GASPREISBREMSE

  • Wenn das so wäre, wäre es eine weitere Lücke im Gesetz.

    1. Lücke
    Wenn man vor dem 1. März zu einem Anbieter gewechselt hat, bei dem der AP bei 12 Ct/kWh oder darunter liegt, ist das Produkt aus (AP - 12) x Prognose-kWh = Null.

    Liegt der AP über 12 Ct/kWh und war vorher höher, fällt der Entlastungsbetrag auch für Januar und Februar kleiner aus.

    2. Lücke
    Wenn man bei dem neuen Versorger ganz wenig verbraucht und deshalb eine niedrige Rechnung hat, z.B. weil man nach 14 Tagen nochmal gewechselt hat, bekommt man die Entlastungsbeträge auch für Januar und Februar als Summe nur bis zur Höhe dieser Rechnung bzw. der an diesen Versorger bezahlten Abschläge.

    Ich kann enzo verstehen, dass er wegen der von Südwestgas berechneten m.E. erheblich zu niedrigen Entlastungsbeträge nicht (mehr) den 'Herman' machen will.

    Er kann sich aber auch zurücklehnen und die Entwicklung bei den Erkenntnissen zu der Lücke 2 abwarten, da sein Anspruch m.E. erst Ende 2026 verjährt.

    Von der Lücke 1 ist er offensichtlich nicht betroffen.


    Vielleicht gibt es ja noch eine Gesetzesänderung zu den beiden Lücken.

    Für mich bleibt da immer noch die Frage, warum die Sept22Prognose so niedrig sein soll und wie hoch diese bei Montana bei der Festlegung der 'Dezemberhilfe' angesetzt wurde.

    berghaus 22.06.23

  • @Herr Berghaus


    mein Verbrauch von 2022 war, durch mein resolutes Sparen, ca 31000KW

    nachstehendes Schreiben von gestern von Ergas Südwest

    ...



    Ich verstehe Ihre Situation.


    Leider ist es dennoch so, dass wir als der zuständige Energielieferant zum 01.03.2023 Ihnen nur auf den von uns ausgestellten Rechnungsbetrag aus Ihrem Verbrauchspreis (Grundpreis ist ausgenommen) den Boni verrechnen können.


    Das bedeutet leider, dass Sie auch für Januar und Februar nicht profitieren, denn das Gesetz sieht keine Auszahlung der Entlastung vor. Lediglich eine Verrechnung mit Kosten aus der Rechnungsstellung. Die Rechnung von Montana kann hier leider nicht berücksichtigt werden.


    Freundliche Grüße

  • Diese Aussage, die ich bei ernergis.de gefunden habe scheint die Null-Aussage von Südwestnetz zu stützen:


    Gaspreisbremse - Berechnen Sie Ihren Entlastungsbetrag (energis.de)

    Lohnt es sich denn noch, Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

    Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Gaspreisbremse Erdgas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Erdgas spart, profitiert umso mehr. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihr Erdgas bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.


    Die Bestimmungen in § 20 des EWPB-Gesetzes vom 20.12.22, aus denen diese Aussage abgeleitet wurde, lauten:


    § 20 Jahresendabrechnung


    (1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunde unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:


    1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,


    2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,


    3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,


    4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),


    5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1…


    Dazu § 3 (4) des Gesetzes:

    §3(4) Entlastung

    Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.


    Ich frage mich, ob nicht schon Montana als Lieferant bis 28.02.23 die ihm vorliegenden Daten zu 1. – 5. in seiner Schlussrechnung hätte gesondert ausweisen müssen., wie z.B. zu 2. das Entlastungskontingent, da nur er vor Ende September 2022 über die damalige Jahresprognose „verfügt“ hat, oder zu 3. die Summe Abschlagszahlungen im Januar und Februar 2023 und das Produkt aus AP-Vertragspreis und tatsächlichem Verbrauch in kWh, auch wenn er zu 1. noch keine Entlastungbeträge gewähren konnte.


    Wozu sonst der Aufwand?


    Ich gebe zu, dass ich etwas im Nebel stochere.


    Aber vielleicht gibt es jemand, der mehr Durchblick hat und Gesetzesvorschriften besser versteht.


    berghaus 22.06.23

  • ich verstehe die berechneten Beträge von ca. 76 € je Monat nicht.


    Wenn ich folgende Rechnung grob aufmache.


    Vorjahresverbrauch (2022) 31.000 kw

    davon 80 % = 24.000 kw

  • enzo

    Wenn wir uns noch mal der Frage des Entlastungskontingents widmen wollen, hier noch mal § 10 des EWPB-Gesetzes v. 20.12.22

    Entlastungskontingent

    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

    Ich bin der festen Meinung, dass hier der Verbrauch der Entnahmestelle gemeint ist, errechnet aus einem vor Ende September 2022 ermittelten Jahresverbrauch geteilt durch zwölf und nicht, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt haben muss.


