Beiträge von Agadir05

    Liebes Forum,

    folgende Situation: Beginn der Berufsausbildung 08-1984, voraussichtlicher Renteneintritt 01.01.2029

    d.h. rund 44 Jahre Berufstätigkeit. Die zweite Hälfte wäre demnach von 10-2006 bis 12/2028. In dieser Zeit war ich von 10-2011 bis 04-2018 in der Schweiz ansässig und berufstätig. Zählt diese Zeit trotzdem zur Gesamtzeit der Berufstätigkeit dazu ? und hätte ich mit diesen Daten überhaupt die Möglichkeit als Rentner Mitglied der KVdR zu werden (90%-Regelung) ?

    Wäre super, wenn sich da jemand mit auskennt !

    Vielen Dank im Voraus !!

    Liebe Grüße

    Bernd

    Hallo liebes Forum,

    folgender Sachverhalt: Die Deutsche Rentenversicherung hat sich an mich mit einer Rückforderung von über den Sterbemonat hinaus gezahlten Geldleistungen gewendet.

    Am Vormittag des 30.11.2021 habe ich als Bevollmächtigter für das Konto meiner Mutter ihre gerade eingegangene Rente für den Monat Dezember abgehoben. Kurze Zeit darauf ist meine Mutter am selben Tag im Hospiz verstorben und ich habe das Geld später für die Beerdigung verwendet. Hinzu kommt, daß alle potentiellen Erben einschliesslich mir über einen Notar beim Nachlassgericht eine Erbausschlagung gemacht haben.

    Nun möchte die Rentenversicherung die gezahlte Rente von mir, als einem Verfügungsberechtigten des Kontos meiner Mutter, zurückfordern.

    Meine Frage ist nur, ob dieses Vorgehen der Rentenversicherung tatsächlich rechtens ist.

    Vielen Dank im Voraus !

    Bernd

    Hallo,

    ich bin 56 Jahre alt und habe vom Oktober 2011 bis April 2018 in der Schweiz gewohnt und gearbeitet. Seit Mai 2018 bin ich wieder in Deutschland ansässig und berufstätig. Leider ist die Stelle auf 2 Jahre befristet. Sollte die Stelle nicht entfristet werden, würde mich interessieren, wie lange ich gegebenenfalls Anspruch auf ALG 1 hätte.
    Vor meinem Schweiz-Aufenthalt war ich rund 20 Jahre ohne Unterbrechung berufstätig (nur für den Fall, daß das irgendwie von Belang wäre :S ).

    Vielen Dank vorab für Eure Info´s !!!!!

    Beste Grüße
    Bernd

    Hallo Sunshine,

    tut mir leid, dass ich Deine Meldung nicht gesehen habe. Trotzdem kurz zum Fortgang, damit Du eventuell einen Vergleich mit Deinen Erfahrungen machen kannst.

    Nachdem wir die Krankenkasse in Deutschland darauf hingewiesen hatten, das die KVG in der Schweiz unserer Ansicht nach einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland gleichzusetzen ist, haben wir keine weitere Reaktion bekommen. Als ich dann zum 01. Mai 2018 nach Deutschland zurückgekehrt bin (und gleichzeitig hier auch eine neue Berufstätigkeit aufgenommen habe), konnte ich mich problemlos bei genau dieser Krankenkasse auch wieder versichern. Wäre ich ohne eine neue Erwerbstätigkeit zurückgekehrt, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass es hinsichtlich einer Mitversicherung meiner Person im Rahmen der Familienversicherung vielleicht Probleme gegeben hätte.

    Ich hoffe, bei Euch ist das auch alles gut gelaufen.

    Mit besten Grüßen

    Bernd

    Hallo zusammen,

    meine Mutter (73 Jahre) erhält als Witwe rund 200 Euro Betriebsrente monatlich von Daimler. Nun hat Daimler ihr eine Abfindung von rund 44.000 Euro angeboten. Hierzu folgende Fragen:
    - Lohnt sich eine Annahme des Angebots ? ?(
    - Mit welcher steuerlichen Belastung müsste man wohl rechnen ? ;(
    - Sind auf den Auszahlungsbetrag noch Krankenkassenbeiträge abzuführen und falls ja: wieviel ca. ? =O

    Ich hoffe es gibt bereits Erfahrungen, die Ihr mir mitteilen könnt :)

    Vielen Dank im Voraus !

    Liebe Grüsse
    Bernd

    Habe dazu aber folgendes auf dieser Website gefunden:


    "Altersrückstellungen in der PKV

    Polster gegen zu hohe Beiträge im Alter

    • Zuletzt aktualisiert: 24. Januar 2017
    • Von: Peter Neitzsch


    Ein Teil der Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) dient dazu, Rückstellungen fürs Alter zu bilden. [*]Diese Altersrückstellungen sind gesetzlich vorgeschrieben und sollen später die Beiträge konstant halten.
    [*]Bei einem Wechsel des PKV-Anbieters können Versicherte diese Rücklagen mitnehmen – allerdings nur mit einem deutlichen Abschlag.
    [*]Kehrt der Versicherte zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), verliert er dagegen die Rückstellungen.
    [*]Bei Kinder- und Jugendtarifen sowie bei einer kleinen Anwartschaftsversicherung bilden die Versicherer keine Altersrückstellungen."


    War dieser Bericht auf Finanztip dann falsch ?

