Falscher Vorjahresverbrauch für Gaspreisbremse

  • Hallo liebe Leute im Forum,

    ich habe ein Problem mit dem Vorjahresverbrauch zur Berechnung der Gaspreisbremse:

    Zum 1.12.2022 hat mir mein Gasversorger (Stadtwerke Flensburg) gekündigt. Seitdem bin ich in der Grundversorgung bei den Stadtwerken München. Zählerablesungen waren im April 2021 und April 2022 (echter Jahresverbrauch in 365 Tagen: 4500 kWh) und auch am 1.12.22 (errechneter Jahresverbrauch Mai-Nov (nur Sommermonate!): 2070 kWh). Nun nehmen die Stadtwerke die 2070 kWh als Basis für die Gaspreisbremse und nicht den echten Jahresverbrauch von 4500 kWh. Dem September-2022-Abschlag lagen aber klar 4500 kWh zugrunde.

    Ist das legal oder müssen die Stadtwerke den realen Jahresverbrauch zugrunde legen, den ich ihnen mit der Jahresabrechnung nachwiesen kann?

    Danke für eure Hilfe und mit besten Grüßen

    Albert

  • Du bist beim teuersten Anbieter Deutschlands in der Grundversorgung? Da würde ich doch einfach zu einem der vielen Versorger wechseln, die (deutlich) weniger als 12 Ct./kWh verlangen und schon sind alle Probleme mit der Gaspreisbremse gelöst.:S

  • Hallo,

    Da würde ich doch einfach zu einem der vielen Versorger wechseln, die (deutlich) weniger als 12 Ct./kWh verlangen und schon sind alle Probleme mit der Gaspreisbremse gelöst.

    Nur die zukünftigen Probleme, nicht die für die Monate Dezember 2022 bis Februar 2023, wo alle Anbieter hohe Preise hatten.

    Ist das legal oder müssen die Stadtwerke den realen Jahresverbrauch zugrunde legen, den ich ihnen mit der Jahresabrechnung nachwiesen kann?

    Ich lese das Strompreisbremsegesetz so, dass der reale letzte Verbrauch (ggf. mit einer Wetterkorrektur) angesetzt werden muss. Aber recht haben und recht bekommen. Haben Sie schon bei Ihrem Grundversorger nachgehakt? Falls er nicht oder nur ausweichend antwortet, würde ich die Schlichtungsstelle Energie anrufen.


    Gruß Pumphut

  • Es geht aber um Gas, auch wenn man bei den Mengen und auch den Preisen des Anbieters intuitiv eher an Strom denkt. Und für Gas ist es die Verbrauchsprognose aus September 2022.

  • In dieser Frage bin ich seit Monaten in dem (uralten) Forum des Bundes der Energieverbraucher (BdE) und in dem relativ neuen „SchwarmintelligenzForum E.ON“ unterwegs und habe dieses Finanztip-Forum, obwohl schon länger Teilnehmer, glatt aus den Augen verloren, nicht aber Finanztip.


    Und, wie erwartet, gefällt mir die mir von E.ON (GV) im Januar 2023 zugewiesene GasSept22Prognose nicht.

    Sodann habe ich „zum“ April 2023 zu Goldgas gewechselt.


    Ich warte bei Gas (E-Mail vom 23.02.2023 an <kundenservice@eon.de>) noch auf die Antwort, warum die September22prognose auf nur 23.401 kWh und 80 % davon auf 18.720,8 kWh festgelegt wurde, obwohl meine Verbräuche 2019-20 bei 30.000 kWh lagen. Siehe Beitrag von mir an anderer Stelle:

    https://forum.energienetz.de/index.php/topic,21266.0.html


    Wegen dieser Unsicherheit und weil die Preise ja schon unter die 12 Ct/kWh gesunken sind, habe ich aus der GV-E.ON(16,99(12,00)/198,21) zu goldgas (10,75/189,66/-48) gewechselt mit Bindung für ein Jahr und spare, wenn der Verbrauch bei 30.000 kWh und die Sept22Prog bei 23.401 kWh bleibt, rd. 1.000 €.


    Nun aber die Frage, wie die Abrechnung bei Anwendung der Bremse(n) wirklich erfolgt.


    Im Internet und bei den Versorgern ist ja immer die Rede davon, dass die Abschläge ermäßigt werden.


    Die sind aber nicht so wichtig wie die endgültige Abrechnung, vor allem für einzelne Monate, wenn man wechselt.


