Erbausschlagung

  • Hallo arirang,

    Für die Erbausschlagung benötigt man eine amtliche Mitteilung über den Tod einer Angehörigen und deren Hinterlassenschaft?

    Jein; siehe § 1944(2) BGB:


    „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.“


    Als Nichtjurist übersetze ich mir das so: Stirbt ein Angehöriger, nach dem Sie gesetzlich erbberechtigt wären (z.B. Elternteil), dann beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Tode zu laufen. Sind Sie allerdings von einem weitläufigen Verwandten oder einem Bekannten per Testament zum Erbe berufen worden und wären gesetzlich nicht erbberechtigt, dann beginnt die Frist erst mit der Mitteilung durch das Nachlassgericht.


    Die Höhe des Nachlasses hat allerdings keinen Einfluss auf die Frist und müssen Sie selbst in Erfahrung bringen.


    Gruß Pumphut