Vorabpauschale größer als Freistellungsauftrag -> Freistellungauftrag nicht berücksichtigt

  • Hallo Community,


    bei meinem ETF wurde eine Vorabpauschale i.H.v. 500 € berechnet. Außerdem habe ich einen Freistellungsauftrag i.H.v. 120 € eingereicht.


    Ich hätte jetzt erwartet, dass die Vorabpauschale so lange reduziert wird, bis der Freistellungsauftrag erschöpft ist.

    Das hat die Bank jedoch nicht getan sondern stattdessen den Freistellungsauftrag unangetastet gelassen.


    Passt das so? Konnte leider nirgends etwas dazu finden.


    viele Grüße und danke vorab.

    blubb

  • Hi blubb,


    es könnte sein, dass die Bank die Vorabpauschale bereits vor der Anwendung des Freistellungsauftrags berechnet hat. In diesem Fall würde der Freistellungsauftrag erst bei zukünftigen Dividenden oder Zinszahlungen angewendet werden.


    Hast du eventuell einen Kontakt zu der Bank, den du sonst mal fragen kannst?

    LGs

  • Nein. Das passt nicht so.

    Die Bank hat den FSA von der Vorabpauschale abzuziehen.

    Richtig.

    Und falls du den FSA erst eingereicht hast, nachdem die Vorabpauschale schon versteuert wurde, dann muss die Depotbank eine Korrekturrechnung durchführen. Deren Zeitpunkt ist abhängig von der Bank.

  • Hallo zusammen,


    danke für die Rückmeldung.


    Das Feedback der Consorsbank lautet wie folgt:


    Zitat

    Hallo Blubb,

    Ihr Freistellungsauftrag hätte für die Vorabpauschale bei WKN A1XB5U nicht ausgereicht. Es wären somit Steuern belastet worden.

    Da Ihr Verrechnungskonto keine ausreichende Liquidität aufwies, konnte die Abrechnung nicht erfolgen.

    Wir werden die Abrechnung zum nächsten Monatsultimo wiederholen.


    Ich werde nochmal darauf hinweisen, dass der Freistellungsauftrag mindestens anteilig angerechnet werden sollte.

    Gibt es irgendeinen Artikel/ Gesetzestext o.ä. auf den ich mich beziehen könnte?


    viele Grüße

  • Dein erster Beitrag liest sich so, als hätte die Bank anstatt den Freistellungsauftrag direkt die Steuer vom Konto abgebucht.

    In deinem zweiten Beitrag sieht es aber so aus, wie wenn noch gar keine Steuer abgebucht wurde.


    Ich verstehe das so: Du musst 500 Euro Vorabpauschale versteuern. Dein Freistellungsauftrag reicht nicht aus (da nur 120 Euro). Darum muss der Rest von deinem Verrechnungskonto beglichen werden.

    Das war aber nicht ausreichend gedeckt und daher hat die Bank gar nichts abgerechnet.

    Du solltest also bis Ende Februar für genügend Deckung auf dem Verrechnungskonto sorgen, dann klappts auch mit der Steuer ;)

  • Ich werde nochmal darauf hinweisen, dass der Freistellungsauftrag mindestens anteilig angerechnet werden sollte.

    Gibt es irgendeinen Artikel/ Gesetzestext o.ä. auf den ich mich beziehen könnte?


    viele Grüße

    Die Bank wird das schon richtig machen. Du musst eben für die Voraussetzungen sorgen. Man konnte sich ja vorher den worst case ausrechnen, auch mit Hilfe eines Finanztip-Artikels.
    Weiß nicht, ob jede Bank so zurückhaltend ist und bei fehlender Deckung das Konto nicht ins Minus bringt.

  • Weiß nicht, ob jede Bank so zurückhaltend ist und bei fehlender Deckung das Konto nicht ins Minus bringt.

    Bei der Comdirect gibt es in so einem Fall keinen zweiten Versuch und es wird auch nichts ins Minus gebucht, sondern es geht direkt eine Meldung an das Finanzamt raus.

