Um die Entlastung durch die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse zu bekommen, musst Du selbst nicht aktiv werden. Sobald Du in Deinem Liefervertrag mehr als die jeweilige Preisbremse zahlst (Arbeitspreis pro kWh: Strom 40 ct, Gas 12 ct, Wärme 9,5 ct), wirkt die Kostenbremse automatisch. Ab März muss Dein Anbieter Deinen monatlichen Abschlag dann automatisch verringern. Außerdem bekommst Du im März einmalig die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar.

Sonderfall für Mieterinnen und Mieter

Dein Vermieter muss Deine monatliche Zahlung für Gas, Wärme oder Strom (z. B. Wärmepumpe) ebenfalls ab März nach unten korrigieren, wenn Du 2022 einen neuen Mietvertrag geschlossen hast oder sich Deine Vorauszahlung seit 1.1.2022 erhöht hat. In allen anderen Fällen gibt Dein Vermieter Deine Entlastung erst mit der Betriebskostenabrechnung für 2023 weiter, die Du 2024 erhältst.

Wie hoch ist Dein Rabatt?

Diese Frage muss Dir Dein Anbieter schriftlich noch vor dem 1. März beantworten. In dem Schreiben muss stehen, wie viele Kilowattstunden entlastet werden, wie viel Geld Du dadurch auf’s Jahr gerechnet sparst, wie hoch Dein bisheriger Monatsabschlag war und wie hoch der neue, rabattierte Abschlag ausfällt.

Die Preisbremse für Gas und Wärme gilt für 80% der Prognose für Deinen Jahresverbrauch, die Deiner Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde lag. Lag der erwartete Jahresverbrauch damals zum Beispiel bei 10.000 kWh, weil Du im Jahr zuvor (2021) so viel verbraucht hattest, wird Deine Preisbremse in 2023 für 8.000 kWh gelten.

Auch die Strompreisbremse gilt für 80% der Prognose für ein Jahr – allerdings immer für die aktuelle Prognose. Der September 2022 spielt dabei keine Rolle mehr, das wurde im Gesetz nachträglich geändert. Die Prognose, was Du in einem Jahr verbrauchst, erstellt Dein Stromlieferant mit dem Netzbetreiber einmal jährlich. Basis ist, was Du im Vorjahr verbraucht hast. Unter Umständen kann deshalb bei der Strompreisbremse auch Dein Jahresverbrauch 2022 die Grundlage bilden.

Was, wenn Du jetzt noch einen höheren Abschlag zahlen sollst?

Erhöht Dein Anbieter zum 1. Februar seine Preise und damit auch Deinen Abschlag, kannst Du einfach abwarten. Im März wirst Du dafür rückwirkend entlastet. Möchtest Du aber keinen teuren Februar-Abschlag zahlen, da Dein Abschlag wegen der Preisbremse ab März ohnehin sinken wird, kannst Du den Abschlag bei vielen Anbietern online anpassen. Oder Du teilst Deinem Anbieter auf anderem Weg mit, dass Du im Februar noch einmal den „alten“ Abschlag zahlen möchtest – da ab März sowieso die Preisbremse gilt.

Wie viel Geld sparst Du dank der Preisbremsen? Hier geht’s zu unseren Rechnern.

Benjamin Weigl
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Stand:

Benjamin Weigl ist bei Finanztip als Redakteur für den Themenkomplex Energie zuständig. Mit seinen Ratgebern bringt er Licht in den Dschungel aus Strom- und Gasanbietern, steigenden Preisen und erneuerbaren Energien.

24 Kommentare

  1. Auch ich habe den Stromlieferanten (Nachtspeicherheizung / Tag u.- Nachtstrom) zum 01.03.23 gewechselt. Erst am 06.07.23 habe ich vom bisherigen Lieferanten eine Antwort auf meine Frage, wann ich die Rückzahlung bezüglich der Strompreisbremse bekomme, mit dem Hinweis erhalten dass dafür der neue Lieferant zuständig ist. Nun lese ich in eurem Artikel vom 09.03.23, dass wegen einer Gesetzeslücke die Verbraucher die zum 1. März oder früher einen Verbraucherwechsel vorgenommen haben, um sich und den Staat zu entlasten, leer ausgehen.
    Das darf ja wohl nicht wahr sein !!! Der Wechsel war eh sehr schwierig, da es zu diesem Zeitpunkt nur 3 Anbieter für Heizstrom gab. Für die Monate Januar u. Februar musste ich noch 1350,70 Euro zahlen. Mein bisheriger Lieferant lacht sich darüber bestimmt kaputt.
    Ihr schreibt noch, dass die Verbraucherzentrale eine Änderung fordert, gibt es hierzu neue Info`s ?

  2. Hallo Herr Weigl,

    Wir sind Mitte des Jahres 2022 in eine Bestandsimmobilie mit Gasheizung gezogen. Vorher hatten wir kein Gas, d.h. wir haben keine Erfahrung bzgl. Jahresverbrauch.

