Frage zur Auszahlung einer Kleinbetragsrente bei Riester-Verträgen, hier: 2 Verträge bei einem Anbieter

  • Bei einer Fondsgesellschaft hatte ich 2002 eine Riester-Rente abgeschlossen, wo ich in 2015 eine Übertragung des gesamten Guthabens einschl. der Zulagen für meine 6 Kinder und mich in eine neu abgeschlossene Rentenversicherung übertragen habe. Seitdem steht das Riesteransparkonto bei der Fondsgesellschaft auf 0,00 EUR und wurde seitens der Fondsgesellschaft eigenartigerweise bis heute nicht aufgelöst.

    Bedingt durch meine hohe Kinderzahl habe ich vor 4 Jahren bei dieser Fondsgesellschaft erneut einen neuen Riester-Vertrag abgeschlossen (Nachfolgeprodukt), um gezielt nach Renteneintritt in 2024 meinereits eine Kleinbetragsrente abrufen zu können (Guthaben dann unter EUR 12.000,00). Die Riester-Rentenversicherung wurde ruhend gestellt.

    Ich habe also bei der Fondsgesellschaft einen Vertrag mit 0,00 EUR sowie einen anderen, wo ca. 11.000 EUR im nächsten Jahr einschl. der Zulagen eingezahlt sind, die ich dann im Rahmen der Kleinstbetragsregelung abrufen möchte (Versteuerung der Summe ist mir bekannt).

    Jetzt lese ich, dass bei der Ermittlung des Vol. nach dem ESTG beide bei der Fondsgesellschaft bestehenden Verträge als eine Einheit angesehen werden.

    Zählen dann jeweils die aktuellen Werte bei Abruf der Verträge dort (bei mir dann 0,00 EUR bzw. ca. 11.000,00 EUR) oder die seinerzeitigen Einzahlungen einschl. Zulagen (das wären dann über 40.0000,00 EUR in der Summe , wovon ca. 29.000,00 EUR jetzt bei der Rentenversicherung liegen, dann wäre eine Kleinbetragsrente nicht möglich)?

    Die Rechtsgrundlage ist wohl der § 93 Abs. 3 EStG, wonach gilt:

    „Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden“.

    Bevor ich an die Fondsgesellschaft herantrete möchte ich diese Frage für mich geklärt haben, um Rechtssicherheit zu haben. Danke für die Antworten im Voraus!

    Gerda Meyer

  • Hallo.

    Mit Rechtssicherheit können wir hier nicht dienen.

    Aber mein bisheriges Verständnis war, dass der Anbieter schaut, was an Guthaben zur Verrentung zur Verfügung steht und wenn sich eine monatliche Rente ergibt, die oberhalb des Schwellenwertes liegt, dann ist die Auszahlung auf einen Schlag nicht förderunschädlich möglich.