Nein, das war mir nicht bewußt. Ich dachte Sie listen leistungsschwache Elemente des neuen Unisex-Tarif auf.
Danke für die Klarstellung, daß Sie den alten Bisex-Tarif meinten - und wahrscheinlich im Tarifmodell Select. In meinem Bisex-Tarif habe ich jedenfalls 80% Zahnersatz (Z100), soviel weiß ich.
Schönen Abend.
PKV : Sind PZR / Zahnprophylaxe denn BRE-schädlich?
- Hoffe
- Erledigt
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Die Bisex Tarife der HUK ...
Für Bequeme hier noch mal die krassesten Leistungsdefizite:
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- Erstattung Heilmittel nur zu 80% ohne Maximierung des Eigenanteils und mit Deckelung durch ein Preis-/Leistungsverzeichnis
- Erstattung Hilfsmittel nur zu 80% ohne Maximierung des Eigenanteils und mit Deckelung durch ein Preis-/Leistungsverzeichnis, kein offener Hilfsmittelkatalog!, Beatmungsgeräte nur bis 1.250 EUR, keine Übernahme der Kosten für Heimdialysegeräte, Krankenfahrstühle nur bis 2.000 EUR (= ein Witz), Hörgeräte nur bis 1.250 EUR je Hörgerät (gute Geräte liegen so bei 3.000 EUR pro Stück!), kein Blindenhund (kostet so um die 25.000 EUR), kein Blindenlese-/Vorlesegerät, keine Körperersatzstücke, keine Prothesen, keine Kunstaugen (nur "Kunstglieder"),
Ambulante Psychotherapie: nur 30 Sitzungen pro Kalenderjahr mit 20% Selbstbeteiligung ohne Maximierung des Eigenanteils (geht gar nicht!) - Keine Transporte bei Gehunfähigkeit
- Behandlung in Krankenhausambulanzen, ...
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- Zahnersatz wird nur zu 60% erstattet (70% bei Kooperationspartnern), Verblendungen im Frontzahnbereich nur bis Zahn 5, Deckelung durch ein Preis-/Leistungsverzeichnis
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So schlecht sind sie aber doch nicht.
Heilmittel: Die genannten Grenzen finden keine Grundlage in den Tarifbedingungen. Ob die HUK irgendwelche intern festgelegten Grenzen zieht, weiß ich nicht. Wenn ja, muss man sie halt verklagen, siehe unten beim Thema Zahnersatz zu diesem Problem. Das ist dann aber keine Schwäche des Tarifs, sondern eine Frage unseriösen Verhaltens der Versicherung.
Hilfsmittel: dto., nur die 2.000 €-Grenze für Krankenfahrstühle gibt es wirklich.
Transporte bei Gehunfähigkeit müssen erstattet werden und da gibt es wohl auch keine Probleme.
Krankenhausambulanzen (und ambulante Behandlungen durch liquidationsberechtigte Krankenhausärzte) sind erstattungsfähig und werden auch problemlos erstattet.
Zahnersatz je nach Tarif 60% (Z80) oder 80% (Z100), den Aufschlag bei Leistungserbringung durch Kooperationspartner gibt es m. W. nur bei den Bisex-Tarifen. Eine tatsächlich praktizierte Deckelung durch ein (intransparentes) internes Leistungsverzeichnis findet keine Grundlage in den Tarifbestimmungen. Zahntechnikerrechnungen mit Honoraren nach BEB werden aber regelmäßig als "unangemessen" gekürzt und bezahlt soll nur irgendwas zwischen BEL- und BEB-Sätzen werden. Es gibt aber inzwischen mehr als 50 veröffentlichte Entscheidungen von Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, die diese Praxis für unzulässig erklärt haben. Nur stört die HUK das nicht, die lassen sich weiter im Einzelfall verklagen.
Das ist das generelle Problem bei der HUK, die Tarife sind gar nicht schlecht, nur der Umgang der Versicherung damit ist mangelhaft. Man muss sich als Versicherter ständig mit denen herumstreiten und auch kampffähig und -bereit sein. Schönes Beispiel, selbst durchexerziert: Zahnersatz (uralte Brücke musste erneuert werden), HUK kürzt die Erstattung der Zahntechnikerrechnung um ca. 400 € wegen angeblich unangemessen hoher Honorare. Das Amtsgericht hat sie dann zur Zahlung verurteilt, zu den 400 € kamen dann für die Versicherung noch ca. 1.200 € Prozesskosten und 500 € Ordnungsgeld für den Vorstand wegen Nichterscheines vor Gericht trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens. Und am Ende außerdem noch ca. 100 € Vollsteckungskosten und die Blamage einer Pfändung der Konten bei der Bayern LB, weil sie trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht freiwillig zahlen wollten. Solche Sperenzien sind bei der HUK ein größeres Problem als die Tarifbedingungen. Und da es sicher viele Versicherte zähneknirschend akzeptieren und nicht klagen, lohnen sich solche Umgangsformen offenbar auch.
Ich hänge die alten AVB und Tarifbedingungen (für A0-2000, SE/SM, Z80/100) mal an. Dann braucht der Fragesteller auch nicht mehr weiter zu suchen.
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@epsilon2 :
Vielen Dank für die Antwort und die zusätzlichen Infos.
PS:
So schlecht sind sie aber doch nicht.
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Ich hänge die alten AVB und Tarifbedingungen (für A0-2000, SE/SM, Z80/100) mal an. Dann braucht der Fragesteller auch nicht mehr weiter zu suchen.
Super. Herzlichen Dank, das konnte ich nirgends finden.
Laut pdf sind die Bedingungen sind von Stand 2005. Mein Vertrag ist noch älter. Kannst Du mir einen Hinweis geben, wo ich das pdf finden kann, dann könnte ich dort nach einem früheren Stand suchen?
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Weiß ich nicht mehr, woher ich das habe. Aber die Bedingungen Stand 2005 sind unverändert gegenüber dem Stand 1996, den habe ich in gedruckter Form. Ansonsten, wie Dr. Schlemann schon empfahl, von der Versicherung das anfordern, was für den konkreten Vertrag gilt.
Als Ergänzung zu oben, noch der Hinweis, dass ein beliebtes Thema bei Leistungsabrechnungen die Abgrenzung zwischen ambulanten ärztlichen Leistungen und Zahnbehandlung ist, da streitet die HUK gerne mal um 50 €. Beispiel: Histologische Untersuchung einer Probe aus der Mundschleimhaut. Das fällt eindeutig unter die Bestimmungen für Zahnbehandlungen, ist also bei Z100 zu 100% und ohne SB zu erstatten. HUK sortiert es aber erst einmal unter ärztliche Leistungen ein, auch wenn es im Leistungsantrag ausdrücklich als Zahnbehandlung geltend gemacht wird, mit der Folge, dass es bei den A-Tarifen unter eine (hoffentlich) vereinbarte SB fällt. Nach Reklamation der Abrechnung wird es dann normalerweise doch nach Z100 erstattet, aber solche Umgangsformen sind einfach ärgerlich und viele werden sich wegen der 50 € gar nicht herum streiten wollen und es bei der Ablehnung bewenden lassen. Das gibt es bei der Debeka, wo meine Frau als Beamtin versichert ist, und die wegen von Dr. Schlemann auch gerne kritisiert wird, übrigens nicht.