der Hinweis auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 41 Abs. 5 EnWG), ist die Preiserhöhung unwirksam. Stellst Du erst auf der Stromabrechnung fest, dass Du höhere Preise zahlen sollst, prüfe die Mitteilungen Deines Anbieters aus den vergangenen zwölf Monaten. Lies nach, ob sich darin irgendwo eine Preiserhöhung versteckt. Ist das der Fall, dann prüfe, ob das Son­der­kün­di­gungs­recht erwähnt ist. Wenn nicht, dann widersprich der Abrechnung. Weise darauf hin, dass Du keine Mitteilung erhalten hast oder nicht über Deine Kündigungsrechte aufgeklärt wurdest. Fordere den Anbieter auf, die Rechnung entsprechend zu korrigieren.

Bemerkst Du erst Monate nach Erhalt der Rechnung, dass Du für eine Preiserhöhung bezahlt hast, über die Dich der Versorger nicht ausreichend informiert hat, so kannst Du der Rechnung auch nachträglich mit Verweis auf Paragraf 41 Absatz 5 EnWG widersprechen und eine Rückzahlung nach Paragraf 812 BGB fordern.

So urteilen Gerichte über Preiserhöhungsschreiben

In der Vergangenheit verurteilten Gerichte Energieanbieter immer wieder dazu, keine intransparenten Preiserhöhungsschreiben mehr zu verschicken. Es ging dabei um E-Mails an ihre Kundinnen und Kunden. Als intransparent wurden die Schreiben eingestuft, wenn

  • aus dem E-Mail-Betreff nicht hervorging, dass die E-Mail die Ankündigung einer Preiserhöhung enthielt und
  • die Preiserhöhung in einem längeren Text nicht hervorgehoben war oder
  • lediglich ein neuer Preis genannt war, nicht jedoch der bisherige oder eine Differenz zum bisherigen Preis. 

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht bei einem Umzug

Wenn Du umziehst, steht Dir ebenfalls ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. Schicke Deine außerordentliche Kündigung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen vor Deinem Umzug an Deinen Lieferanten. Teile dabei die neue Anschrift oder die Zählernummer des Strom- oder Gaszählers in der neuen Wohnung mit. Dann hat der Lieferant zwei Wochen Zeit, Dir ein Angebot zur Energielieferung an der neuen Anschrift vorzulegen – zu den Preisen, die Du bisher zahlst (§ 41b Abs. 4 EnWG).

Musterbriefe Sonderkündigung bei Umzug 

Hier kannst Du Dir unseren Musterbrief zur Sonderkündigung des Stromvertrags wegen Umzugs herunterladen:

Musterbrief Strom (Umzug)

Hier kannst Du Dir unseren Musterbrief zur Sonderkündigung des Gasvertrags wegen Umzugs herunterladen:

Musterbrief Gas (Umzug)

Macht Dir Dein Energielieferant innerhalb der Frist kein Angebot oder verlangt er an der neuen Anschrift einen höheren Preis, ist Deine Kündigung wirksam und der Anbieter muss sie bestätigen. Kann und will der Lieferant den Vertrag zu denselben Preisen an der neuen Anschrift fortsetzen, bleibt der Vertrag bestehen.

Manche Energieanbieter sehen unabhängig davon immer ein Son­der­kün­di­gungs­recht bei Umzug vor. Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du den Anbieter mindestens sechs Wochen vor Deinem Umzug informierst. Er wird Dir dann sagen, ob er den Vertrag überhaupt an der neuen Anschrift fortsetzen will.

Mehr zum Thema findest Du im Ratgeber Stromvertrag kündigen beim Umzug.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wann hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht für Strom und Gas?

Das Son­der­kün­di­gungs­recht für Deinen Stromvertrag oder Gasvertrag kannst Du in folgenden Fällen nutzen:

  1. Der Strom- oder Gasanbieter erhöht den Preis in Deinem Vertrag.
  2. Der Strom- oder Gasanbieter senkt den Preis in Deinem Vertrag.
  3. Die Vertragsbedingungen ändern sich. Oft wird dafür eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt.
  4. Bei einem Umzug: Du ziehst in eine andere Wohnung und dort kann Dich Dein bisheriger Strom- oder Gasanbieter nicht zu den bisherigen Preisen beliefern.

Wenn Du einen Vertrag mithilfe Deines Son­der­kün­di­gungs­rechts auflösen möchtest, helfen Dir unsere Vorlagen.

Mehr dazu »

Wie lange beträgt die Kündigungsfrist bei einer Sonderkündigung?

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Eine Preiserhöhung oder Preissenkung muss Dir der Strom- oder Gasanbieter mindestens einen Monat vorher (in der Grundversorgung: sechs Wochen vorher) ankündigen. Wenn Du dann Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen möchtest, solltest Du das möglichst schnell tun, am besten sofort.
  2. Steht ein Umzug an, kannst Du Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen, solange Du den Anbieter mindestens sechs Wochen im Voraus über Deinen Auszug informierst.

Mehr dazu und eine Vorlage für das Kündigungsschreiben hier »

Kannst Du bei einer Preiserhöhung das Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen?

Ja. Wenn Dein Strom- oder Gasanbieter die Preise in Deinem Vertrag erhöhen oder senken möchte, kannst Du zu dem Tag kündigen, bevor die neuen Preise gelten sollen. Nutze dafür gerne unseren Musterbrief.

Zum Musterbrief Sonderkündigung »

Wie kannst Du das Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen, wenn Du umziehst?

Schicke Deine außerordentliche Kündigung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen vor Deinem Umzug an Deinen Strom- oder Gaslieferanten. Er wird dann prüfen, ob er Dich in Deiner neuen Wohnung zu den bisherigen Preisen weiterbeliefern kann. Wenn nicht, wird der Vertrag gekündigt. Nutze für die außerordentliche Kündigung bei Umzug gerne unsere Mus­ter­schrei­ben.

Son­der­kün­di­gungs­recht bei Umzug nutzen »

Welche Infos musst Du dem Anbieter mitteilen, um Dein Son­der­kün­di­gungs­recht auszuüben?

Weise den Anbieter auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hin und gib an, zu welchem Tag Du kündigst. Das ist genau ein Tag, bevor die neuen Preise gelten sollen. Besonders einfach klappt das mit unserer Vorlage.

Einfach selbst kündigen mit dieser Vorlage »

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