    Unser Anbieter hat im Schreiben nun eine Jahresverbrauchsprognose von knapp 12.000 kWh festgesetzt. Keine Ahnung auf welcher Basis. Vielleicht der Jahresverbrauch der Vorbesitzer? – Wäre das rechtens? (vorher 2 Personen, jetzt 4)

    Daher denke ich, dass die berechnete Jahresverbrauchsprognose zu niedrig ist. Ich gehe eher von einem durchschnittlichen Verbrauch für ein Einfamilienhaus von 20.000 kWh aus.

    Beste Grüße,
    Andreas Marx

    1. Hallo Herr Marx, das kommt stark auf die konkrete Immobilie und Ihr Heizverhalten an. Für einen guten Überblick empfehlen wir den Heizspiegel von CO2-Online:
      https://www.heizspiegel.de/fileadmin/hs/heizspiegel/heizspiegel-2022/heizspiegel-2022.pdf

      In begründeten Ausnahmefällen kann der Netzbetreiber die Verbrauchsprognose laut Gesetz anpassen. Die Personenzahl des Haushats könnte so ein Grund sein, versuchen Sie es doch mal.

      Beste Grüße
      Benjamin Weigl

  3. Ich wohne zur Miete und habe gestern meine Nebenkostenabrechnung bekommen.
    Zum Thema Energiekostenentlastung gem. EWSG gibt es nachstehenden Hinweis:
    Im Rahmen des o. g. Gesetzes wurden für diese Liegenschaft*********€ übernommen.
    Dieser Entlastungsbetrag ist in der Abrechnung bereits von den Gesamtenergiekosten abgezogen worden.“
    Wie erfahre ich, welche Entlastung ich als Miter erfahren habe?

    1. Hallo Jürgen, der Vermieter muss die Dezember-Soforthilfe für das gesamte Wohngebäude anteilig an die Mieter weitergeben. Wenn Du Zweifel hast, frage direkt bei Deinem Vermieter nach, wie er die Soforthilfe für Dich berechnet und wie viel er abgezogen hat. Leider steht im Gesetz nicht wörtlich drin, dass er die individuelle Entlastung nennen muss – sondern nur die Gesamtentlastung, die er insgesamt erhalten hat.
      Beste Grüße, Benjamin

  4. Heute ist der 28.2. Im Artikel steht, dass mein Stromlieferant mich bis zum 1.3. schriftlich informiert haben muss, wie hoch mein Rabatt ist. Ich habe bisher noch nichts von denen gehört. Bis auf ein „Schweigegeld“ (Email vom Dezember: „klicken Sie hier wenn Sie versprechen, dass Sie uns nicht kontaktieren um Ihre Abschlagszahlungen bis zur nächsten Jahresrechnung anzupassen, dann bekommen Sie 50 Euro“, Gedankenprotokoll), das ich bekommen habe, habe ich nichts weiter gehört.
    Ich will sowieso den Anbieter mal wieder wechseln, aber kann ich da jetzt irgendwie gegen vorgehen? Mir wird online auch kein Verbrauch angezeigt, sodass ich gar nicht weiß, woran ich bin.

  5. Ich bin mir sicher, irgendwer hat die Frage schon gestellt:
    Wir haben 2022 von Öl auf Gas + Wärmepumpe gewechselt. Da ja kein Vergleichswert vorhanden ist: Wie „betätige“ ich jetzt die Bremse?

    1. Da sowohl die Gasheizung als auch die Wärmepumpe beim Netzbetreiber angemeldet werden mussten, weiß der Netzbetreiber, dass es dort jetzt einen neuen Gasverbrauch bzw. einen höheren Stromverbrauch gibt – und er sollte die Verbrauchsprognose automatisch entsprechend nach oben setzen.

  6. Ich werde auch den Anbieter zum 1.3.2023 wechseln. Mein alter Anbieter (Fair Trade Power) weigert sich nun nach der Kündigung, mir die Rückzahlung für Januar und Februar auszuzahlen. Ist diese Vorgehensweise legitim?
    Die Rückzahlung für Januar und Februar ist für mich interessant, da ich in diesen Monaten 62,36 ct./kWh zahlen muss, beim neuen Anbieter aber nur 41,7 ct/kWh.

    1. Tatsächlich ist Dein neuer Anbieter dafür verantwortlich, die Entlastung für den Januar, Februar und für den März zu berücksichtigen. Den rückwirkenden Rabatt für Januar und Februar muss immer der Anbieter auszahlen, der Dich am 1. März 2023 beliefert.
      Schicke Deinem neuen Anbieter eine Rechnungskopie Deines vorherigen Anbieters/Vertrags. Er sollte den Rabatt für Januar & Februar anhand des damals für Dich geltenden Arbeitspreises berechnen (also 62,36 Ct).

