Dienstreise oder nicht ist hier die Frage

  • Hallo,

    eine Freundin von mir arbeitet an einer Universität. Die Uni hat über die ganze Stadt mehrere Gebäude angemietet. Das Büro und erste Tätigkeitsstelle ist im Hauptgebäude. Etwa 4 Kilometer entfernt hat die Uni ein weiteres Gebäude in dem auch noch andere Unternehmen sitzen. Meine Freundin musste im letzten Jahr 23 Mal dort ganztägig (länger als 8 Stunden) tätig sein. Die Frage ist nun, ob hier Verpflegungsmehraufwandspauschale und die Kilometerpauschale für Hin- und Rückweg geltend gemacht werden können. Ich selbst hatte mir die Frage auch schon mal gestellt, weil mein Arbeitgeber mehrere Dienstgebäude hat, die allerdings noch näher beieinander liegen. Die Definition eines Beitriebs- bzw. Werkgeländes ist mir in dem Kontext nicht ganz klar. Also wenn es sich um eine Fabrik handelt, die einen zusammenhängendes Gebiet beinhaltet oder um einen Flughafen, der ja auch sehr weiträumig sein kann, geht es. Aber in diesem Fall liegen ja Straßen und private Gebäude dazwischen, ist es dann trotzdem "zusammenhängend"? So wie ich es verstehe schon. Allerdings gibt es ja ein Büro im Hauptgebäude und nicht nur "die Uni". Erstaunlicher Weise gibt es dazu von der Uni nichts offizielles, da wurde einfach gesagt, es soll über das Finanzamt geregelt werden.

    So wie ich es versteht und auch mein Googlesuche ergeben hat, kann es auf jeden Fall als ortsfeste betriebliche Einrichtung zählen. Die Frage die für mich noch offen ist, muss es das in dem Fall auch?


    Ich freue mich auf Antworten und wünsche ein schönes Wochenende :)


    Viele Grüße

  • Hallo driverinb,



    kurze Frage: geht es um eine Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber, oder um die Angabe in der Steuererklärung?



    Ob das generell so richtig ist weiß ich nicht, aber bei mir ist die Situation ähnlich:


    - Es gibt bei uns eine generell gültige 'Dienstreisegenehmigung' innerhalb des Stadtgebietes. Ich habe aber noch nie beim Arbeitgeber dafür Reisekosten beantragt.



    - Soweit ich weiß, gilt ja bei der km-Pauschale nicht mehr der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern die tatsächlich zurückgelegte Strecke. Ich mache das bei wechselnden Einsatzorten so, dass ich verschiedene Entfernungen angebe und das Finanzamt hat das bis jetzt immer akzeptiert.



    - kürzere Fahrten zwischen den Orten waehrend der Arbeitszeit gebe ich auch bei Reisekosten pauschal an, und bis jetzt hat das Finanzamt dies auch immer akzeptiert. Verpflegungsmehraufwandspauschale hatte ich noch nie angegeben. Gefühlt finde ich das nicht gerechtfertigt, da ich ja keinen tatsächlichen Mehraufwand habe...



    Hängt aber vermutlich auch stark vom Bearbeiter am FA ab.



    LG

    Johu

  • Schönen Guten Tag,


    ich hatte in 2020 einen Projekt Einsatz in einem anderen Werk (beide Werke liegen ca. 15 km auseinander)

    Ich habe mir von meinem Arbeitgeber dies bescheinigen lassen und konnte somit für das Jahr die Fahrstrecke mit Hin- und Rückweg absetzen.


    Das Formular dafür hatte ich eigenständig erstellt und unserer Personalabteilung zur Unterschrift eingereicht.


    Ich würde nun für die 23 Tage ein ähnliches Formular erstellen, in dem ersichtlich ist, das an den 23 Tagen die Arbeit an einem anderen Standort erfolgen musste.

    Dies wird dann der Steuer beigefügt. Fahrtkosten können dann für doppelte Strecke angegeben werden und die Verpflegungspauschale.


    War zumindest bei mir kein Problem.


    Die Personalabteilung hat da auch keinen Nachteil von. Firmenstempel und Unterschrift sind aber erforderlich gewesen.


    Gruß

  • Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Es geht um Verpflegungsmehraufwandspauschale und um Km. Ich denke auch, es kann nichts schaden im Zweifel einfach beim Finanzamt einzureichen und dann zu schauen.

    Liebe Grüße

  • Oft erstattet der AG die Auslagen (Bahnticket, km-Geld etc.) gemäß der Vorschriften vom Finanzamt. Ansonsten bei der Steuererklärung angeben, wie bereits beschrieben.

    Beim Verpflegungsmehraufwand ist es ebenso. Allerdings müssen erhaltene Verpflegungen angegeben / abgezogen werden. Bei Vollverpflegung besteht kein Mehraufwand.