Witwe Krankenversicherung

  • Hallo,


    der Fall ist etwas kompliziert:


    Meine Mutter ist kürzlich verwitwet. Sie war immer durch meinen Vater bei der AOK familienversichert. Nun benötigt sie eine eigene Versicherung.

    Meine Mutter ist 80 Jahre alt, sie erhält eine kleine Mütterrente von ca 90€ und eine kleine Rente aus dem EU-Ausland. Sie wird darüber hinaus Witwenrente erhalten.

    Nun meine Frage: Wird die AOK sie aufnehmen? Wie werden die Beiträge finanziert? Über die Mütterrente und die Witwenrente? Oder muss Sie sich freiwillig versichern? Das würde sie finanziell aber nicht schaffen.


    Vielen Dank schon mal!

  • Zur Witwenrente - die wohl den "Löwenanteil" ihrer Einnahmen aus den drei Renten darstellen wird - übernimmt die Rentenkasse jedoch keine 50% des Krankenkassenbeitrages, sondern allenfalls zur Mütterrente..

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Was soll das denn bedeuten?

    Nur dass in diese Richtung - halber statt voller KV-Beitrag von der Ww-Rente? - keine Erwartung aufkommt.


    Mal angenommen, der Vater hatte 2.000 € Rente, springen für die Witwe nach Lage der Dinge 1.200 € Witwenrente raus.


    Ob die jetzt mit 11% oder mit 19% über die Beitragswupper gehen, macht monatlich schon fast 100 € aus. Dafür muss eine 80jährige Witwe lange stricken.

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Wie liegen denn die Dinge, wenn weitere Randbedingungen noch gar bekannt sind, wie z. B. der Rentenbeginn des Vaters?

    Welche noch unbekannten bzw. ungeklärten Randbedingungen sprächen denn gegen eine 60%ige Witwenrente einer frischgebackenen 80jährigen Witwe, die nebenbei kleindreistellige eigene Rentenansprüche aufzuweisen hat?

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Die Summe aus eigener Versicherungsrente und Rente aus dem Ausland ist wahrscheinlich gering genug, dass bisher Familienversicherung möglich war.


    Sollte Versicherungspflicht durch die Witwenrente bestehen, schlägt dies auch auf die eigene Versichertenrente durch.

    Sollte keine Versicherungspflicht bestehen, müsste freiwillige Versicherung bei der AOK beantragt werden, plus den Beitragszuschuss für die eigene Versichertenrente und die Witwenrente.

    Betragsmäßig dürfte da kein großer Unterschied zu der Version bei Versicherungspflicht herauskommen.


    Wenn das Geld arg knapp ist, müsste man erwägen, Grundsicherung bzw. Wohngeld zu beantragen.

  • Wie liegen denn die Dinge, wenn weitere Randbedingungen noch gar bekannt sind, wie z. B. der Rentenbeginn des Vaters?

    Die Frage "55% oder 60% der Rente?" hängt am Heiratsdatum. (Ab 2002 oder vorher?)


    Aber Berührungspunkte mit dem Fremdrentengesetz können es noch komplizierter machen.

  • Dennoch wird doch die GRV die Hälfte des KV-(aber nicht PV)-Betrags des auf die Witwenrente entfallenden Beitrags übernehmen, oder? Das war oben in Abrede gestellt worden, aber ich wüsste nicht, warum das nicht auch so wie in der Altersrente ablaufen sollte (also Hälfte von der Rente, Hälfte als Zuschuss von der GRV).

  • Dennoch wird doch die GRV die Hälfte des KV-(aber nicht PV)-Betrags des auf die Witwenrente entfallenden Beitrags übernehmen, oder? Das war oben in Abrede gestellt worden, aber ich wüsste nicht, warum das nicht auch so wie in der Altersrente ablaufen sollte (also Hälfte von der Rente, Hälfte als Zuschuss von der GRV).

    Ich hatte das in Abrede gestellt, weil ich dafür bisher keine Quelle gefunden hatte. Sollte ich mich dabei irren, umso besser. Z. B. meine zukünftige Witwe hätte dann monatlich einen kleinen dreistelligen Betrag mehr in der Haushaltskasse.


    Gerade jetzt habe ich aber ein Berechnungsbeispiel (Quelle: "Für ein Leben allein", Finanztest 11/2020) gefunden, das nur aufgeht, wenn auch der Beitrag aus der Witwenrente nur zur Hälfte angesetzt wird:


    Eigene Rente + Witwenrente: 3.079,50 € (davon Ww-Rente 1.049,05 €)

    Verbleib nach Abzug KV- und PV: rd. 2747 €.


