Kinder in der PKV So kannst Du Deinen Nachwuchs privat versichern

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • In der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung muss jedes Kind einzeln versichert werden.

  • Eine kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung wie bei den gesetzlichen Kran­ken­kas­sen gibt es bei der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht.

  • Ob das Kind privat versichert werden muss, hängt vom Ver­si­che­rungsstatus der Eltern ab.

So gehst Du vor

  • Prüfe mithilfe unseres Ratgebers, ob Du Dein Kind gesetzlich oder privat versichern kannst.

  • Schau in unserer Übersicht, welche Leistungen eine gute PKV bieten sollte.

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Eine private Kran­ken­ver­si­che­rung kann teuer werden – das gilt vor allen Dingen für Familien mit mehreren Kindern. Denn anders als bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se sind Kinder und Ehepartner in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) nicht kostenlos mitversichert. Du musst für jedes Kind einen eigenen Ver­si­che­rungsbeitrag zahlen. In bestimmten Fällen lassen sich Kinder aber auch kostenfrei familienversichern.

Wer muss sein Kind privat versichern?

Ob Dein Kind in der gesetzlichen oder privaten Kran­ken­ver­si­che­rung versichert werden muss, hängt von dem Ver­si­che­rungsstatus seiner Eltern ab.

  1. Beide Elternteile sind privat krankenversichert: Sind beide Elternteil privat krankenversichert, muss das Kind ebenfalls in die private Kran­ken­ver­si­che­rung – gegen einen zusätzlichen Beitrag. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung ist nicht möglich (§ 10 Abs. 3 SGB V).
  2. Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert: Sind dagegen beide Elternteile in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, wird das Kind in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung kostenlos mitversichert (§ 10 Abs. 1 SGB V).
  3. Ein Elternteil ist gesetzlich versichert, der andere privat: Unverheiratete Paare können es sich aussuchen, ob das Kind in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung oder der kostenfreien Fa­mi­lien­ver­si­che­rung aufgenommen wird. Denn damit ein Kind in der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung aufgenommen wird, muss nur ein Elternteil gesetzlich krankenversichert sein (§ 10 Abs. 1 SGB V).

Bei verheirateten Paaren sieht das aber anders aus. Dann richtet sich die Ver­si­che­rung des Kindes nach dem Ver­si­che­rungsstatus des Hauptverdieners. Daneben ist die Höhe des Einkommens entscheidend (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Die kostenlose Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist danach ausgeschlossen, wenn folgende zwei Merkmale vorliegen:

  • das Einkommen des Privatversicherten ist höher als das des gesetzlich Versicherten und

  • das monatliche Gesamteinkommen des Privatversicherten übersteigt ein Zwölftel der Jahres­arbeits­entgelt­grenze. In diesem Jahr sind das 5.775 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024).

Das heißt also: Verdient der privatversicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte und hat dazu noch ein Einkommen über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze, dann muss das Kind entweder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung oder in die freiwillige gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist dann ausgeschlossen.

Ein Beispiel: Der Ehemann und Vater ist gesetzlich krankenversichert, während die Ehefrau und Mutter in der PKV ist. Sie haben einen Sohn. Der Vater verdient 3.900 Euro, die Mutter 6.000 Euro pro Monat. Da die privat versicherte Mutter die Hauptverdienerin der Familie ist und ihr Einkommen die Entgeltgrenze übersteigt, braucht der Sohn eine eigene Kran­ken­ver­si­che­rung – entweder eine private oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se. Kostenloser Ver­si­che­rungs­schutz über die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung des Vaters ist in dieser Konstellation nicht möglich. Anders läge der Fall, wenn die Ehefrau zwar Hauptverdienerin wäre, ihr Einkommen aber unterhalb der Entgeltgrenze läge. Dann wäre eine kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung beim Vater möglich.

Der Ver­si­che­rungsstatus der Kinder ist nicht für immer festgelegt. Wenn sich die Umstände ändern, etwa ein Elternteil mehr oder weniger verdient, kann es passieren, dass die Voraussetzungen für die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung entfallen oder auf einmal ein Anspruch auf Fa­mi­lien­ver­si­che­rung entsteht.

