Übungsleiterpauschale - Zuflussprinzip Zahlungseingang kurz nach Jahreswechsel

  • Hallo,

    ich habe meine Abrechnung für Übungsleitertätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein zum Jahresende 2022 abgegeben. Der Zahlungseingang für diese Tätigkeiten erfolgte jedoch erst zum 09.01.2023 auf meinem Konto. Da für die Angabe in der Steuererklärung nach meinem Kenntnisstand das Zuflussprinzip gilt, befürchte ich, dass ich diese Einnahmen nicht mehr mit meine Übungsleiterpauschale für das Jahr 2022 verrechnen kann. Ich hatte für 2022 vorher keine regelmäßigen Abrechnungen erstellt. Daher stellt sich mir die Frage :/ , ob §11 EStG Anwendung finden kann.

    Einkommensteuergesetz (EStG)
    § 11

    1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz


    Vielen Dank für eure Einschätzung der Situation.

  • Du kannst die Buchung jetzt nicht mehr ändern.


    Ich bin der Auffassung, daß 9.1. noch unter "kurze Zeit" gilt, würde in meiner Steuererklärung somit den Betrag für 2022 angeben.


    Ob Dein Steuerbeamter das genauso sieht, weist sich dann.

    Das Ergebnis einer Diskussion über diese Frage in diesem Forum ist für die tatsächliche steuerliche Bewertung durch Dein Finanzamt irrelevant :)

  • Laut Einkommensteuerhandbuch

    https://esth.bundesfinanzminis…g/Paragraf-11/inhalt.html


    Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (BFH vom 24.7.1986 – BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (BFH vom 23.9.1999 – BStBl 2000 II S. 121).

  • Regelmäßig ist ja auch wenn man eine jährliche Abrechnung einmal im Jahr macht. In 2021 hatte ich wie auch in 2022 erst zum Jahresende meine Tätigkeit abgerechnet.