Widerruf Lebensversicherungen

  • Hallo zusammen,


    ich habe mir 2005 von einem damaligen Bekannten eine Aachen Münchener Wunschpolice andrehen lassen. Ich war jung + naiv und habe für diese neue Lebensversicherung auf seine Empfehlung hin auch noch meine damalige steuerfreie Lebensversicherung gekündigt. Hierfür könnte ich mir jeden Tag aufs Neue in den Allerwertesten beißen, dies umso mehr, als auch ich jetzt weiß, dass eigentlich nur er an meinem Vertrag verdient.


    Ich stelle mir jetzt die Frage, wie ich die Versicherung loswerde, ohne allzu hohe Verluste einzufahren. Dabei habe ich natürlich auch die Möglichkeit eines Widerspruchs durchgespielt, bin mir aber nicht so ganz sicher, ob dieser Aussicht auf Erfolg hat.


    Die Widerspruchsbelehrung findet sich in einem dicken, geösten Packen. Hierin enthalten sind unter anderem: „Merkblatt zur Datenverarbeiten“, „Verbraucherinformationen zu Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“, „Anhang zu Verbraucherinformation“, die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“, „Besondere Bedingungen für die fondsgebundenen Überschussbeteiligung bei Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“, „Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Überschussbeteiligung bei Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ in Verbindung mit dem Garantiefondskonzept DWS FlexPension“, „Besondere Bedingungen für Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ mit planmäßiger Erhöhung nach Dynamikplan D1“, „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ und „Bedingungen für die Todesfall-Zusatzversicherung“. Ihr merkt: ein dicker Packen. Irgendwo in diesen ganzen Informationen findet sich dann auch eine Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrung. In einem Inhaltsverzeichnis wird unter dem Punkt „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ darauf verwiesen.


    Die Widerspruchsbelehrung lautet:


    "Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 30 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. Zur Wahrung der Frust genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen."


    Orientiere ich mich an den Infos unter https://www.finanztip.de/widerspruchsre…versicherungen/ , so gibt es scheinbar drei maßgebliche Punkte, auf die ein Widerruf/Widerspruch gestützt werden könnte.


    • In der Widerspruchsbelehrung steht nicht, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8. Dezember 2004) abzusenden

      -> hier ist korrekt belehrt worden
    • Sofern der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen sein.

      -> leider ist auch hier korrekt belehrt worden
    • Die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.

      -> Die Widerrufsbelehrung findet sich nur unter dem Punkt „Verbraucherinformation zu Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“. Diese ist wie gesagt Bestandteil eines dicken Pakets, hervorgehoben ist gar nichts, der Text befindet sich im Fließtext. Reicht das wirklich aus? Hat hier jemand Erfahrung damit?


    Ich freue mich auf eure Rückmeldungen und bedanke mich schon jetzt für jegliche Hilfe! :)


    Viele Grüße

    Julia

  • Guten Abend,

    ich sage es mal ganz einfach und plakativ:

    Eine Lebensversicherung,die einem nicht mehr "gefällt",die aber schon ein gutes Jahrzehnt läuft,stellt man"ruhend" dh.beitragsfrei.
    Dies tut man dann,NACHDEM man sich von der Versicherungsgesellschaft hat beauskunften lassen,was der Vertrag jetzt wert ist und was er wert sein wird,wenn man weiter bezahlt bzw.für die Zeit zwischen "Zurruhestellung" und Ablauf noch an Überschußbeteiligung,Zinsen etc erwirtschaftet.

    Ich will Dir nicht zu nahe treten,aber mein Gefühl sagt mir,daß es Dir(auch??)darum zu gehen scheint,Deinem Ex "eine reinzuwürgen" dh.daß Du viel zu emotional mit dem Thema umgehst.

    Geh kalt und rational mit der Sache um und---ganz wichtig---nimm zur Kenntnis,daß sehr viele Betroffene,die auf den "Widerspruchsbelehrungsfehlerzug" gesprungen sind,mittlerweile gemerkt haben,daß sie sich haben täuschen lassen und den "Teufel im Detail"(und die darin verborgenen Kosten)weder gekannt haben noch überblicken können.

    Ich bin in Deiner Materie kein "gebranntes Kind",habe aber in mancherlei anderer Hinsicht feststellen müssen,daß zwischen Recht haben und Recht bekommen ein ganzes Universum mit lauter Fallen liegt,über die Dich niemand aufklärt.

  • Hallo Community,


    ich habe im Dezember 2014 meine 3 Fondspolicen bei der Heidelberger Leben (ehemals MLP Lebensversicherung) gekündigt, welche ich in den Jahren 2001 bzw. 2002 abgeschlossen habe.
    Der Rückkaufswert der Fondspolicen war annähernd so hoch wie die eingezahlten bzw. investierten Beiträge.
    Macht es Sinn, hier mit dem Widerrufs-Joker die Versicherungen zu widerrufen?
    Ich habe immer noch eine flexible Berufsunfähigkeitsversicherung (Tarif FBUB), Versicherungsbeginn 01.12.2000, bei der Heidelberger Leben (ehemals MLP Lebensversicherung) laufen, die möchte ich auch nicht kündigen.
    Könnte es sein, dass ich durch die Widerrufe der vorher beschriebenen Fondspolicen, zukünftig irgendwelche Nachteile bei der noch bestehenden flexiblen Berufsunfähigkeitsversicherung habe, wenn der Leistungsfall eintritt? Dass sich die Heidelberger Leben quer stellt, bzw. sich revanchieren möchte? Nicht mehr so kooperativ ist und die Versicherungsleistung nicht oder nur widerwillig erbringen möchte?
    Vielleicht hat jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht bzw. Antworten zu meinen Fragen.