Möchtest Du Dein Kind gesetzlich versichern und es soll trotzdem in den Genuss bestimmter Zusatzleistungen kommen, kannst Du eine private Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung wie eine Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung oder eine Krank­en­haus­zu­satz­ver­si­che­rung für Deinen Nachwuchs abschließen.

Wie viel kostet ein Kind in der PKV?

Für jedes privat krankenversicherte Kind musst Du einen eigenen Ver­si­che­rungsbeitrag zahlen. Allerdings gibt es besondere Kinder- und Jugendtarife. Sie sind deutlich günstiger als die normalen Tarife in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Bei einem Preisvergleich auf Vergleichsportalen haben wir für die jüngsten Familienmitglieder bereits Ver­si­che­rungen ab etwa 100 bis 120 Euro im Monat gefunden. Wie viel die Ver­si­che­rung tatsächlich kostet, hängt aber natürlich auch vom gewünschten Leistungsumfang ab. Außerdem wird die Ver­si­che­rung mit den Jahren immer teurer.

Jedes Kind muss auch eine Pflegepflichtversicherung haben (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Dazu braucht es aber keinen eigenen Vertrag, der weitere Kosten verursachen würde. Du kannst das Kind in der Regel in Deine Pflegepflichtversicherung mit aufnehmen. Ähnlich wie in der gesetzlichen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung können Kinder dort bis höchstens zum 25. Lebensjahr kostenlos mitversichert werden.

Ein Grund für die niedrigen Beiträge in Kinder- und Jugendtarifen: Kinder sind sehr günstige Patienten – außer den Vorsorgeuntersuchungen verursachen sie kaum Kosten. Anders als Erwachsene müssen sie meist nicht zum Facharzt gehen oder regelmäßig Medikamente einnehmen. Außerdem bilden die privaten Krankenversicherer normalerweise bis zum Alter von 21 Jahren noch keine Altersrückstellungen. Erst bei Erwachsenen erheben sie Zuschläge, die sie später nutzen, um Beitragssteigerungen im Alter zu vermindern.

Wo lässt Du Dein Kind privat versichern?

Wo Du Dein Kind privat versichern lässt, ist eine individuelle Entscheidung. Wichtig zu wissen: Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Vertrag. Es gibt keine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung wie in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Meistens entscheiden sich Eltern dazu, dass Kind in einen Vertrag der beiden Elternteile zu integrieren, das nennt sich auch Kindernachversicherung. Dadurch kommt Dein Kind ohne Gesundheitsprüfung in die private Kran­ken­ver­si­che­rung.

Die Kindernachversicherung kannst Du in der Regel nur innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei Deinem Krankenversicherer oder dem PKV-Anbieter des anderen Elternteils beantragen. Dann ist der Versicherer verpflichtet, Dein Kind aufzunehmen und es ohne Wartezeit sowie ohne Gesundheitsprüfung zu versichern.

Dazu muss der Vertrag des privat versicherten Elternteils bereits seit mindestens drei Monaten bestehen. Der Säugling wird dann in den Vertrag des Elternteils aufgenommen – rückwirkend zum ersten Tag des Geburtsmonats. Kontaktiere dazu einfach Dein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder wende Dich an den Makler, der Dir beim Abschluss Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung geholfen hat.

Wichtig zu wissen: Nutzt Du die sogenannte Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung, „erbt“ Dein Kind Deinen Ver­si­che­rungs­schutz. Das bedeutet, es bekommt nur die Leistungen, die in Deinem PKV-Tarif eingeschlossen sind. Überlege Dir deshalb schon vor der Geburt, ob das vereinbarte Leistungspaket auch für Dein Kind ausreicht. Falls nicht, kannst Du vielleicht die Leistungen aufstocken, etwa durch einen Tarifwechsel. Prüfe am besten mithilfe unserer Übersicht, ob Dein Vertrag die wichtigsten Leistungen der privaten Kran­ken­ver­si­che­rungen enthält.

Leistungsübersicht 

Hier bekommst Du einen Überblick über die wichtigsten Leistungen einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. 

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Wo kannst Du Dich beraten lassen?

