db VL-Depot der Deutschen Vermögensberatung kündigen

  • Guten Tag Community,

    ich habe mir vor 4 Jahren über einen Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ein VWL-Depot aufquatschen lassen. Wie nun die meisten sicherlich wissen, gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Jetzt habe ich gelesen, dass man einen VWL-Fondssparplan frühzeitig auflösen kann. Die Frage ist: Kann man auch frühzeitig die Wertpapiere verkaufen lassen? Nach Aussagen meines Beraters nicht. Laut Vermögensbildungsgesetz §4 geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen. Weiß jemand mehr darüber? Ich würde gern jetzt schon die Anteile verkauft haben und auf das Geld zugreifen wollen. Danke im Voraus.

  • Treffen den die Ausnahmen auf Dich zu?

    Zitat:

    4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn 1.der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,
    2.der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind,
    3.der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,
    4.der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der folgenden drei Monate unmittelbar für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners einsetzt und die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem er oder der Ehegatte oder der Lebenspartner angehört, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen; für vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, f bis l angelegt hat und die Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers begründen, gilt dies nur bei Zustimmung des Arbeitgebers; bei nach § 2 Abs. 2 gleichgestellten Anlagen gilt dies nur bei Zustimmung des Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
    5.der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
    6.festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb von in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwendet wird; der bis zum Ablauf des der Veräußerung folgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete Erlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am Ende eines Kalendermonats insgesamt 150 Euro nicht übersteigt.

  • Nein, aber da geht es doch nur um eine unschädliche vorzeitige Verfügung oder? Also wenn ich das Geld jetzt eher möchte und deshalb keine Arbeitnehmersparzulage bekomme, wäre das für mich egal. Also die Ausnahmen treffen nicht auf mich zu. Auf anderen Seiten habe ich halt gelesen, dass man frühzeitig kündigen und sich das Geld auszahlen lassen kann, wenn man es braucht. Nur mir dem vermeintlichen Nachteil keine Arbeitnehmersparzulage zu bekommen. Habe ich Chancen eher an das Geld zu kommen oder eher nicht?