    Vielen Dank schon mal! Freue mich auf viele Antworten.


  • Hallo zusammen,

    ich hatte im Jahr 2004 eine Lebensversicherung bei der Debeka abgeschlossen, die ich im Jahr 2013 gekündigt habe. Da alles vollständig abgewickelt war, habe ich nur die Kündigungsbescheinigung aufgehoben, die frühen Vertragsunterlagen jedoch geschreddert. Nun ärgere ich mich natürlich, weil ich nicht überprüfen kann, ob ich eine (fehlerhafte) Widerrufsbelehrung für einen eventuelle Rückabwicklung erhalten habe.

    Gibt es Erfahrungen, ob es sinnvoll ist, einen solchen Widerspruch "auf gut Glück" zu versuchen oder habe ich ohne die ursprünglichen Vertragsabschlussunterlagen keine Chance?

    Vielen Dank!!!
    Annsen

  • @Joe911

    Bereits gekündigte Lebensversicherungen können auf jeden Fall widerrufen werden, siehe auch den Finanztip-Ratgeber zum Thema.

    Zur Frage, ob jemand hier schon Erfahrungen mit der Abwicklung hat, habe ich das Forum durchsucht - leider ohne Ergebnis.

    @Annsen

    Suche hier mal nach "Auskunft" (über das Suchfenster ganz rechts oben). In der Zeit, als hier Tausende von Beiträgen zu den Kreditgebühren kamen, haben sich Mitglieder viele gute Ratschläge zur Wiedererlangung von / Einsicht in verloren gegangene Unterlagen gegeben. Womöglich ist etwas nützliches dabei.

  • Hallo Annsen,

    ich hatte einen solchen Fall bereits und konnte die relevanten Unterlagen für meine Auftraggeberin nur über ein Ombudsmannverfahren beschaffen, da der Versicherer natürlich geahnt hatte, dass ein Widerspruch nach § 5a VVG alter Fassung im Raum stehen könnte. Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte aber immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch finanziell Sinn macht, umfassen. Der Finanztip-Ratgeber: https://www.finanztip.de/widerspruchsre…versicherungen/ gibt dazu eine gute erste Orientierung und nennt zwei Berechnungsbeispiele. Da ich regelmäßigGutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur Prüfung und Berechnung der wirtschaftlichen Folgen des Widerspruchs von LV-/Rentenversicherungen erstatte, muss ich aber darauf hinweisen, dass bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Widerspruch nicht immer die bessere wirtschaftliche Handlungsoption sein muss.

  • Hallo Joe911,


    ich denke, Du meinst einen Widerspruch nach §5a VVG. Zu Deinen Fragen: 1.) Wenn es sich nicht um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt, gibt es auf Seiten des Versicherers keine Handhabe, den BU-Vertrag außerhalb der Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz, zu kündigen oder zu verändern. Entgegen landläufiger Vorstellungen führen Versicherer auch keine „schwarzen Listen“ insofern, dass Versicherungsnehmer, die einem Vertrag widersprochen haben, Nachteile bei einem anderen Vertrag zu befürchten haben. Die Verträge dürften bei der Heidelberger Leben auch von zwei separaten Sachbearbeitern betreut werden. Hier habe ich keine anderweitigen Erfahrungen. 2.) Aber hier sollte gelten, was ich Annsen geantwortet habe. Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch überhaupt finanziell Sinn macht, umfassen. Der Finanztip-Ratgeber: https://www.finanztip.de/widerspruchsre…versicherungen/ gibt dazu eine gute erste Orientierung und nennt zwei Berechnungsbeispiele. Gerade bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen sollten die wirtschaftlichen Folgen des Widerspruchs berechnet bzw. beziffert werden und erst dann sollte eine Entscheidung Für/Wider des Widerspruchs erfolgen.

  • Hallo xeb,


    ich möchte erst einmal darauf hinweisen, dass die Belehrung wahrscheinlich nicht in den AGB direkt erfolgt ist, sondern separat. Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte aber immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch finanziell Sinn macht, umfassen. Der Finanztip-Ratgeber, auf den Sie ja selber verweisen, (https://www.finanztip.de/widerspruchsre…versicherungen/) gibt dazu eine gute erste Orientierung und nennt zwei Berechnungsbeispiele. Da ich regelmäßig Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur Prüfung und Berechnung der wirtschaftlichen Folgen des Widerspruchs von LV-/Rentenversicherungen erstatte, muss ich aber darauf hinweisen, dass vor allem bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Widerspruch nicht immer die bessere wirtschaftliche Handlungsoption sein muss.

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