Wenn Du Dir unsicher bist, welcher Tarif und Versicherer der richtige für Dein Kind ist, solltest Du Dich von einem erfahrenen Ver­si­che­rungsmakler beraten lassen. Am besten erledigst  Du das noch rechtzeitig vor der Geburt. Dann hast Du genügend Zeit, Dir darüber Gedanken zu machen und musst nach der Geburt nur noch alles in die Wege leiten.

Wir haben bei Finanztip in einer Ausschreibung nach geeigneten Ver­si­che­rungsmaklern gesucht. Die Maklerhäuser haben wir sorgfältig anhand formaler Kriterien wie Erfahrung und Qualifikation ausgewählt und deren Beratungsdokumentationen überprüft. Details zum genauen Testverfahren und unseren Emp­feh­lungen findest du in unserem Ratgeber zur PKV.

Diese Makler können wir Dir empfehlen:

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Von Buddenbrock Concepts
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Nutze unsere Checkliste für die Beratung 

Mit unserer Checkliste kannst Du nochmal gegenprüfen, ob Dich der Makler zu allen relevanten Punkten beraten hat. Die Checkliste kannst Du Dir ebenfalls ganz einfach herunterladen. 

PKV-Checkliste

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Gibt es einen Zuschuss zur PKV der Kinder?

Angestellte können von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ihres Kindes bekommen. Der Arbeitgeber übernimmt für Dich wie in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung die Hälfte der Kran­ken­kas­senbeiträge. Maximal zahlt er aber den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung in Höhe von 422 Euro. Wenn Du diesen Zuschuss noch nicht voll ausgereizt hast, kannst Du einen weiteren Zuschuss für die Ver­si­che­rung Deines Kindes beantragen. Das funktioniert aber nur, wenn Du den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss noch nicht voll ausgereizt hast.

Wir erklären Dir das an folgendem Beispiel: Du verdienst im Monat 5.000 Euro, Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kostet 600 Euro im Monat. Dein Arbeitgeber zahlt Dir 300 Euro im Monat als Zuschuss für die private Kran­ken­ver­si­che­rung. So bleiben noch 122 Euro, die Du als Zuschuss für die PKV Deines Kindes beantragen kannst. Wie Du den Zuschuss für Deine Familie beantragen kannst, erklären wir Dir im Ratgeber zum Ar­beit­ge­ber­zu­schuss.

Auch privat versicherte Beamte profitieren von Vergünstigungen. Sie erhalten für ihre Kinder eine staatliche Beihilfe. Dadurch sind die Zusatzkosten durch die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge der Kinder für Beamte deutlich geringer. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber zur Beihilfe in der PKV.

Freiberufler und Unternehmer bekommen dagegen keine Zuschüsse und müssen die Prämie für ihre Kinder in voller Höhe selbst tragen.

Bekommen Privatversicherte Kinder­kranken­geld?

Eltern, die nicht arbeiten können, weil sie sich um ihr krankes Kind kümmern müssen, bekommen in den meisten Fällen kein Geld von ihrem Arbeitgeber. Oft schließt der Arbeits­vertrag oder Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen aus. Damit dürfen Eltern zwar zuhause bleiben, erhalten aber keinen Lohn, während sie ihr Kind betreuen. Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung springt in so einem Fall ein und zahlt Kinder­kranken­geld.

Ist Dein Kind hingegen privat versichert, hast Du keinen Anspruch auf Kinder­kranken­geld, auch wenn Du selbst Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bist.

Werdende Mütter, die privat versichert sind, bekommen in der Zeit des Mutterschutzes, also sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach, kein Mut­ter­schafts­geld. Dies ist ebenfalls eine Leistung der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zahlt Dir aber Krankentagegeld während des Mutterschutzes. Diese Ver­si­che­rung schließt Du üblicherweise zusammen mit Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung ab.

Mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld-Versicherung

  1. Für Selbstständige und manche Angestellte ist ein Krankentagegeld bei langer Krankheit sinnvoll.

  2. Von uns emp­foh­lenes Portal für den Tarifvergleich: Acio

Zum Ratgeber

Autoren
Julia Rieder

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