ETF-Risiken:

  • Hallo zusammen,


    ich habe in den letzten Tagen intensiv über Risiken beim Investieren von ETFs nachgedacht. Viele Fragen werden ja bereits durch die ausführlichen Videos der Finanztip-Redaktion aufgegriffen, eine ist mir aber geblieben. Vielleicht habt Ihr dazu eine Meinung:


    Bei einem Kurs von 100 € wurde ein Einmalinvestment von 100.000 € vorgenommen. Nun nimmt der ETF-Anbieter bei einem Kurs von 50 € ein Delisting des ETFs vor. Durch das Delisting wird der Investor zum Verkauf gezwungen, er erlöst 50.000 € und hat damit einen Verlust von 50.000 € realisiert. Da bisher nur Verluste entstanden sind, ist keine Abgeltungssteuer zu zahlen. Es werden in diesem Jahr keine weiteren Gewinne von aus anderen Verkäufen realisiert, der Verlust wird in einem Verlustverrechnungstopf gesichert.


    Vom ausgezahlen Geld (50.000 € – 50 % des ursprünglich investierten Volumens) werden bei einem anderen Anbieter ETF-Anteile auf den gleichen Index gekauft. Der Kurs steigt über eine Zeit X wieder auf 100 € und somit auf den Wert, den das Papier beim ersten Kauf hatte. Das Depot hat also wieder einen Wert von 100.000 €. Müsste bei einem nun folgenden Verkauf auf den "Gewinnanteil" von 50.000 € Abgeltungssteuer bezahlt werden oder kann der Gewinn komplett mit den Verlusten aus dem Verlustverrechnungstopf verrechnet werden?


    Habe ich hier Denkfehler gemacht?

    Kann ein Verlustverrechungstopf beliebig oft ins Folgejahr übernommen werden?

    Danke für Eure Antworten

  • JDS : please correct me if I am wrong

    Mal abgesehen davon, dass wir hier nicht steuerberatend tätig werden, würde ich in deinem Rechenmodell mit der Verlusttopfklamotte eher von einem falschen Fehler ausgehen... so aus'm Bauch heraus ;)


    Und da ich keinen Cent in Fonds investiert habe und mich nie so wirklich mit der Versteuerung von Gewinnen und der Anrechnung von Verlusten als Privatinvestor in Schland befasst habe, kann ich höchstens zur Wupdizität von Gummibärchen verlässliche Auskünfte erteilen ;)


    Aber, Kater.Ka ist bei solchen Themen einer der ganz wenigen Ansprechpartner, die kompetent sind. Warten wir mal ab, was er zu schreiben hat.


    Mit den besten Wünschen für ein sturmfreies Wochende verbleibe ich


    mit freundlichem Grinsen

    John

  • Warnhinweis - keine Steuerberatung

    der Verlust wird in einem Verlustverrechnungstopf gesichert.

    "gesichert" ist von der Terminologie nicht ganz richtig; er ist dort gespeichert und zwar dauerhaft; es sei denn man beantragt bis 15.12. eine Verlustbescheinigung. Dann wird er zum Jahresende auf 0 gesetzt, die Verlustbescheinigung kann man beim Finanzamt einreichen und dann wird der Verlust dort von Steuererklärung zu Steuererklärung vorgetragen.

    Müsste bei einem nun folgenden Verkauf auf den "Gewinnanteil" von 50.000 € Abgeltungssteuer bezahlt werden oder kann der Gewinn komplett mit den Verlusten aus dem Verlustverrechnungstopf verrechnet werden?

    Die Bank wendet zunächst die Verlustverrechnung an, sollte da noch Gewinn übrig bleiben wird der Freistellungsauftrag belastet soweit vorhanden.

    Vorsicht Falle: In dem Beispiel würde - sofern es sonst nichts an Kapitalerträgen gibt - der Pauschbetrag nicht genutzt. Deswegen sollte man die Verlustverrechnung planen.


    Warnhinweis die zweite: Die ganze Geschichte ist hier ohne Teilfreistellung, Rechtsänderung 2009 und 2018, Verrechnung zwischen unterschiedlichen Verlusttöpfen... dargestellt. Falls es einen konkreten Fall betrifft bitte auch konkret fragen.


    JDS die Systematik ist bei Aktien gleich mit Ausnahme der Spezialitäten TFS bei Fonds und asymmetrische Verrechnung von Aktienverlusten

  • die Systematik ist bei Aktien gleich mit Ausnahme der Spezialitäten TFS bei Fonds und asymmetrische Verrechnung von Aktienverlusten

    Mei, des is schoo kloar!

    Dennoch... ich stecke nicht so tief in der Materie, als dass ich verlässliche Auskünfte erteilen mag. Außerdem nutze ich die Vor- und Nachteile der institutionellen Anleger ;) und habe dafür einen Steueronkel an der Seite, der sich darum kümmert.

  • Ich hatte 2003 durch die Nichtausführung eines telefonischen Auftrags, erhebliche Verluste erlitten. Habe dann die Bank gewechselt, und mir keine Verlußtbescheinigung geben lassen. Das man das beantragen kann, war mir damals nicht bekannt. Computer und Finanztest hatte ich damals noch nicht.

    So zahle ich jetzt wieder Steuern, obwohl ich eigentlich bis an mein Lebensende von der Steuer befreit sein müsste.

    Gruß


    Altsachse

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten! Das hilft mir in der Einschätzung sehr weiter.


    Wünsche Euch noch einen schönen Sonntag

    Dorschi