  • Du hast dann Kapitalerträge im Inland erzielt, von denen keine Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) abgezogen wurde. Als Folge daraus bist du dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.


    Eine auf dem Weg der Steuererklärung besteuerte Vorabpauschale ist dann aber deiner Bank natürlich nicht bekannt. Bei einem späteren Verkauf von Fondsanteilen kann deine Bank also die Vorabpauschale auch nicht mit deinen erzielten Gewinnen verrechnen, sondern du musst das wieder über die Steuererklärung machen.

  • Das Finanzamt schaut dann, ob du es ordnungsgemäß in der Steuererklärung angibst. Anlage KAP, Zeile 18 oder 19, je nachdem, ob es inländische oder ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug sind.

  • Hallo zusammen,


    danke für die Rückmeldung.


    Auf die Frage oben was passiert, wenn der Betrag nicht nochmal eingezogen werden kann:

    Bei nicht ausreichender Deckung sind wir verpflichtet, eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt zu erstellen.


    Ich kürze es ab und hänge einfach die Berechnungen der Bank an.


    Bild 1:

    der Fall um den es geht


    Bild 2:

    die Berechnung der Vorabpauschale bei einem anderen ETF von mir, bei dem es entsprechend mit dem Freistellungsauftrag verrechnet wurde


    viele Grüße

  • Schon klar, dass genügend Geld auf dem Verrechnungskonto sein muss. Ich glaube aber kaum, dass die Berechnung der Bank (siehe Bild1) dadurch auf einmal anders wird.


    Ich habe den Eindruck, wir sind etwas abgeschweift.


    Mir geht es bei diesem Post um folgendes:

    Es müssten doch die 500 € Vorabpauschale aus Bild1 um den übrigen Freistellungsauftrag (ca. 115€) reduziert werden, oder etwa nicht?!

  • Mir geht es bei diesem Post um folgendes:

    Es müssten doch die 500 € Vorabpauschale aus Bild1 um den übrigen Freistellungsauftrag (ca. 115€) reduziert werden, oder etwa nicht?!

    Ja, das geht aber nur, wenn du für die Steuer auf die restliche VAP genügend Geld auf dem Verrechnungskonto hast. Sonst wird wieder keine Abrechnung der gesamten VAP erfolgen.

  • Ok - danke für die Rückmeldung.


    Ich verstehe es zwar immer noch nicht, da die Abrechnungserstellung (Berechnung Teilfreistellung, Anrechung Freistellungsauftrag, ...) und die tatsächliche Abbuchung vom Konto in meinen Augen zwei verschiedene Dinge sind.


    Aber wir werden sehen, was demnächst an Steuern abgebucht wird.


    Entweder:

    ~26% von 500€ Vorabpauschale = 130 €

    oder:

    ~26% von 400€ Vorabpauschale (d.h. Freistellungsauftrag voll ausgeschöpft) = 104 €


    Ich werde berichten.

  • Ich verstehe es zwar immer noch nicht,

    Es ist wie oben schon geschrieben:

    Die Vorabpauschale für diesen ETF beträgt 500€. Darauf muss Steuer abgeführt werden. Und das geht nur in einem Vorgang, also "Ganz oder gar nicht".


    Die Bank kann nicht zuerst den FSA mit 120€ belasten und die VAP auf 380€ reduzieren und dann versuchen irgendwann Tage oder Wochen später den Rest vom Verrechnungskonto abzubuchen. Steuerlich ist das ein Vorgang.

  • Ich verstehe es zwar immer noch nicht

    Es steht doch ganz klar in der Antwort der Bank:


    Ihr Freistellungsauftrag hätte für die Vorabpauschale bei WKN A1XB5U nicht ausgereicht. Es wären somit Steuern belastet worden.

    Da Ihr Verrechnungskonto keine ausreichende Liquidität aufwies, konnte die Abrechnung nicht erfolgen.


    Ohne Abrechnung keine Berücksichtigung des FSA.