Beiträge zur Krankenversicherung bei Renteneintritt und Weiterbeschäftigung

  • Hallo, ich habe eine Frage zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung bei folgender Konstellation:

    - Renteneintritt 2/2024 (besonders langjährig Versicherter

    - Weiterbeschäftigung, freiwillig gesetzlich kv- und pv-versichert (Überschreitung Beitragsbemessungsgrenze)

    - Auszahlung einer Direktversicherung 4/2024 (vor 2004 vom Arbeitgeber abgeschlossen, steuerfreie Auszahlung)

    Nun die Fragen: Solange noch weiterbeschäftigt über der Beitragsbemessungsgrenze, muss der Zuschuss zur KV beim Rentenversicherungsträger beantragt und an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Die Auszahlung aus der Direktversicherung wird durch 10 (Jahre) geteilt, das Zehntel noch einmal durch 12 (Monate) und dann mit dem kompletten KV-Beitragssatz belegt. So habe ich das verstanden. Wenn man aber mit den Einkünften aus Rente und Gehalt schon über der Bemessungsgrenze liegt, werden dann trotzdem von der Direktversicherung Beiträge fällig? Und was passiert, wenn man nur noch die Rente bezieht und nur noch in der „normalen“ KVdR ist? Beginnt die Zeit von 10 Jahren, in der die Direktversicherung beitragspflichtig ist, mit dem Zeitpunkt der Auszahlung? Sodass man ggf. in der Zeit, in der man über der Beitragsbemessungsgrenze lag, für diese Direktversicherung keine Beiträge zahlen müsste?

  • Man zahlt grundsätzlich pro Monat nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Krankenversicherung macht für jedes Frühjahr rückwirkend zum vergangenen Jahr eine Prüfung und erstattet ggfs zu hohe Beiträge (also solche, die die BBG übersteigen) zurück.