Alles anzeigenFür Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Praktisch kommt hier in der Regel wohl nur die für Januar (2023) geltende Prognose in Betracht, denn Entlastungsbeträge und das jeweilige Entlastungskontingent sollen den Letztverbrauchern am 15. Februar 2023 bereits mitgeteilt werden (siehe dazu eingehender Frage 2.4.8)."
Zitat Ende
Das erklärt die 'komische' Stückelung.
Ich muss hier (mal wieder) eprimo loben, die das schön vorgerechnet und wohl noch
7,72 € zu viel Entlastung nicht zurückgefordert hat.
Anders als bei dem hier im Forum beschriebene Chaos bei E.ON und Vattenfall.
Wie heißt noch die Mehrzahl von Chaos?![]()
berghaus 27.02.24
Das heißt, wenn der Netzbetreiber am 15.2.2023 noch nicht den tatsächlichen Verbrauch von 2022 wusste und einen zu niedrigen Wert übermittelt hat, bleibe ich als Verbraucher auf dem Schaden sitzen?
Ich habe einen digitalen Zähler, also sollte der Wert zeitnah bzw. in Echtzeit vorliegen.
Das kann auch mit dem 15.2.2023 nicht stimmen, denn eprimo schreibt am 23.11.2023 in der Stellungnahme auf meine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie:
ZitatDas Entlastungskontingent sowie den Entlastungsbetrag passen wir im Fall einer solchen Aktualisierung im Zuge der nächsten Jahresrechnung bzw. Schlussrechnung rückwirkend zum Mitteilungsdatum an. Bei dem Kundenkonto des Beschwerdeführers geschah dies bereits ab dem 01.05.2023 mit 752 kWh und ab dem 01.07.2023 mit 760 kWh.
Ich verstand dies so, dass eprimo mein Entlastungskontingent (!) auf 760 kWh angepasst hat. Deshalb war die Schlichtung damals für mich erledigt. eprimo nimmt nun jedoch mein Entlastungskontingent als Jahresverbrauchsprognose, also 80% von 760 kWh.