Hallo zusammen,
auch mein erneuter Widerspruch hat nichts genutzt. Meine Bausparkasse erhält ihre Kündigung aufrecht.
Die Herren sind sich sicher, dass ihre Auslegung von § 489 Abs.1 Nr.2 BGB die richtige ist.
Grundlage ihrer Kündigung ist als Sinn und Zweck eines Baussparvertrages die Zuteilung und die Annahme eines Darlehens innerhalb von 10 Jahren nach der Zuteilung.
- Das Urteil des LG Mainz vom 28.07.2014 bestägtigt ihre Entscheidung zur Kündigung.
- Beim Urteil des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az . 9 U 151/11) ging es um den § 488 Abs. 3 BGB, Bei dieser Vorschrift geht es um einen anderen Sachverhalt, nämlich die Kündigung von Verträgen mit vollständig angespartem Bausparvertrag!
Auf weitere wesentliche Hinweise in meinem Widerspruch-Schreiben sind die Herren nicht eingegangen.
Ich werde jetzt noch die Ombudsstelle in Berlin einschalten und die weitere Enwicklung abwarten.
Vielleicht hat ja eine Klage Erfolg und die Bausparkassen ziehen daraufhin ihre Kündigungen zurück.
Ansonsten bleibt ja noch der Schadensersatz Anspruch falls der BGH zugunsten der Bauspareer entscheidet!
Liebe Grüße
contra