Antragsveranlagung oder Pflichtveranlagung wegen verspäteter Abgabe

  • Hallo zusammen,


    leider habe ich Ende 2023 vergessen meine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) für 2019 abzugeben. Mir ist das Anfang Januar 2024 aufgefallen und ich habe mein Finanzamt angerufen. Die Dame am Telefon sah im System nach und sagte mir es ist nicht zu spät die Steuererklärung abzugeben. Also gab ich die Erklärung noch am selben Tag mit ELSTER ab.


    Im Februar kam der Bescheid des FA, dass die Erklärung zu spät abgegebe wurde. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt mit Verweis auf das Telefonat. Daraufhin kam die Antwort des FA dass sie "keine Möglichkeit sehen den Einsrpuch stattzugeben".


    Ab 2020 hatte ich Pachteinnahmen durch einen Acker. War also Pflichtveranlagt - die Steuererklärung hatte ich entsprechend abgegeben. Die Pacht wurde mir aber bereits 2019 Bar ausgezahlt, obwohl der Acker noch nicht notariell überschrieben war.


    Jetzt zu meinen Fragen:

    - Macht es wohl Sinn gegen die Ablehnung des FA Einspruch einzulegen?

    - Ich könnte jetzt versuchen meine 2019er Steuererklärung abzuändern und die Pachteinnahmen zu ergänzen (500€). Dann bin ich Pflichtveranlagt für 2019. Und müsste entsprechend Verspätungszuschlag zahlen. Ohne Zuschlag würde ich ca. 1.800€ vom FA zurück bekommen.

    Spricht da etwas dagegen, hätte das weitere Konsquenzen?


    Viele Grüße

    Alexander

  • ... wobei dann gleichzeitig auch der Bescheid aus 2020 geändert würde, weil die 500 Euro ja dann dort nicht mehr anzugeben sind? Es gibt nur einen Weg, herauszufinden, was passiert. Mach es, und berichte hier gerne.

  • - Macht es wohl Sinn gegen die Ablehnung des FA Einspruch einzulegen?

    - Ich könnte jetzt versuchen meine 2019er Steuererklärung abzuändern und die Pachteinnahmen zu ergänzen (500€). Dann bin ich Pflichtveranlagt für 2019. Und müsste entsprechend Verspätungszuschlag zahlen. Ohne Zuschlag würde ich ca. 1.800€ vom FA zurück bekommen.

    Spricht da etwas dagegen, hätte das weitere Konsquenzen?


    Viele Grüße

    Alexander

    Hier wäre wesentlich, ob die Pachtzahlung innerhalb von 10 Tagen vor Jahresende oder früher geflossen ist. War sie in dem 10-Tageszeitraum des Vorjahres wird die Pacht als wiederkehrende Zahlung steuerlich dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie gehört (Folgejahr).

  • Die Pachteinnahmen fallen jährlich an und für 2020 sind sie angefallen und erklärt.

    Heißt, der Eröffnungspost hier:

    Ab 2020 hatte ich Pachteinnahmen durch einen Acker. War also Pflichtveranlagt - die Steuererklärung hatte ich entsprechend abgegeben. Die Pacht wurde mir aber bereits 2019 Bar ausgezahlt, obwohl der Acker noch nicht notariell überschrieben war.

    hätte lauten müssen: Ab 2019 hatte ich jedes Jahr Pachteinnahmen, habe sie aber erst ab 2020 in der Steuererklärung angegeben, und die Zahlung in 2019 bisher ohne Deklaration vereinnahmt?


    Ich weiß nicht, was hier zu erwarten ist. Es geht ja dann wohl um zusätzliche Einnahmen, und nicht um im falschen Veranlagungszeitrum deklarierte.

  • Die 500€ von 2019 sind steuerpflichtig, wurden aber nicht erklärt. Du würdest also eine Selbstanzeige machen. Wenn die Selbstanzeige vollständig ist und das Deine erste Steuerverkürzung ist, sollten außer Zinsen keine nennenswerten Strafen fällig sein.


    Wir freuen uns auf Deinen Bericht, was tatsächlich passiert.