    Weiterhin bin ich der Meinung, dass dieser Wert in kWh für die Berechnung aller monatlichen Entlastungsbeträge im Jahr 2023 fest liegt und (anders als beim Strom) nicht durch eine andere aktualisierte Prognose abgelöst werden darf.


    Um uns diesem Wert zu nähern, müssten Sie erst mal noch meine Fragen (1) – (4) in #16 beantworten:

    (1) Wann gab es vor Ende September 2022 die letzte Rechnung, in der auch der Abschlag für September 2022 errechnet wurde?

    (2) Wie hoch war der Abschlag und welche Preise galten zu der Zeit (AP und GP)? - Daraus kann man eine, aber nicht unbedingt die Jahresprognose (kWh) errechnen.

    (3) Wie hoch war der Verbrauch im Jahr 2021?

    (4) Wie hoch war die Dezemberhilfe (EWSG vom 15.11.22) und der Grund- und Arbeitspreis am 01.12.22?

    Auch daraus kann man die Prognose errechnen, wenn sie nicht angegeben ist.

    Der Wortlaut der beiden Gesetze zur Bestimmung der Sept22Prognose ist fast gleich.


    berghaus 23.06.23

  • Ergänzend dazu die Erklärung der Bundesnetzagentur im Internet:

    Bundesnetzagentur - Entlastungen bei Energiepreisen

    Zitat:
    "Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Gas-Preisbremse relevant?

    Entscheidend für die Gas-Preisbremse ist der Jahresverbrauch, den Ihr Gaslieferant im September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostiziert hat. In der Regel dürfte das der Verbrauch sein, der Ihrem Abschlag für September 2022 zugrunde gelegen hat. Es handelt sich um die Verbrauchsprognose, die auch für die Berechnung der Soforthilfe (Entlastung im Dezember 2022) relevant ist.


    Die Prognose muss nicht im September erstellt worden sein. In vielen Fällen wird der Verbrauch bereits in den Monaten davor prognostiziert und für die Abschlagsberechnung herangezogen.


    Wenn Ihrem Lieferanten keine Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September 2022 vorliegt, kann er die Prognose des Netzbetreibers heranziehen.


    Für die Berechnung der monatlichen Entlastung ist dann 1/12 der Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.


    Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 10 EWPBG und § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV"


    berghaus 23.06.23

  • zitat von enzo in #27

    lt. Schreiben vom 18.8.2022 erhöhte sich zum 1.10.2022 ,mein Gaspreis (AP) von 15,17ct auf 27,56 ct.

    der neue Abschlag zum 1.10.2022 erhöhte sich von 450,-- auf 819.--€

    Da Sie seit 16 Jahren Kunde bei Montana waren, 'verfügte' der Lieferant (z.B. für die Festlegung der Abschläge) laufend über Jahresprognosen und war nicht auf die Angaben des Netzbetreibers angewiesen.

    Auch wenn der Verbrauch im Jahr 2021 43.000 kWh betrug, hat er den Abschlägen bis Ende September von 450 € eine Jahresprognose von rd. 35.600 kWh zugrunde gelegt.
    450,00 ./. 0,1517 x 12 = 35.597 kWh
    (berücksichtigt man noch einen Grundpreis von z.B. 12,00 €/Monat, ergeben sich 34.650 kWh)

    Bei der Preiserhöhung ab 01.10.22 (Schr. v. 18.08.22) ist er ebenfalls von rd. 35.600 kWh
    (
    bzw. bei einem GP von 15,00 €/M von rd. 35.000 kWh-)
    819,00 ./. 0,2756 x 12 = 35.660 kWh

    Das scheint mir im vorliegenden Fall eine angemessene und plausible Jahresprognose zu sein, die mit dem AP des Grundversorgers von 20,7 Ct/kWh den folgenden monatlichen Gaspreisbremse-Entlastungsbetrag ergibt: (20,7 -12,00) = 8,7 Ct
    80 % von 35.600 kWh = 28.480 kWh ./. 12 = 2.373 kWh (= monatliches Entlastungskontingent für alle Monate des Jahres 2023 fest)

    2.373 x (20,7 - 12) = 206,45 € = monatlicher Entlastungsbetrag (hier für Januar und Februar 2023) + 6,66 € für den 01.03.2023, den Tag, an dem ein Vertrag bestand.

    Im Moment sehe ich allerdings keine Lösung für die Tatsache, dass nach Umschiffung der 1. Gesetzeslücke durch enzo die 2. Gesetzeslücke bestimmt, dass der Grundversorger seine Entlastungsbeträge von in der Summe 419,56 € nur mit den 7 Ct seiner Rechnung für den einen Tag verrechnen und darüber hinaus nichts auszahlen kann.

    Ich würde deshalb vorerst die Frage der richtigen Jahresprognose nicht weiter verfolgen und die Entwicklung weiterer Erkenntnisse auch der rechtsicheren Bestimmung der Prognose abwarten. Der Anspruch, wenn er denn besteht, verjährt meines Wissens ja erst Ende 2026.

    berghaus 05.07.23