    Beste Grüsse
    Bernd

    Hallo Zusammen,

    ich möchte mich zunächst mal ganz herzlich für die aufschlussreichen Beiträge bedanken, die ich als sehr hilfreich empfunden habe.
    Ich neige selber ebenfalls der Auffassung von VersSulting zu, dass meine Krankenversicherung in der Schweiz im Rahmen der KVG der deutschen GKV gleichzusetzen ist. Ich habe die Systematik der Privaten Krankenversicherung in Deutschland immer dahingehend verstanden, dass für den einzelnen Versicherten, im Hinblick auf die zu erwartenden Steigerungen der Krankheitskosten im Alter, persönliche Rücklagen aus seinen Beiträgen gebildet werden, welche er bei einem Anbieterwechsel auch zu der neuen Versicherung mitnehmen kann. Etwas Vergleichbares gibt es in der Schweiz im Rahmen der KVG jedoch nicht. Insofern fehlt hier aus meiner Sicht ein wesentlicher Aspekt der PKV. Ausserdem gibt es meines Wissens keine unterschiedlichen Vergütungen für die Leistungserbringer, d.h. eine Behandlung z.B. gegen Fusspilz kostet für jeden Versicherten dass gleiche. Ein Charakteristika der PKV in Deutschland ist jedoch, dass sie für die gleichen Behandlungen mehr bezahlt als die GKV.

    Meine Frau hat deshalb ihrer Krankenkasse mitgeteilt, dass ich in der Schweiz im Rahmen der KVG gesetzlich versichert bin. Auf eine Reaktion warten wir derzeit. Sobald wir etwas erfahren, melde ich mich wieder.

    Liebe Grüsse
    Bernd

    Hallo Zusammen,

    folgende Situation. Meine Frau lebt seit 03/2014 mit unseren Kindern wieder in Deutschland. Sie ist berufstätig und die Kinder sind bei ihr in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Ich wohne weiterhin in der Schweiz (C-Niederlassung) und bin dort berufstätig und auch krankenversichert. Nachdem die Krankenkasse meiner Frau die Familienversicherung überprüft hat, hat man mir in einem Telefonat mitgeteilt, dass, wenn ich in der Schweiz versichert bin und mein Einkommen regelmässig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.687,50 Euro (2016) übersteigt und mein Gehalt regelmässig höher ist, als das Einkommen meiner Frau (beide Umstände treffen zu), unsere Kinder nicht familienversichert werden können. Stattdessen müssten wir unsere Kinder selbst versichern (ca. 175 Euro je Kind/Monat).

    Meine Frage: Stimmt dieser Sachverhalt so ? und wenn ja, bedeutet dass, das wir für alle Monate seit 03/2014 jeweils 350 Euro nachzahlen müssten ? und ausserdem, dass wir die bereits in den vergangenen Jahren entstandenen Behandlungskosten erstatten müssen ? ?(

    Vielen Dank für Eure Unterstützung !!!!

    Bernd

    Hallo Zusammen,

    ich bin seit über 5 Jahren in der Schweiz tätig und plane für Mitte 2018 meine Rückkehr nach Deutschland. Ursprünglich waren auch meine Frau und meine Kinder (6 + 9) mit in der Schweiz. Da meine Frau wieder berufstätig sein wollte, ist sie mit den Kindern 2014 zurück nach Deutschland und dort jetzt erwerbstätig. Da wir vorhaben, dass ich nach meiner Rückkehr Zuhause bleibe und mich um die Kinder und den Haushalt ;( kümmere, wollte ich fragen, ob es Probleme geben könnte, dass ich bei der Krankenkasse meiner Frau (eine GKV) mitversichert werde. Ist übrigens die gleiche Krankenkasse, bei der auch ich, bevor ich in die Schweiz ging, versichert war.

    Wäre toll, wenn da jemand Erfahrungswerte hätte 8o !

    Liebe Grüsse
    Bernd

    Ich nochmal,

    eine Ergänzung (hab ich gerade auf der vorgenannten WebSite gefunden)
    "Bisher waren alle Kapitalzahlungen aus dem Schweizer Pensionskassensystem in Deutschland gesamthaft zu versteuern, also auch die überobligatorischen Bezüge. Entscheidungen des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) verlangen in diesem Punkt nun Änderungen. Der überobligatorische Anteil soll analog einer Zahlung aus einer deutschen privaten Kapitallebensversicherung behandelt werden, welche steuerlich begünstigt ist. Somit gilt für den überobligatorischen Anteil einer Schweizer Pensionskasse, dass diese steuerfrei ist, sofern die versicherte Person nachweislich vor 2005 einer Schweizer Pensionskasse beigetreten ist und die Dauer der Mitgliedschaft bis zu einer Auszahlung mindestens zwölf Jahre betragen hat, andernfalls ist der Zinsanteil des Guthabens steuerpflichtiges Kapitaleinkommen."
    Um die Auslegung streiten die FA's sich noch !

    Gruss
    Bernd

    Hallo,
    da ich momentan ebenfalls in der Schweiz tätig bin, habe ich mich mal ein wenig kundig gemacht. Da wäre z.B. die Stiftung Liberty. Da kann man sein Geld wohl gut parken, bis man es beziehen kann. Wohnt man dann nicht mehr in der Schweiz, gilt bei der Auszahlung zudem der günstige Steuersitz der Stiftung im Kanton Schwyz bei der Berechnung der Quellensteuer. Da allerdings der Bezug der Pensionskassengelder auch in Deutschland zu versteuern ist, weiss ich nicht, ob der günstige Schwyzer Quellensteuertarif echt ein Vorteil ist. Schau vielleicht mal unter http://www.liberty-vorsorge.ch/

    Besten Gruss
    Bernd