Meine Bank schreibt "ein Testament muß nicht nur handschriftlich und mit Unterschrift abgefaßt werden,sondern jede Seite muß extra unterschrieben werden.Mir geht es um das "muß".Davon habe ich noch nie etwas gehört oder gelesen.Bei vielen Seiten kann ich einsehen,daß das gemacht wird,aber bei z.B 2Seiten.?Ist das zwingend vorgeschrieben?
Testament mehrfach unterschreiben?
- mottekle
- Erledigt
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Es ist für die Fälschungssicherheit sicherlich eine Verbesserung, die Seiten einzeln zu unterschreiben. Gültiger wird es aber dadurch nicht, denn es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Erfordernis. Die Bank dürfte das Testament deswegen nicht zurückweisen.
Wenn man von diesem Wunsch der Bank schon zu Lebzeiten erfährt, kann man seinen Erben aber Ärger ersparen und entweder das Testament den Formvorstellungen der Bank entsprechend aufsetzen oder doch ein notarielles Testament aufsetzen (hilft auch gegen viele Formfehler, die man sonst so machen könnte). Oder rechtzeitig die Bank wechseln.
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Hallo mottekle,
meines Wissens gibt es für so eine Forderung keine gesetzliche Vorschrift. Aber es ist für alle wichtigen Dokumente gute, notwendige und seit Jahrhunderten gepflegte kaufmännische Regel, bei mehrseitigen Dokumenten jede Seite einzeln zu unterschreiben. Im Geschäftsverkehr hat sich eingebürgert, dass am Ende die volle Unterschrift steht und die vorherigen Seiten nur mit Kürzel und Datum abgezeichnet werden.
Sie können sich sicherlich vorstellen, dass ansonsten die nicht unterschriebenen Blätter auch ausgetauscht werden könnten.
Unabhängig davon, wenn Sie für ein Testament mehr als eine Seite brauchen, spricht es für hohe Komplexität in den Erbregelungen. Vielleicht sollten Sie über ein notarielles Testament nachdenken.
Oder sind Sie der Erbe, der so ein zweiseitiges Testament vorlegt? Dann kann ich die Skepsis der Bank gut nachvollziehen.
Gruß Pumphut
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Hallo,
Es ist für die Fälschungssicherheit sicherlich eine Verbesserung, die Seiten einzeln zu unterschreiben. Gültiger wird es aber dadurch nicht, denn es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Erfordernis. Die Bank dürfte das Testament deswegen nicht zurückweisen.
Jein. Die Bank kann das Testament zwar nicht aus dem formalen Grund fehlende Unterschrift auf weiteren Seiten zurückweisen. Sie kann aber Zweifel an der Echtheit erheben und damit das Testament nicht anerkennen. Es kommt sehr auf die Details an. Wenn ein Blatt handschriftlich Vorder- und Rückseite in erkennbar durchgehender Schrift beschrieben ist, haben die Zweifel kaum Raum. Wenn aber z.B. zwei lose Blätter vorliegen und auf dem ersten nicht unterschriebenen Blatt alle relevanten Regelungen stehen, kann ich die Zweifel gut nachvollziehen.
Gruß Pumphut
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Meine Vorschreiber haben Recht: Besteht ein Testament aus mehreren, nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa aufgrund Nummerierung mit Seitenzahlen oder eines fortlaufenden Textes.
Zwingend für ein privatschriftliches Testament ist "nur", dass es wirklich vollständig handschriftlich vom Erblasser (bei gemeinschaftlichen Testamenten von einem der Erblasser) angefertigt und von diesem unterschrieben ist (möglichst mit Vor- und Zunamen, bei gemeinschaftlichen Testamenten natürlich von beiden Erblassern). Zudem soll das Testament nach § 2247 Abs. 2 BGB Ort und Zeit enthalten.
Wenn der mottekle in der Situation ist, dass er nichts mehr gestalten kann, weil der Ersteller des Testaments bereits verstorben ist, lohnt es sich vielleicht mit der Bank zu streiten, um die Vorlage eines Erbscheins zu vermeiden. Der Erbnachweis gegenüber Banken ist ohne Erbschein leider ein schwieriges Feld, das bereits mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt hat, was zeigt, dass der Teufel hier wirklich im Detail stecken kann.
Sollte der Ersteller des Testaments noch leben, würde ich einen ganz anderen Weg wählen: Er oder sie sollte dem Erben einfach auf dem Formular der Bank eine Vollmacht (für den Todesfall oder über den Tod hinaus) erteilen. Damit ist sichergestellt, dass man auch unmittelbar nach dem Tod Zugriff auf das Konto hat - was ja häufig gewünscht oder sogar notwendig ist. Hat man keine Vollmacht, muss man wissen, dass die Bank das Konto gegen den Zugriff Dritter sichert, sobald sie vom Tod des Erblassers erfahren hat. Man kann also z.B. auch nicht mehr die Zugangsdaten des Erblassers für das Online-Banking nutzen. Hat man dagegen eine postmortale Vollmacht, kann man einen eigenen Online-Zugang bekommen. Mit einer Vollmacht kann man also die ggf. steinige Auseinandersetzung mit der Bank zum Erbnachweis vermeiden.
Zum Testament noch ein paar kleine Hinweise:
- man kann auch privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben (gegen Gebühr). Dann ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod sicher aufgefunden wird und auch die Frage, ob alle Seiten zusammen gehören, hätte sich erledigt.
- ein notarielles Testament empfiehlt sich natürlich in vielen Fällen. Ein (guter) Notar sorgt insbesondere sachgerechte Beratung. Er wird vielfach für die Abfassung des Testaments wichtige Fragen stellen, über die sich der Mandant vorher noch gar keine Gedanken gemacht hat. Ferner sorgt der Notar für eine zweifelsfreie Abfassung des Testaments. In unserer Praxis habe ich privatschriftliche Testamente auch von sehr geschäftserfahrenden Personen mit Millionenvermögen gesehen, bei denen sich selbst grundlegende Fragestellungen aus dem Testament nicht eindeutig beantworten ließen. Neben den vorstehenden Aspekten kann sich ein notarielles Testament bei Immobilienvermögen auch aus Kostengesichtspunkten empfehlen, weil man sich damit vielfach einen Erbschein ersparen kann und der Erbschein vielfach teurer ist als das notarielle Testament.