Totalverlust russischer Aktien in der Anlage KAP

  • Wer Aktien von russischen Börsen oder an russischen Unternehmen hatte, kann diese seit dem Krieg nicht mehr handeln.

    Können diese in der Anlage KAP unter "Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG" eingetragen werden?

    Und wie berechnet sich der Verlust, der Wert unmittelbar vor Handelsaussetzung?

  • Die Aktien sind aktuell nicht handelbar. Daraus folgt aber nicht, dass die Aktiengesellschaft pleite ist und Forderungen uneintreibbar sind.



    Ein Verlust errechnet sich aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und Einstand.

    Der Kurs vor einer Handelsaussetzung ist irrelevant.