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Zur Einordnung für nicht PBeaKK-Kenner: der genannte 1,9-fache Satz bezieht sich auf den Nicht-Beihilfe-Anteil, dieser wird nach GOÄ mit 2,3-fachem Satz erstattet. Wie richtig dargestellt wird bei entsprechender Begründung auch ein höherer Satz erstattet. Der Beihilfeanteil beträgt für eine Bundesbeamtin im Ruhestand 70%, d.h. der Selbstbehalt liegt innerhalb der GOÄ bei (2,3 - 1,9) / 2,3 * 0,7 mithin 5,2 Prozent.
Der Monatsbeitrag ohne Angehörige und > 50 Jahre liegt aktuell bei 267 €, was ich angesichts der hier sonst genannten Beiträge für die PKV sehr günstig halte.
In der Praxis kennen die meisten Abrechnungsstellen den PBeaKK-Satz. Bei der PVS kann man sogar online die Rechnung korrigieren lassen wenn die Praxis den Sachverhalt nicht richtig übermittelt hat. Bei uns mit vielen Rechnungen aus der Familie bleiben im Monat ein mittlerer zweistelliger Betrag hängen, was ich immer noch für akzeptabel halte. Vielleicht bin ich auch nur abgestumpft, da ich seit Geburt dort versichert bin. Gegenüber früher werden Begründungen sehr großzügig akzeptiert.
Keine Rechtsberatung: Nach GOÄ ist mMn die Überschreitung des Schwellwerts zu begründen § 12 GOÄ - Einzelnorm Also Arzt wechseln oder beschweren. Drohen mit einer Strafanzeige hilft manchmal auch, die PBeaKK hat auch eine Meldestelle für Abrechnungsmanipulation, die hatte ich auch einmal erfolgreich genutzt.