maximal zulässiger Preis für Mieterstrom

  • Hallo

    In dem Artikel von Benjamin Weigl zu Mieterstrom (https://www.finanztip.de/stromtarife/mieterstrom/) ist auch eine

    Tabelle, in der die Höchstpreise für Mieterstrom in Abhängigkeit vom Verbrauchaufgelistet sind. Danach ist der Durchschnittspreis in der Grundversorgung und damit auch der höchstzulässige Mieterstrompreis umso höher, je niedriger der Stromverbrauch ist. Das liegt wohl daran, dass mit sinkendem Verbrauch der Anteil des Grundpreises an den gesamten Stromkosten ansteigt. So interpretiere ich jedenfalls die Tabelle und auch den leider sehr unklar formulierten § 42a EnWG, wonach der "Preis ...

    90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht

    übersteigen" darf.

    Meine Interpretation der Vorschrift ist, dass die 90%-Grenze für die konkrete Verbrauchssituation des jeweiligen Mieterstromkunden eingehalten werden muss. Dies wäre automatisch der Fall, wenn sowohl der Grund- als auch der Arbeitspreis mindestens 10% unter dem Grundversorgertarif liegen würde (auch so könnte man den §42a interpretieren). Wenn nun aber der Grundpreis beim Mieterstrom deutlich über dem Grundversorgertarif liegt (wie bei unserem Anbieter), müsste der Arbeitspreis zum Ausgleich so viel mehr als 10% unter der Preisgrenze liegen, dass die jährlichen Stromkosten mit Mieterstrom insgesamt mindestens 10% niedriger sind als beim Grundversorger.

    Unser Mieterstromanbieter stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies nur für einen bestimmten Durchschnittskunden der Fall sein müsste. Bei Vertragsabschluss 2021 wurde die 90%-Grenze erst ab einem Jahresverbrauch von 1650 kWh eingehalten. Mit der Preiserhöhung für 2023 ist die Grenze (wegen des überproportional stark gestiegenen Grundpreises) auf 2450 kWh

    angestiegen. Mit unserem Verbrauch von 1100 kWh/a entspricht der Mieterstrompreis dann ziemlich exakt dem Tarif beim Grundversorger.

    Weiß jemand eine Quelle, die meine Interpretation des § 42a EnWG stützt und die offenbar auch dem Artikel zugrunde liegt?

    Vielen Dank im Voraus, Dedo

  • Hallo Herr Weigl,

    „Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf Finanztip-Nachfrage klargestellt: Das darfst Du anhand Deines tatsächlichen Stromverbrauchs nachrechnen. Egal, ob Du nur 800 kWh oder 5.000 kWh verbraucht hast, der Gesamtpreis darf 90 Prozent des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.“

    Es ist nett, wenn diese Aussage im Finanztip- Ratgeber steht. Allerdings hat diese Aussage die Rechtsqualität von Hören-Sagen-Weitersagen. Gibt es einen Anwendungserlass des BMWK zum § 42a EnWG? Weder Finanztip noch auf Anfrage mitgeteilte Interpretationen eines Gesetzes sind rechtsverbindlich.

    Unser TE hat jetzt zwar ein Argument, aber wenn der Vermieter weiter uneinsichtig ist, muss er klagen. Und kein Richter muss sich an eine Meinung eines Mitarbeiters eines Ministeriums halten.

    Gruß Pumphut

  • Lieber Pumphut,

    einen Anwendungserlass zum § 42a EnWG gibt es nicht, zudem ist mir zum jetzigen Zeitpunkt kein gerichtliches Urteil zu dem Thema bekannt. Eine Klarstellung des für das Gesetz verantwortlichen Bundesministeriums scheint mir in dieser Situation die belastbarste Aussage zu sein, die ohne einen Richterspruch zu bekommen ist.

    Viele Grüße, Benjamin

    Finanztip-Experte für Energie

  • Hallo Herr Weigl,

    da haben Sie vollkommen recht. Allerdings sollten Sie dann in Ihrem Artikel zum Mieterstrom dezidiert darauf hinweisen, dass es zur 90%- Grenze zwar eine qualifizierte Meinung des BMWK aber keine gesicherte Rechtsprechung gibt.

    Es würde nicht zum Renommee von Finanztip beitragen, wenn auf Grund Ihres Artikels Mieter einen Prozess verlieren. Oder anders formuliert, Sie haben Verantwortung.

    Gruß Pumphut