  7. Moin.
    Die Stadtwerke Oldenburg in Holstein ist unser Netzbetreiber. Ich habe ab 1.7.22 Grundpreis 113,45 € und 47,39 Cent – ab 1.1.23 Grundpreis 123,64 € und 41,59 Cent – alles Netto.
    In Brutto ab 1.1.23 = 147,13€ und 49,49 Cent.
    Laut Schreiben tritt die Strompreisbremse mit 40,00 Cent in Kraft für 2023.

    Diese Preise sind aktuell und schriftlich fixiert, stimmen aber nicht mit ihren Zaahlen komplett nicht überein, was uns sehr verwundert!

    1. Hallo Herr Peschel,

      die Stromanbieter dürfen weiterhin mehr als 40 Cent verlangen. Sie bekommen ab März 2023 (rückwirkend auch für Januar und Februar) aber einen Rabatt für 80% Ihres Vorjahresverbrauchs – für dieses Kontingent wird der Preis so auf 40 Cent gedrückt. Dadurch verringert sich ab März auch Ihre monatliche Abschlagszahlung.
      Ausführlich erklären wir die Strompreisbremse hier: https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/#c109752

      Beste Grüße, Benjamin Weigl

  8. Ich habe meinem langjährigen Stromanbieter (Ökostromvertrag) aufgrund einer unverhältnismäßigen Preiserhöhung zum 28.02 2023 gekündigt und einen deutlich günstigeren Ökostromtarif bei einen anderen Anbieter abgeschlossen. Wie läuft dann die Verrechnung der Strompreisbremse mit dem alten und neuen Anbieter? Was muss ich machen?

    1. Da scheint es ja viele Leute mit der gleichen Frage zu geben . Ich gehöre auch dazu und bin sehr interessiert an der Antwort.

    2. Was passiert, wenn ich umziehe oder den Versorger wechsele?

      Zieht ein Verbraucher zum Jahreswechsel um, zählt für die Berechnung der Entlastungen nicht mehr der eigene Verbrauch aus der Vorjahresabrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch in der neuen Wohnung. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Versorger wechselt, darf dieser erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Anbieters vorgelegt hat.

    3. Hallo zusammen, danke für Eure Fragen.

      Wenn Du während des Jahres 2023 Deinen Anbieter wechselst, darf er den Rabatt durch die Strompreisbremse oder Gaspreisbremse erst an Dich auszahlen, sobald Du ihm eine Rechnungskopie Deines vorherigen Anbieters/Vertrags geschickt hast. Damit soll sichergestellt werden, dass Dein neuer Anbieter mit dem richtigen Entlastungsbetrag rechnet.

      Weitere Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse klären wir hier: https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/#c109755

      Viele Grüße, Benjamin

  9. Diese Frage möchte auch ich stellen. Wechsel des Anbieters zum 1.3.2023 und nun? Gibt mir jemand was zurück?

    1. Wenn Du während des Jahres 2023 Deinen Anbieter wechselst, darf er den Rabatt durch die Strompreisbremse oder Gaspreisbremse erst an Dich auszahlen, sobald Du ihm eine Rechnungskopie Deines vorherigen Anbieters/Vertrags geschickt hast. Damit soll sichergestellt werden, dass Dein neuer Anbieter mit dem richtigen Entlastungsbetrag rechnet.

      Weitere Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse klären wir hier: https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/#c109755

      Viele Grüße, Benjamin

    1. Wenn Du während des Jahres 2023 Deinen Anbieter wechselst, darf er den Rabatt durch die Strompreisbremse oder Gaspreisbremse erst an Dich auszahlen, sobald Du ihm eine Rechnungskopie Deines vorherigen Anbieters/Vertrags geschickt hast. Damit soll sichergestellt werden, dass Dein neuer Anbieter mit dem richtigen Entlastungsbetrag rechnet.

      Weitere Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse klären wir hier: https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/#c109755

      Viele Grüße, Benjamin

  10. Ich habe meinem langjährigen Stromanbieter (Naturstrom) aufgrund einer unverhältnismäßigen Preiserhöhung zum Ende Februar 2023 gekündigt und einen deutlich günstigeren Ökostromanbieter gefunden. Wie läuft dann die Verrechnung der Strompreisbremse mit dem alten und neuen Anbieter?

    1. Hallo Eckart,

      Wenn Du während des Jahres 2023 Deinen Anbieter wechselst, darf er den Rabatt durch die Strompreisbremse oder Gaspreisbremse erst an Dich auszahlen, sobald Du ihm eine Rechnungskopie Deines vorherigen Anbieters/Vertrags geschickt hast. Damit soll sichergestellt werden, dass Dein neuer Anbieter mit dem richtigen Entlastungsbetrag rechnet.

      Weitere Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse klären wir hier: https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/#c109755

      Viele Grüße, Benjamin

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