Hallo,
ich habe meine Abrechnung für Übungsleitertätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein zum Jahresende 2022 abgegeben. Der Zahlungseingang für diese Tätigkeiten erfolgte jedoch erst zum 09.01.2023 auf meinem Konto. Da für die Angabe in der Steuererklärung nach meinem Kenntnisstand das Zuflussprinzip gilt, befürchte ich, dass ich diese Einnahmen nicht mehr mit meine Übungsleiterpauschale für das Jahr 2022 verrechnen kann. Ich hatte für 2022 vorher keine regelmäßigen Abrechnungen erstellt. Daher stellt sich mir die Frage , ob §11 EStG Anwendung finden kann.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 11
1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz
Vielen Dank für eure Einschätzung der Situation.