Ich liege mit meinem Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze für die Rentenversicherung, zahle somit 9,3% der Bemessungsgrenze in die Rentenkasse, in 2021 rund 7900 Euro. Bescheinigt werden mir vom Arbeitgeber aber nur rund 7700 Euro, weil er den tatsächlich gezahlten Betrag gekürzt hat, weil ich auch noch etwas steuerfreien Lohn (Betriebsrentenkassenbeiträge durch Arbeitgeber) erhalten habe. In so einem Fall wird nicht der volle Betrag bescheinigt, sondern nur der Bruchteil, der dem Anteil des steuerpflichtigen Teils des Lohns am Gesamtlohn entspricht, auch wenn ich den vollen SV-Beitrag bezahlt habe. Dieses Vorgehen steht in einem der berüchtigten BMF-Anschreiben, die den Finanzämtern vorgeben, wie sie die Steuergesetze auszulegen haben. Kennt jemand den Paragraphen, der dieses Vorgehen rechtfertigt? Meiner Ansicht nach müsste ich meine gesamten Zahlungen absetzen dürfen, egal, ob ich noch steuerfreien Lohn obendrauf bekommen habe (das hat auch nichts damit zu tun, dass ich davon in 2021 nur 92% angerechnet bekomme, das ist eine weitere, nachgelagerte und gesetzlich sanktionierte Kürzung).
Rentenbeiträge nur teilweise absetzbar bei zusätzlichem steuerfreien Lohn
- Steuertropf
- Erledigt
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Es ist wohl eher im Absatz 3 zu finden:
(Satz 5 ist es wohl.)
1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder 2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.