Eigenbedarfskündigung

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    mein Mietvertrag wurde zum 30.6 wegen Eigenbedarfs gekündigt.


    Gegen die Kündigung wurde Wiederspruch eingelget.


    Bis heute wurde keine Räumungsklage eingereicht.


    Jetzt möchte ich gerne wissen wie lange mein Vermieter Zeit hatt Klage einzureichen, es muss ja fristen geben oder?

  • Hallo bennn,


    Laienmeinung, keine Rechtsberatung.


    Da nach dem Widerspruch das Mietverhältnis fortgesetzt wird, muss der Vermieter klagen. Eine nach Zeit festgesetzte Frist gibt es dazu m.M. nicht. Allein aus der Logik ergibt sich aber ein spätester Termin. Wenn hier die Kündigung auf den 30.6. (2024?) ausgesprochen wurde, sollte der Vermieter schon spätestens zum 30.6. seine Klage beim Amtsgericht eingereicht haben. Sonst würde er signalisieren, dass er die Kündigung zurückgezogen und den Widerspruch akzeptiert hat.


    Gruß Pumphut

  • Ja, zuerst stellt sich mal die Frage, um welchen 30.06. es geht. Wenn es der 30.06.2024 ist, kann der Vermieter frühestens am 01.07.2024 Klage erheben, denn nur, wenn der Mieter die Wohnung bis 30.06.2024, 24:00 Uhr, nicht freiwillig geräumt hat, kann der Vermieter ein einklagbares Recht auf Räumung haben. Eine gesonderte Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 2 BGB muss der Mieter erheben, ein vernünftiger Mieter wird das aber nicht machen. Und nein, alleine der Widerspruch führt nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses, der Vermieter braucht auch nicht auf den Widerspruch reagieren. Wenn der Mieter nicht auf Fortsetzung klagt, muss der Vermieter sich damit erst im Räumungsverfahren auseinanderzusetzen. Ein vernünftiger Vermieter wird sich auch zuvor nicht in Diskussionen verzetteln, sondern allenfalls kurz mitteilen, dass er an der Kündigung festhält. Aber erforderlich ist auch das ist nicht.

  • Hallo,

    Eine gesonderte Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 2 BGB muss der Mieter erheben, ein vernünftiger Mieter wird das aber nicht machen.

    Hätten Sie vielleicht einmal ein Zitat, dass Ihre Rechtsauffassung stützt? M.E. wird nach einem Widerspruch des Mieters gegen die Eigenbedarfskündigung (vorausgesetzt: form- und fristgerecht und Zugang nachgewiesen) das Mietverhältnis fortgesetzt. Wenn dem Vermieter das nicht gefällt, muss er klagen.

    Kündigung war 30.06.2023

    Ich interpretiere, die Kündigung sollte zum 30.06.2023 gelten. Richtig? Ich setze weiter voraus, Ihr Widerspruch war form- und fristgerecht und Sie können den Eingang beim Vermieter nachweisen.


    Falls der Vermieter bisher keine Klage eingereicht hat (Abgrenzung zu Gericht hat die Zustellung der Klageschrift nur versäumt), hat nach meiner unmaßgeblichen Meinung der Vermieter sein Recht verwirkt. Sicherlich kann es dafür auch wieder Ausnahmen geben (lag im Koma o.ä.), aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit können Sie doch annehmen, der Vermieter hat Ihren Widerspruch akzeptiert.


    Wenn es keine Kommunikation mit dem Vermieter gibt, sollten Sie sicherlich keine schlafenden Hunde wecken. Um etwas mehr Rechtssicherheit zu bekommen, wäre es ggf. sinnvoll, einmal mit allen Schriftstücken die Rechtsberatung bei einem Mieterverein aufzusuchen.


    Gruß Pumphut

  • Mein Mietvertrag wurde zum 30.6.[2023] wegen Eigenbedarfs gekündigt.

    Gegen die Kündigung wurde Widerspruch eingelegt.

    Bis heute wurde keine Räumungsklage eingereicht.

    Jetzt möchte ich gerne wissen, wie lange mein Vermieter Zeit hat, Klage einzureichen, es muss ja Fristen geben oder?

    Ich bin kein Rechtsanwalt (und die anderen Foristen auch nicht). Entsprechend schreibt jeder hier, wie er denkt, wie es ist. Eine verläßliche Auskunft bekommst Du nur von einem Rechtsanwalt (und vielleicht nicht einmal von diesem).


    Der Vermieter hat Dir zum 30.06.2023 gekündigt. Dabei sind Formvorschriften zu beachten, von denen ich mal annehmen will, daß sie eingehalten worden sind.


    Du hast Widerspruch eingelegt. Auch dabei sind Formvorschriften einzuhalten, von denen ich auch annehmen will, daß sie eingehalten worden sind. Einfach zu schreiben: "Ich will aber nicht ausziehen", reicht für einen wirksamen Widerspruch nicht aus, Du brauchst dafür schon einen ziemlich guten Grund (etwa besonders lange Mietdauer, Behinderung, Schwangerschaft, hohes Alter).


    Angenommen, die Kündigung war wirksam, Dein Widerspruch aber nicht, dann endete das Mietverhältnis zum 30.06.2023. Da Du aber nicht ausgezogen bist, hast Du (so die rechtliche Formulierung) "den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt". Wenn der Vermieter das merkt, muß er der Fortsetzung binnen 2 Wochen widersprechen. Tut er das nicht, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sprich: Meiner unmaßgeblichen Laienmeinung nach ist die Kündigung vom Tisch. (§545 BGB).


    Gab es denn außer der Kündigung und Deinem Widerspruch kein Kommunikation? Sprecht Ihr denn nicht miteinander?

  • Die Frage ist ja auch, ob und wenn ja, welche Gründe du in dem Widerspruch angeführt hast.


    Sofern seine Situation eine sofortige Räumung nicht unbedingt erfordert, kann er dir auch zu einem späteren Zeitpunkt noch kündigen. Damit hättest du ohne vorliegende ausreichende Gründe viel Zeit für die Suche nach einer Ersatzwohnung verloren.