    Ich habe es noch nicht richtig verstanden, weil von Erstattung in Bezug auf Abschläge gesprochen wird, und zwar so, dass auf der Basis der Sept22-80%Prognose eine Erstattung errechnet wird, die umso höher ausfällt, wenn man viel spart und zwar besonders dann, wenn man wesentlich weniger als die 80 % verbraucht, bis hin zu der Aussage, das man bei ganz niedrigem Verbrauch so viel erstattet bekommt, dass das verbrauchte Gas umsonst war.


    Ich meine, ich hätte das vor zwei Monaten in einem Beitrag von Finanztipp gelesen.


    Hier der derzeitige Beitrag:


    https://www.finanztip.de/gaspreisvergleich/gaspreisbremse/


    berghaus 20.03.23

  • Wirklich verständlich ist das nicht, was du geschrieben hast. Immerhin lässt sich herausinterpretieren, dass du offenbar meinst, der Verbrauch von 2019-20 müsste Grundlage der Verbrauchsprognose von September 2022 sein. Das ist mit Sicherheit nicht der Fall, so viel lässt sich zumindest sagen.

  • Oh ja, kleiner Fehler meinerseits: " meine Verbräuche 2019-20 bei 30.000 kWh" muss heißen "...2019-2021", wobei ich nur sagen wollte, dass 30.000 kWh in 2021 kein Ausreißer war.


    Maßgebend soll ja die Prognose sein, die der Versorger in der letzten Rechnung vor dem September 2022 getroffen hat und die zu dem Abschlag für September geführt hat.

    Dies ist dann problematisch, wenn der Versorger die Jahresverbräuche von Jan - Dez 2021 oder von z.B. von Sept21 - August22 nicht kennt, weil er erst für wenige Monate im Jahr 22 für die Versorgung zuständig ist.


    E.On erklärt an irgendeiner Stelle noch folgendes:

    …..Ebenso kann sich der im September 2022 prognostizierte

    Jahresverbrauch für Gas von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden –

    also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist. …..


    Dies habe ich dazu bei badenova gefunden:

    „….Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen."


    Die gesetzlichen Vorschriften dazu:

    EWSG - Gesetz

    über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und

    Kunden von Wärme (gesetze-im-internet.de)

    "Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Nummer 1 ergibt sich bei

    Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, aus der

    Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant

    für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem

    Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den

    Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Verfügt der

    Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er

    ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der

    Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten

    prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen."


    So viel zunächst mal zu meinen Erkenntnissen.


    In dem E.ON Forum berichten Verbraucher, dass der Netzbetreiber eine „vernünftige“ Prognose geliefert hat, E.On aber davon abweicht, - ev. 2 mal auf die 80 % Taste gedrückt hat.


    Zu der Frage „Abrechnung mit Bremse für drei Monate“ komme ich später noch mal. Da habe ich die Ausführungen von Finanztip eben noch nicht verstanden.


    berghaus 20.03.23

    P.S.
    Soweit ich weiß, ist bei der Strompreisbremse tatsächlich der Verbrauch im Kalenderjahr 2021 maßgebend und nicht diese ominöse Sept22Prognose.

  • Maßgebend ist die Verbrauchsprognose des Verteilnetzbetreibers nach § 24 Abs. 4 Gasnetzzugangsverordnung aus dem September 2022, nicht irgendwelche Rechnungsdaten des Versorgers. Der Versorger bekommt diese Prognose nur mitgeteilt. Wenn EO.N das richtig weitergegeben hat, sind sie aus dem Schneider, mehr kann und muss der Versorger nicht tun. Dass dabei manches nicht fehlerfrei abläuft, sowohl auf Netzbetreiber- als auch auf Versorgerseite, ist wohl so. Allerdings beruhen viele Beschwerden über vermeintliche Fehler auch auf dem grundsätzlichen Missverständnis, dass die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers und die Abrechnungsdaten des Versorgers durcheinandergebracht werden, das ist aber zweierlei.


    Auch ansonsten geht bei dir weiterhin einiges durcheinander. Was du an Gesetzestext zitiert hast, betrifft die sog. "Dezemberhilfe", nicht die "Gaspreisbremse" und nein, auch bei Strom ist nicht der tatsächliche Verbrauch des Jahres 2021 maßgeblich, sondern die jeweils aktuelle Verbrauchsprognose (des Stromnetzbetreibers).