    Das geht nur auf, wenn neben den 3,05 % für auf den Gesamtbetrag von 3.079,50 € 8 % KV berechnet werden. Bei 16 % für die 1.049 € Ww-Rente wären es über 80 € weniger.


    Bleibt also zu hoffen, dass Finanztest hier richtig lag und ich oben nicht.


    Gruß

    Alexis

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Die Frage "55% oder 60% der Rente?" hängt am Heiratsdatum. (Ab 2002 oder vorher?)


    Aber Berührungspunkte mit dem Fremdrentengesetz können es noch komplizierter machen.

    Bei einer 80jährigen, die mit ihrem Mann einen (wohl längst) erwachsenen Sohn hat, der in der Lage ist, hier zu posten, ging ich davon aus, dass die Ehe vor 2002 geschlossen wurde.

    Ob das Fremdrentengesetz eine Rolle spielt? Dafür gabs zumindest bis jetzt keinen Hinweis - kann aber auch noch kommen, ok.

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  • Pflichtversicherung: Rente - ca. 11% für KV/PV

    Danke, Referat Janders. Das heißt dann also Halber KV-Beitrag auch für die Ww-Rente.


    Aber wäre dann auch der Umkehrschluss
    "anderer Ehepartner ist freiwillig oder privat versichert und erhält im Überlebensfall auch einen zusätzlichen Beitragzuschuss in Höhe von 8,1% seiner Wwr-Rente"

    zutreffend?

    Natürlich insgesamt nicht mehr Zuschuss als 50% seines zuschussfähigen KV-Beitrags.

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  • Danke, Referat Janders. Das heißt dann also Halber KV-Beitrag auch für die Ww-Rente.


    Aber wäre dann auch der Umkehrschluss
    "anderer Ehepartner ist freiwillig oder privat versichert und erhält im Überlebensfall auch einen zusätzlichen Beitragzuschuss in Höhe von 8,1% seiner Wwr-Rente"

    zutreffend?

    Natürlich insgesamt nicht mehr Zuschuss als 50% seines zuschussfähigen KV-Beitrags.

    Ja, der Zuschuss würde aus beiden Renten berechnet werden. Rein praktisch wird er aber einer Rente zugeordnet, wenn ich mich recht entsinne.

  • Gibt Menschen, die mehr als einmal heiraten. (Nicht nur die Taylor und der Burton.)

    Stimmt, wohl, siehe auch "Gerd und Oskar", wobei Schröder momentan wohl mit 6:4 vorne liegt (?) 8)


    Aber zurück ins Thema: Der 2. Satz im Eingangstext
    "Meine Mutter ist kürzlich verwitwet. Sie war immer durch meinen Vater bei der AOK familienversichert. Nun benötigt sie eine eigene Versicherung." klingt doch eher nach ihrer ersten und zugleich letzten Ehe. Auch daher habe ich mich mal auf die 60% nach altem Recht eingelassen.


    Vllt. meldet sich der TE ja nochmal und sorgt für klare Verhältnisse zu seinem Fall.


    Von diesem Fall abgesehen kanns natürlich die unmöglichsten familiären Verwicklungen geben, bis hin zu dem Fall, dass jemand sein eigener Großvater wurde (Quelle: "Es fängt damit an, dass am Ende der Punkt fehlt. Stilblüten aus amtlichen und privaten Schreiben. Autoren M. und E. Waas, Ausgabe 1976) :S

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  • Etwa so?


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  • Ja, genau so waren die Verhältnisse gleich im ersten Fall des dtv-Taschenbüchleins von 1976.

    Nur machte der Betroffene daraus keinen frisch-fröhlichen Song, sondern bat in seiner Verzweiflung den lokalen Stellvertreter Gottes um geistlichen Beistand.:saint:

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Ja, der Zuschuss würde aus beiden Renten berechnet werden. Rein praktisch wird er aber einer Rente zugeordnet, wenn ich mich recht entsinne.

    Danke für diesen Hinweis, die seinerseits durch einen verspäteten Blick ins Gesetz (hier § 106 Abs. 3 Sätze 3 u. 4 SGB 6) bestätigt wird:

    (3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden..

    In dem Ausgangsfall kämen beide Renten (Alters- und Wwr-Rente) von demselben Träger (DR).

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